Reglement über das Management von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz (172.240)
CH - VS

Reglement über das Management von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz

Reglement über das Management von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz vom 28.11.2012 (Stand 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 55 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 86, 88 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Personals des Staa - tes Wallis vom 19. November 2010; auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit dem vorliegenden Reglement sollen die Grundsätze des Manage - ments von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz festgelegt werden.
2 Das Reglement hat insbesondere folgende Ziele: a) Festlegen eines gerechten Beschwerdemechanismus im Falle von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz zwischen Bürgerinnen/Bürgern und Angestellten der Kantonsverwaltung; b) Festlegen von Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und gege - benenfalls Beseitigung von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz; c) Festlegen von Massnahmen für den Umgang mit Konflikten und Gewalt; d) Erarbeiten von Informations-, Ausbildungs- und Schulungsprogram - men. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für die Angestellten der Kantonsverwal - tung, das Korps der Kantonspolizei, die Lehrpersonen sowie das administrative und technische Personal der kantonalen Schulen, das Per - sonal der kantonalen Justiz sowie die Praktikanten und Lernenden.

Art. 3 Definition von Konflikt und Gewalt

1 Als Konflikt am Arbeitsplatz gilt jede Streitigkeit, bei der die Interessen zweier oder mehrerer Personen im Rahmen oder direkten Zusammenhang mit der Arbeit aufeinanderprallen.
2 Als Gewalt am Arbeitsplatz gilt jede unangemessene Handlung, Begeben - heit oder Verhaltensweise, durch die eine Person im Rahmen oder direkten Zusammenhang mit der Arbeit angegriffen, bedroht, geschädigt oder ver - letzt wird.
2 Sicherheitskommission

Art. 4 Ernennung und Zusammensetzung der Sicherheitskommission

1 Der Staatsrat ernennt die Sicherheitskommission.
2 Sie besteht grundsätzlich aus sieben Mitgliedern und setzt sich folgender - massen zusammen: a) ein Mitglied der Staatskanzlei als Präsident; b) zwei Mitglieder der Kantonspolizei; c) ein Mitglied der Dienststelle für Personalmanagement; d) ein Mitglied der Sozialberatung; e) ein Mitglied des Departements für Erziehung, Kultur und Sport; f) ein Mitglied der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäo - logie.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Sicherheitskommission.

Art. 5 Aufgaben der Sicherheitskommission

1 Die Sicherheitskommission hat folgende Aufgaben: a) in einer ersten Phase auf die Anliegen der Angestellten der Kantons - verwaltung und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf ihre Beziehun - gen mit der Verwaltung eingehen und bei Meinungsverschiedenheiten und/oder Gewalt vermitteln; b) in einer zweiten Phase die Bürgerinnen/Bürger und die Angestellten der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden, rasch an die zuständigen Instanzen oder einen unabhängigen Mediator verwei - sen; c) die Prävention sowie die gütliche Beilegung von Konflikten zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen/Bürgern fördern; d) die Behörden und die Verwaltung zur Förderung guter Beziehungen mit den Bürgerinnen und Bürgern und den Angestellten der Kantons - verwaltung anregen; e) zur Verbesserung der Arbeitsweise der Behörden und der Verwaltung beitragen; f) die Angestellten, die Opfer von Aggressionen geworden sind, an die zuständigen Instanzen auf administrativer, juristischer, strafrechtli - cher, psychologischer und finanzieller Ebene verweisen, damit sie die nötige Unterstützung erhalten.

Art. 6 Subsidiaritätsprinzip

1 Das Eingreifen der Sicherheitskommission erfolgt subsidiär zur Verwal - tungseinheit, die von Konflikten oder Gewalt betroffen ist.

