Gerichtsordnung
Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2015) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 99 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 1 als Gerichtsordnung: 2 A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES (1.) I. Kreisgerichte (1.1.)
1. Gliederung (1.1.1.)
Art. 1 Gesamtgericht
1 Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident und Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht.
2 ... *
3 ... *
4 ... *
Art. 2 Abteilungen und Kammern
a) Grundsatz
1 Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.
2 Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.
3 Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.
1 sGS 941.1 .
2 Abgekürzt GO. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4054; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
Art. 3 b) Zugehörigkeit
1 Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erfor - derlichen Zahl an. *
2 Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Be - darf in andern Abteilungen oder Kammern mit.
Art. 4 c) Präsidium
1 Abteilungen und Kammern werden von der Kreisgerichtspräsidentin oder vom Kreisgerichtspräsidenten, einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtli - chen Richter oder einer teilamtlichen Richterin oder einem teilamtlichen Richter präsidiert. *
Art. 5 Organisatorische Beschlüsse
1 Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.
2 Das Gesamtgericht: a) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie die Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen oder -präsidenten; b) bestimmt Einzelrichterinnen und -richter sowie Familienrichterinnen und - richter; c) legt die Organisation des Kreisgerichtes fest; d) * bestimmt den Einsatz der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtsprä - sidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen und -präsiden - ten. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich un - ter den Richterinnen und Richtern; e) legt den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter fest; f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.
Art. 6 Einberufung
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamt - gericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituieren - den Sitzung ein.
2 Die Einberufung kann verlangen: a) ein Drittel der Richterinnen und Richter für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften; b) eine Richterin oder ein Richter für die Festlegung des Beschäftigungsgrades der Richterinnen und Richter.
Art. 7 Beschlussfassung
1 Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richte - rinnen und Richter erforderlich.
2 Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zu - stande. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident entscheidet bei Stimmengleichheit.
3 Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn keine Richterin oder kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.
4 Jede Richterin oder jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.
2. Rechtsprechung (1.1.2.)
Art. 8 Grundsatz
1 Das Kreisgericht spricht Recht: a) in Kammern von drei Richterinnen und Richtern; b) durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter; c) durch die Familienrichterin oder den Familienrichter.
2 Vorbehalten bleibt die Besetzung der Kammer mit fünf Richterinnen und Rich - tern in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 9 Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident: a) bestimmt in ihrem oder seinem Bereich den Einsatz der Richterinnen und Richter; b) teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern sowie den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu.
3 Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Ver - fahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.
4 Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung 3 der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Rich - terin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident be - zeichnet.
3. Justizverwaltung (1.1.3.)
Art. 10 Verwaltungskommission
a) Bestand
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsiden - tin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskom - mission. *
2 Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.
Art. 11 b) Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission: a) ist Konsultativorgan der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsi - denten; b) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; c) erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes; d) regelt die ausserordentliche Stellvertretung des Vermittlungsamtes sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
Art. 12 Kreisgerichtspräsidium
1 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident: a) vertritt das Kreisgericht nach aussen; b) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission; c) teilt den Abteilungen die Fälle zu; d) wählt nach Anhören der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten die Au - ditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal; e) teilt nach Anhören der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Auditorinnen und Audito - ren sowie das Kanzleipersonal zu und sorgt für den Belastungsausgleich; f) ist für die Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht dem Gesamtge - richt oder der Verwaltungskommission übertragen sind;
3 Art. 61 Bst. c StPO.
g) übt die Aufsicht über die Vermittlerinnen und Vermittler und die Schlich - tungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse aus und leitet deren Amtsübergabe.
2 Sie oder er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.
3 Sie oder er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.
Art. 13 Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber
1 Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber: a) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission teil und führt das Protokoll; b) unterstützt die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten bei deren bzw. dessen Aufgabenerfüllung. II. Kantonsgericht (1.2.)
1. Gliederung (1.2.1.)
Art. 14 Aufbau
1 Das Kantonsgericht gliedert sich in: a) eine Strafkammer für Straffälle; b) eine I. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Personen-, Erb- und Sa - chenrechts; c) * eine II. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Familienrechts; d) eine III. Zivilkammer für die übrigen Fälle, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts, die öffentlich-rechtlichen Klagen, die Klagen in Schuldbe - treibungs- und Konkurssachen und die Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; e) die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und über das Handelsregister.
