Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte (343.400)
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Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1 ) vom 31.10.2013 (Stand 01.01.2014) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Tessin) (nachfolgend: "Konferenz") Gestützt auf: die Artikel 1, 2 und 10 bis 35 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG); die Artikel 74, 84 Abs. 6 und 372 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetz - buches vom 21. Dezember 1937 (StGB); den Artikel 7, 3. Spiegelstrich des Konkordats vom 24. Mai 2005 über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den West - schweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin); auf Antrag der Konkordatskommission vom 7. Oktober 2013, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Minderjährige im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringungsmassnahme.
2 Es gilt auch für Personen über 18 Jahren, über die von einer Jugendstraf - behörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgespro - chen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind (Art.
1 Abs. 2 des Konkordats).
1) Angenommen vom Kanton Wallis am 20.11.2013. Inkrafttreten am 01.01.2014. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Grundsätze

1 Die Ausgangsbewilligung darf weder die Wirkungen der Verurteilung bei der Vorbeugung verhindern noch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die Allgemeinheit gefährden.
2 Vorbehalten bleiben Ausgänge zu Betreuungszwecken ausserhalb der Einrichtung, die im Erziehungsprogramm vorgesehen sind.
3 Die zuständige Behörde bedarf der vorgängigen Genehmigung der Ver - fahrensleitung, um einer eingewiesenen oder gefangenen Person, gegen die eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, eine Ausgangsbewilligung zu erteilen.

Art. 3 Ausgangsbewilligungen

1 Die Ausgangsbewilligungen betreffen: a) begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt wer - den. Diese können in Gruppen oder Einzeln wahrgenommen werden, um an Kultur- oder Sportanlässen teilzunehmen oder Einkäufe zu täti - gen; b) unbegleitete Ausgänge, die der eingewiesenen oder gefangenen Per - son gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen oder ge - richtlichen Angelegenheiten widmen kann, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre Anwesenheit ausserhalb der Einrich - tung unerlässlich ist; c) Urlaub als eines der Mittel der zuständigen Behörde, um der einge - wiesenen oder gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen.
2 Die Überführung zu Vernehmungen, Anhörungen, Arztterminen, Verlegun - gen etc. gelten nicht als Ausgänge im Vollzug.
3 In der Regel sind Urlaube und die unbegleiteten Ausgänge ohne Beglei - tung. Die Behörde, die die Bewilligung erteilt, kann die Begleitung der ein - gewiesenen oder gefangenen Person anordnen, wenn dies zur Gewährleis - tung des normalen Ablaufs des Ausganges notwendig erscheint.

Art. 4 Zuständige Behörden

1 Die vom Urteilskanton bezeichnete Einweisungsbehörde befindet über das erste Urlaubsgesuch.
2 Die Direktion der Einrichtung befindet über Gesuche um Ausgangsbewilli - gungen, die nach einem ersten erfolgreichen Urlaub eingereicht werden, sofern kein gegensätzlicher Entscheid der im vorstehenden Absatz be - zeichneten Einweisungsbehörde vorliegt. Diese erhält unverzüglich eine Kopie aller Entscheide.
3 Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbe - willigung tragen die Einweisungsbehörde oder die Direktion der Einrichtung insbesondere den Interessen der Opfer und den Umständen der begange - nen Straftat Rechnung.

Art. 5 Stellungnahme und Zustimmung

1 Die Direktion der Einrichtung nimmt zu jedem Ausgangsgesuch Stellung, das in die Zuständigkeit des Jugendrichters oder des Jugendstaatsanwalts des Urteilskantons fällt.
2 Sie stellt sicher, dass die gefangene oder eingewiesene Person von ihrer Familie oder von Dritten aufgenommen wird.
2 Bedingungen für die Erlangung einer Ausgangsbewilligung

Art. 6 Allgemein

1 Um eine Ausgangsbewilligung zu erlangen, muss die eingewiesene oder gefangene Person: a) formell eine Ausgangsbewilligung beantragen, frühestens nach einem Aufenthalt von einem Monat in der gleichen Einrichtung; b) nachweisen, dass sie sich aktiv für die Ziele des persönlichen Erzie - hungsprogramms einsetzt; c) nachweisen, dass ihr Verhalten während des Straf- oder Massnah - menvollzugs das erhöhte Vertrauen, das sie fordert, rechtfertigt; d) über eine ausreichende Geldsumme verfügen, um den reibungslosen Verlauf zu gewährleisten.
2 In der Regel müssen die Urlaubsgesuche mindestens eine Woche vor dem vorhersehbaren Urlaubsdatum eingereicht werden.
3 Die zuständige Behörde oder die Direktion der Einrichtung legt von Fall zu Fall die besonderen Bedingungen für die Gewährung einer Ausgangsbewilli - gung fest.