Art. 7 Unabhängigkeit und Autonomie der Sicherheitskommission

1 Die Sicherheitskommission ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhän - gig und autonom.

Art. 8 Mediator

1 Die Sicherheitskommission führt eine Liste der unabhängigen Mediatoren.
3 Verfahren

Art. 9 Anrufung

1 Alle Bürgerinnen/Bürger sowie alle Angestellten der Kantonsverwaltung oder betroffenen Dienststellen können im Falle von Gewalt nach Informati - on der Vorgesetzten die Sicherheitskommission anrufen. Dies hat mittels eines mündlichen oder schriftlichen Gesuchs unter Angabe des Gegen - stands und der Identität des Gesuchstellers zuhanden der Kantonspolizei zu erfolgen, welche im Namen der Sicherheitskommission die Gesuche entgegennimmt.
2 Besteht bei einem Gesuch, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Reglements fällt, ein unmittelbares Gewaltrisiko, interveniert die Kantons - polizei umgehend nach Eingang des Gesuchs am Arbeitsplatz.
3 Besteht bei einem Gesuch, das in den Geltungsbereich des vorliegenden das Gesuch hinsichtlich der Behandlung durch die Sicherheitskommission entgegen.
4 Nach Eingang eines Gesuchs informiert die Kantonspolizei die Sicher - heitskommission sowie den Dienstchef oder den Verantwortlichen der betroffenen Einrichtung.
5 Gegebenenfalls kann die Sicherheitskommission verlangen, dass ein mündliches Gesuch schriftlich präzisiert wird.
6 Innerhalb der Grenzen des vorliegenden Reglements entscheidet die Si - cherheitskommission frei über die Folge, die sie den eingegangenen Gesu - chen geben will. Sie kann mit staatlichen und nichtstaatlichen Fachstellen zusammenarbeiten. Im Bedarfsfall schaltet sie die zuständigen Instanzen ein, insbesondere den unabhängigen Mediator, die Kantonspolizei, die OHG-Zentren, die Sozialberatung, die Dienststelle für Personalmanage - ment oder die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie.

Art. 10 Informationspflicht

1 Wenn die Sicherheitskommission beschliesst, auf ein Gesuch einzutreten, informiert sie die Angestellte/den Angestellten der Kantonsverwaltung, die Bürgerin/den Bürger sowie die betroffene Dienststelle, die ihr sämtliche für die Behandlung des Gesuchs dienlichen Informationen zukommen lassen müssen.
2 Sobald die Sicherheitskommission die Bürger/innen und die Angestellten der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden, an die zuständi - gen Instanzen oder an einen unabhängigen Mediator verwiesen hat, wird die betroffene Dienststelle informiert.

Art. 11 Unentgeltlichkeit

1 Die Sicherheitskommission erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.

Art. 12 Vertraulichkeit

1 Die Sicherheitskommission ist verpflichtet, Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt hat, gegenüber Dritten vertrau - lich zu behandeln.
2 Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Kommission bestehen.

Art. 13 Rechtsmittel

1 Die Entscheide der Sicherheitskommission können nicht mittels Be - schwerde angefochten werden.

Art. 14 Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren

1 Wenn die Sicherheitskommission mit einem Fall befasst wird, der die Kantonsverwaltung betrifft, kann sie ausserhalb jeglichen Verwaltungsver - fahrens, im Rahmen eines hängigen Verwaltungsverfahrens oder nach Ab - schluss eines Verwaltungsverfahrens handeln.
2 Ihre Intervention hat keinen Einfluss auf die laufenden Fristen oder die Folgen eines Behördenentscheids. Sie ersetzt nicht die Handlungen, wel - che die Parteien zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten vornehmen müs - sen.
3 Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung frei.

Art. 15 Prüfung

1 Sobald die Sicherheitskommission mit einem Fall befasst wurde, kann sie in Zusammenarbeit mit der Dienststelle oder dem Verantwortlichen der betroffenen Einrichtung sämtliche Schritte und Nachforschungen unterneh - men, die sie für nötig erachtet, um: a) die Fakten zu klären und somit die Bürgerinnen/Bürger und die Ange - stellten der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden, rasch an die zuständigen Instanzen verweisen zu können; b) die kritisierte Handlung unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässig - keit, der Zweckmässigkeit und der Angemessenheit beurteilen zu kön - nen.