2 Einzelrichterinnen und Einzelrichter werden bezeichnet für:
1. Schiedsgerichtssachen;
2. Rechtshilfesachen;
3. Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöff - nungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen;
4. * Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie Beschwer - den: im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts; im Bereich des Famili - enrechts; in den übrigen Fällen, namentlich aus dem Bereich des Obligatio - nenrechts und des vereinfachten Verfahrens nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Art. 15 Konstituierung
1 Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst und teilt dem Handelsgericht die not - wendigen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zu.
2 Wenn Bedarf besteht, wirken die Mitglieder des Kantonsgerichtes in anderen Kammern sowie im Handelsgericht, in der Anklagekammer und in der Anwalts - kammer mit.
2. Rechtsprechung (1.2.2.)
Art. 16 Besetzung
1 Im Zivilprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Prozessleitung mit der Ermächtigung zu Instruktionsverhand - lungen und den Vorsitz nach festen Regeln.
2 Im Strafprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Verfahrensleitung und den Vorsitz nach festen Regeln.
3 Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter beiziehen.
3. Justizverwaltung (1.2.3.)
Art. 17 Gesamtgericht
a) Bestand
1 Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes bilden das Gesamtgericht.
Art. 18 b) Befugnisse
1 Das Gesamtgericht: a) nimmt die dem Kantonsgericht durch Gesetz übertragenen Wahlen vor; b) erlässt die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes fallenden Reglemente und Weisungen zum Geschäftsgang; c) gliedert das Gericht und teilt die Richterinnen und Richter zu; d) kann die Geschäfte vorübergehend abweichend von Art. 14 auf die Kammern und die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter verteilen; e) wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi - denten der Kammern, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglie - der der Aufsichtsbehörde, die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi - denten des Handelsgerichtes;
f) entscheidet über die Festanstellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrich - tern; g) wählt die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; h) bestellt die Verwaltungskommission; i) wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Generalse - kretär-Stellvertreterin oder den Generalsekretär-Stellvertreter; j) verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Kantonsrates; k) stellt der Regierung Antrag, soweit nicht die Verwaltungskommission zustän - dig ist; l) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich betreffen.
2 Drei Richterinnen oder Richter können die Einberufung verlangen.
Art. 19 Verwaltungskommission
a) Bestand
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskom - mission. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.
2 Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richterinnen oder Richter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.
Art. 20 b) Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission: a) ist Konsultativorgan der Präsidentin oder des Präsidenten und überwacht die Justizverwaltung; b) erlässt die Pflichtenhefte der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Generalsekretär-Stellvertreterin oder des Generalsekretär-Stellvertreters; c) kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einer einzelnen Richterin oder einem einzelnen Richter oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen; d) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag; e) verabschiedet Vernehmlassungen; f) plant und koordiniert die Weiterbildung; g) erlässt Weisungen zur Verwaltung der Gerichte, insbesondere zum Personal - wesen; h) übt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus; i) ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Kla - gen nach dem Gleichstellungsgesetz; j) übt die Aufsicht über die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstel - lungsgesetz aus;
k) bezeichnet gerichtskreisübergreifende Stellvertretungen und die Zwangsmass - nahmenrichterinnen und die Zwangsmassnahmenrichter; l) * behandelt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsgerichtspräsidentin oder des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterinnen oder Richter der Kreisge - richte; m) ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.
Art. 21 Protokoll
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen werden den Mitgliedern des Gesamtgerichtes zur Kenntnis gebracht.
Art. 22 Präsident des Kantonsgerichtes
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes: a) leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte; b) vertritt das Kantonsgericht nach aussen; c) vertritt das Kantonsgericht insbesondere vor dem Kantonsrat; d) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission; e) teilt die Fälle zu; f) koordiniert den Einsatz der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter; g) teilt nach Anhören der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Kammern und der angegliederten Gerichte die Gerichtsschreiberinnen oder die Ge - richtsschreiber zu und sorgt für den Belastungsausgleich; h) plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnah - men oder stellt sachdienliche Anträge; i) verfügt über die Kredite; j) leitet die Amtsübergabe der Kreisgerichtspräsidentinnen oder der Kreisge - richtspräsidenten; k) leitet die Amtsübergabe der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlich - tungsstelle für Klagen aus dem Gleichstellungsgesetz; l) ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtge - richt, der Verwaltungskommission oder der Generalsekretärin oder dem Ge - neralsekretär vorbehalten sind.