Art. 7 Ausnahme

1 Ausserordentliche Gründe für die Gewährung eines unbegleiteten oder begleiteten Ausgangs wie die Teilnahme an der Beerdigung einer naheste - henden Person oder an einem Bewerbungsgespräch bleiben vorbehalten.
3 Häufigkeit und Dauer der Ausgangsbewilligung

Art. 8 Allgemeine Regeln

1 Unter Vorbehalt der besonderen Gründe (Art. 7) wird während des ersten Monats des Straf- oder Massnahmenvollzugs keine Ausgangsbewilligung gewährt.
2 Der erste Urlaub wird nur gewährt, wenn der erste begleitete Ausgang er - folgreich war.
3 Die Dauer des Transfers zwischen der Einrichtung und dem Ort des Aus - gangs zählt zur Urlaubszeit. Die Direktion der Einrichtung kann je nach Rei - sezeit der eingewiesenen oder gefangenen Person Anpassungen vorsehen.

Art. 9 Im Vollzug einer Unterbringungsmassnahme

1 Für den Vollzug von Unterbringungsmassnahmen werden die Ausgangs - bewilligungen nach folgender Skala festgesetzt: a) 2. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche; b) 3. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie ein Urlaub von höchstens 12 Stunden; c) 4. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von höchstens jeweils 24 Stunden; d) 5. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie zwei Urlaube von höchstens jeweils 36 Stunden; e) ab dem 6. Monat: ein begleiteter Ausgang pro Woche sowie drei Ur - laube von höchstens jeweils 52 Stunden.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der Urlaubsgewährung von diesem Zeitplan abweichen.

Art. 10 Im Vollzug einer Freiheitsstrafe

1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen werden die Ausgangsbewilligungen nach folgender Skala festgesetzt: a) 2. Monat: ein begleiteter Ausgang; b) 3. Monat: ein Urlaub von höchstens 12 Stunden; c) 4. Monat: ein Urlaub von höchstens 24 Stunden; d) 5. Monat: ein Urlaub von höchstens 36 Stunden; e) ab dem 6. Monat: ein monatlicher Urlaub von höchstens 48 Stunden.
2 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde die Aufteilung des Urlaubs bewilligen.
4 Ergänzende Vorschriften

Art. 11 Urlaubsschein

1 Jede Person, die über eine Ausgangsbewilligung verfügt, muss im Besitz eines Urlaubsscheins sein, der zwingend folgende Angaben enthält: a) Austritts- und Rückkehrdatum und -zeit; b) den Ort oder die Ortschaften, wohin sich die Person begibt; c) den Geldbetrag, der der Person ausgehändigt wurde; d) die Verpflichtung, sich korrekt zu benehmen; e) die allfälligen Bedingungen für den Ausgang; f) ausser in Ausnahmen das Verbot, das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.
2 Eine Kopie des Urlaubsscheins wird vorgängig an folgende Stellen ge - sandt: a) an die Behörden, die den Entscheid getroffen haben; b) an die Polizei des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, des Urteilskantons und des Kantons oder der Kantone, in den bzw. die sich die eingewiesene oder gefangene Person begibt; c) an den gesetzlichen Vertreter; d) gegebenenfalls die Familie oder die Drittpersonen, zu denen sich die eingewiesene oder gefangene Person begibt (Art. 5 Abs. 2 dieses Re - glements).

Art. 12 Aussetzung oder Widerruf der gewährten Ausgangsbewilligung

1 Erfüllt die Person, der eine Ausgangsbewilligung gewährt wurde, die Be - dingungen nicht mehr, so kann die Direktion der Einrichtung den Ausgang sperren. Sie informiert unverzüglich die Einweisungsbehörde.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13
1 Die Konferenz lädt die Regierungen der Konkordatskantone ein, ihre kantonalen Regelungen über die Ausgangsbewilligungen für Minderjährige anzupassen.
2 Dieses Reglement tritt in Kraft, nachdem es von den Kantonen gemäss den eigenen Regeln verabschiedet worden ist.
3 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
31.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 31.10.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 51/2013
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