Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1) (111.012)
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Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1)

- 1 - Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1) vom 12. März 2014 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 40 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Änderung von gesetzlichen Bestimmungen Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996

Art. 105 Titel und Abs. 3 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen

3 Die finanziellen Auswirkungen der parlamentarischen Vorstösse werden vom Staatsrat baldmöglichst, spätestens aber anlässlich der Behandlung beurteilt. Zu diesem Zweck wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die finanziellen Auswirkungen (Kosten und Finanzierung) sämtlicher vom Grossen Rat seit dem 1. Mai 2013 angenommener Motionen und Postulate erstellt.
2. Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009

Art. 23 Abs. 1 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

1 Bei nicht geldwerten Fällen erheben die Verwaltungsbehörden folgende Gebühren: a) Gemeinden, Bezirke, Organe der kantonalen Verwaltung, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten 90 bis 1‘000 Franken; b) Departemente 90 bis 1‘650 Franken; c) Staatsrat und kantonale Aufsichtsbehörde der Anwälte 90 bis 1‘800 Franken.
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3. Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011

Art. 3bis Besoldung in den ersten zwölf Monaten der Unterrichtstätigkeit

1 Bei der ersten Anstellung einer Lehrperson in einer öffentlichen Schule des Kantons wird die Anfangsbesoldung in den ersten zwölf Monaten um fünf Prozent reduziert.
2 Die Erfahrungsanteile werden in diesem ersten Unterrichtsjahr erworben.
3 Stellvertretungen sind von dieser Massnahme nicht betroffen.

Art. 26 Abs. 1 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben

1 Les enseignants qui remplissent les tâches spéciales fixées par le Département, notamment le titulariat, peuvent obtenir une réduction du nombre de leurs périodes hebdomadaires d’enseignement.

Art. 27 Abs. 1 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die

mit einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind
1 Die Lehrpersonen, die eine besondere vom Departement festgelegte pädagogische Funktion ausüben, können eine Reduktion der Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat. Diese Lektionen werden auf der gleichen Grundlage entschädigt wie die Unterrichtslektionen.

Art. 32 Anzahl Unterrichtslektionen

1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler
26 wöchentlichen Unterrichtslektionen.

Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen

1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer oder Lehrpersonen ähnlicher Fächer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
4. Gesetz über den Sport vom 14. September 2012

Art. 17. Abs. 1 Bildung und Zweck

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1 Der Sportfonds wird durch den jährlichen Gewinnanteil gebildet, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen, allfällige Vermächtnisse sowie alle weiteren Zuwendungen.
5. Kulturförderungsgesetz vom 15. November 1996

Art. 14 Bst. b Kantonaler Kulturfonds

b) Aufgehoben.
6. Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November
1977

Art. 39 Abs. 1 Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften

1 Die Feuerversicherungsgesellschaften beteiligen sich an den Kosten der Feuerpolizei und der Brandverhütungsmassnahmen durch jährliche Beiträge an einen kantonalen Fonds, der vom Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement verwaltet wird.
7. Gesetz über die Walliser Kantonalbank vom 1. Oktober 1991

Art. 5 Abs. 2 Staatsgarantie

2 Die Bank entschädigt diese Garantie durch die jährliche Zahlung eines Betrags an den Staat, der 0,7 Prozent der erforderlichen Eigenmittel im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Banken entspricht und aufgrund der Vorjahresrechnung der Bank festgelegt wird.
8. Steuergesetz vom 10. März 1976

Art. 108a Abs. 4 Pflichten des Schuldners

4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von zwei Prozent der bezahlten Steuern.
9. Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990

Art. 70 Abs. 1 Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen

1 Aufgehoben.
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Art. 71 Abs. 2 Umfang der Wasserkraftsteuer und des kantonalen

Vorausfinanzierungs-fonds
2 Aufgehoben.
10. Kantonales Fischereigesetz vom 15. November 1996

Art. 67 Fischereifonds

Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes. Dieser Fonds wird geäufnet durch den Ertrag der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder.
11. Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004

Art. 23 Abs. 1 Kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung

1 Der kantonale Fonds für die Aus- und Weiterbildung ist ein Spezialfonds im Sinne des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle. Er wird gemäss Artikel 22 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes geäufnet und trägt auch die durch seine Verwaltung anfallenden Kosten. II Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Dekret hebt alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen auf.
2 Es ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes zum gleichen Geschäft befristet, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren mit Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre durch Beschluss des Grossen Rates.
3 Das vorliegende Dekret untersteht gesamthaft dem Resolutivreferendum.
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4 Das Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets wird auf den 1. Januar 2015 festgelegt, mit Ausnahme seiner Ziffer 3 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011, deren Inkrafttreten auf Beginn des Schuljahres 2015/2016 festgelegt wird. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 12. März 2014.
1 Anlässlich der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2014 ist das Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS 1) angenommen worden.
- 5 - Die Präsidentin des Grossen Rates: Marcelle Monnet-Terrettaz Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret über die erste Phase der Prüfung der Aufgaben und Strukturen des Staates (PAS
1) vom 12. März 2014 Abl. Nr.15/2014 01.01.15
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