2 Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihre bzw. seine Verwaltungskompe - tenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in ihre bzw. seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und diese bzw. dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.
Art. 23 Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär: a) ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Kanzleipersonals und leitet die administrativen Dienste; b) gewährleistet den Kanzleidienst des Gerichtes, der Kammern, der Einzelrich - terinnen und Einzelrichter und der angegliederten Gerichte; c) stellt die interne Information sicher und organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten; d) sorgt für das Personalwesen und den Informatikbetrieb des Kantonsgerichtes und der Kreisgerichte; e) koordiniert und kontrolliert das Rechnungswesen; f) leitet die Erstellung des Voranschlags für das Kantonsgericht und die Kreisge - richte; g) bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission vor und sorgt für den Vollzug; h) unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung der präsi - dialen Aufgaben; i) organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe des Ge - richtes; j) ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Ge - samtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Auftrag die Präsiden - tin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
4 Die Generalsekretär-Stellvertreterin oder der Generalsekretär-Stellvertreter nimmt die Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Mass - gabe des Pflichtenhefts wahr.
Art. 24 Personal
a) Wahl, Beförderung, Entlassung
1 Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Ent - lassung entscheidet: a) bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und Auditorinnen und Auditoren die Präsidentin oder der Präsident. Die Wahlkompetenz des Ge - samtgerichtes bleibt vorbehalten; b) bei den übrigen Angestellten die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
2 Den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.
Art. 25 b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der General - sekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, beson - dere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.
2 Die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten und die Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteil - ten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit zugewiesenen Kanzleipersonals.
3 Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht der General - sekretärin oder dem Generalsekretär obliegt. B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE (2.) I. Verhandlung und Entscheid (2.1.)
Art. 26 Kleidung
1 Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tra - gen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.
2 Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsver - handlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.
Art. 27 Bekanntgabe des Rechtsspruchs
1 Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der münd - lichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.
Art. 28 Zirkulationsentscheid
1 Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen: a) Beweisverfügungen im Zivilprozess; 4 b) Genehmigungsentscheide im Familienrecht; c) Sistierungs- und Einstellungsbeschlüsse im Strafprozess. 5
2 Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirku - lationsweg entscheiden.
3 Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.
Art. 29 Unterschrift des Gerichtes
1 Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.
2 Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichts - schreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.
3 Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. 6 II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis (2.2.)
1. Gerichtsberichterstattung (2.2.1.)
Art. 30 Zulassung
1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier Jahre, die Verfahrensleitung 7 im Einzelfall. *
4 Art. 154 ZPO.
5 Art. 329 StPO.
6 Art. 80 Abs. 2 und Art. 335 StPO.
7 Für den Strafprozess vgl. Art. 102 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (SR 312.0 ; abgekürzt StPO).
Art. 31 Rechte
1 Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf An - frage: * a) * den Amtsbericht der kantonalen Gerichte; b) * Medienmitteilungen; c) * die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Ter - mine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.); d) * Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklage - schriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Ak - ten; e) * einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben; f) * die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal zu machen.
2 Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen. 8 *
3 Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlan - gen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden. 9 *
Art. 32 Pflichten
1 Die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter wahrt die Per - sönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung. Massgebend sind namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklä - rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten. * a) * ... b) * ... c) * ...
2 Die aufgrund der Zulassung erhaltenen Dokumente nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Dokumente sind nach Ge - brauch zu vernichten oder zu löschen. *
8 Für den Strafprozess vgl. Art. 70 Abs. 1 bis 4 und Art. 71 StPO sowie Art. 14 der Schweizeri - schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, SR 312.1 ; für den Zivilprozess vgl.
Art. 54 Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008,
SR 272 .
9 Für den Strafprozess vgl. Art. 102 Abs. 3 StPO; Art. 5 Abs. 2 und Art. 28 der Gerichtskosten - verordnung vom 9. Dezember 2010, sGS 941.12 .
Art. 33 Entzug der Zulassung
1 Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Ge - richtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt. *
2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide (2.2.2.)
Art. 34 Eröffnung
1 Erfolgt keine mündliche Eröffnung, kann der nicht anonymisierte Rechtsspruch in öffentlichen Verfahren während vierzehn Tagen bei der Gerichtskanzlei einge - sehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam ge - macht. 10
Art. 35 Veröffentlichung
1 Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form a) Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet; b) Entscheide von präjudizieller Bedeutung in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis oder in anderen Entscheidsammlungen. Amtsgeheimnis (2.2.3.)
Art. 36 Aktenbeizug
1 Im Zivilprozess kann die Richterin oder der Richter beiziehen: a) Akten eines früheren Prozesses auf Antrag einer Partei, die daran beteiligt war; b) Akten aus vorangegangenem Schlichtungsverfahren; c) Akten aus vorangegangenem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen; d) Akten des Hauptprozesses in einem Vollstreckungsverfahren; e) Akten des Eheschutz- sowie des Trennungsverfahrens für das Scheidungsver - fahren; f) Akten des Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens für ein Abänderungsverfahren; g) Vorakten für ein Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils; h) Akten des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess; i) Vorakten bei einer Klage nach Art. 265 a Abs. 4 SchKG; j) Akten des Hauptprozesses für das Verfahren über das Honorar der Rechtsan - wältin oder des Rechtsanwalts oder der Rechtsagentin oder des Rechtsagen - ten;
10 Für den Strafprozess vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO.
k) Akten der Zwangsmassnahmenrichterin oder des Zwangsmassnahmenrich - ters über das Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt für die Anordnung zivil - rechtlicher Massnahmen.
2 Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes über den Aktenbeizug.
3 Im Strafprozess gilt Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007.
Art. 37 Aktenherausgabe und Auskünfte über Gerichtsverfahren
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes entscheidet, ob Aus - künfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.
2 Die Richterin oder der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihr oder ihm erlaubt.
3 Die Richterin oder der Richter kann Entscheide in einer Form herausgeben, die nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.
4 In hängigen Verfahren kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter Auskünfte über den Verfahrensstand erteilen.
5 Im Strafprozess richtet sich die Akteneinsicht in hängigen Verfahren nach
Art. 101 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
Art. 38 Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung
1 Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung bei - wohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber amten. III. Aufbewahrung der Akten (2.3.)
1. Aufbewahrung der Entscheide (2.3.1.)
Art. 39
1 Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.
2 Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Na - mensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.
2. Aufbewahrung der Akten (2.3.2.)
Art. 40
1 Akten werden aufbewahrt: a) in Zivilsachen vom Kreisgericht, beim Weiterzug mit Berufung vom Kantons - gericht; b) in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft; c) in Nachlasssachen vom Konkursamt; d) in Sachen des Zwangsmassnahmengerichtes ausserhalb eines Straf- oder Zivil - verfahrens vom Kreisgericht.
3. Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv (2.3.3.)
Art. 41 Vermittlungsamt und Schlichtungsstellen
1 Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide 12 und rechtskräf - tig gewordene Urteilsvorschläge 13 , die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung erlassen, in der Regel nach zehn Jahren in geeigneter Form ab. *
2 Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach zehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden. *
Art. 42 Gerichte
1 Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.
2 Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Par - teien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.
3 Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ab - lieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu ver - nichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzube - wahren.
4 Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitge -
5 Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte be - stimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulich - keit vernichten können.
11 Art. 34 des EG-StPO, sGS .
12 Art. 212 ZPO.
13 Art. 210 f. ZPO.
C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (3.)
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Gerichtsordnung vom 19. April 1991 14 wird aufgehoben.
Art. 44 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
2 Vorbehalten bleiben Verfahren, auf die übergangsrechtlich das kantonale Zivil - prozessgesetz vom 20. Dezember 1990 15 oder die kantonale Strafprozessordnung vom 1. Juli 1999
16 anwendbar bleiben. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.
14 nGS 38–88 (sGS 941.21).
15 nGS 42–80 (sGS 961.2).
16 nGS 42–31 (sGS 962.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–43 09.12.2010 01.01.2011
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 4 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–43
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2015 01.06.2015 Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051
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