Art. 16 Zugang zur Information

1 Damit die Sicherheitskommission nach Eintreten auf ein Gesuch bestim - men kann, an welche zuständigen Instanzen die Konfliktparteien verwiesen werden müssen, kann sie, ohne dass ihr das Amtsgeheimnis oder überwie - gende öffentliche oder private Interessen entgegengehalten werden kön - nen: a) jederzeit mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und Einsicht in die Dossiers, die Gegenstand der Mediation sind, verlangen; b) mit Dritten sprechen, deren Anhörung nötig ist; c) sich an Behörden wenden; d) in Ausnahmefällen Gutachten verlangen, falls die Beurteilung der Sachlage Fachkenntnisse erfordert.

Art. 17 Massnahmen zur Vermeidung, Bewältigung und Beseitigung

von Gewalt am Arbeitsplatz
1 Jede Dienststelle kann die nötigen Präventionsmassnahmen auf techni - scher (Sicherheitsausrüstung), architektonischer (Konzeption und Einrich - tung der Räumlichkeiten) und organisatorischer (Organisation der Tätigkei - ten) Ebene definieren. Sie kann sich von der Kantonspolizei oder der Dienststelle für Personalmanagement beraten lassen. Die technischen und architektonischen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit der Dienst - stelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie beschlossen, die auch für deren Umsetzung zuständig ist.

Art. 18 Konfliktanalyse

1 Nach einer Tätlichkeit muss die betroffene Dienststelle die Ursachen ana - lysieren, um die nötigen Präventionsmassnahmen einführen zu können. Die Dienststelle kann die technische und methodologische Unterstützung der Kantonspolizei und der Dienststelle für Personalmanagement anfordern.
2 Die betroffene Dienststelle informiert die Sicherheitskommission schriftlich über die Ergebnisse der Analyse.

Art. 19 Unterstützung der Opfer von Gewalt

1 Die Sicherheitskommission und die Sozialberatung verweisen Angestellte, die Opfer von Gewalt wurden, an die Instanzen, die ihnen administrative, juristische, psychologische oder finanzielle Unterstützung bieten können.
4 Schulung und Information

Art. 20 Formation

1 Die Schulung im Bereich des Managements von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz muss je nach Bedürfnissen fortlaufend oder in regelmässi - gen Abständen erteilt werden. Sie wird von der Dienststelle für Personalma - nagement organisiert.
2 Die Schulung in Sachen Konflikte und Gewalt am Arbeitsplatz im Dienst - leistungssektor muss namentlich folgende Punkte umfassen: a) die Fähigkeit verbessern, Situationen mit Gewaltpotenzial zu erken - nen; b) die Fähigkeit verbessern, Vorfälle zu beurteilen, Situationen zu meis - tern und Probleme zu regeln; c) die nötigen Kenntnisse vermitteln, um das Gewaltrisiko durch techni - sche, architektonische und arbeitsorganisatorische Massnahmen zu begrenzen; d) den Sinn für zwischenmenschliche Beziehungen und die Kommunika - tionsfähigkeit verbessern, um in der Lage zu sein, Situationen mit Konfliktpotenzial zu vermeiden oder zu entschärfen; e) die Verhaltensweisen, die zu einem guten Arbeitsklima beitragen, för - dern; f) Kurse zur Persönlichkeitsstärkung erteilen;
g) eine Schulung über das Verhalten bei Gewalt vorsehen, gestützt auf die Ergebnisse der Risikoevaluation.
3 Das Schulungsangebot in Sachen Konflikte und Gewalt am Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor wird in einer Broschüre sowie auf der Intranetsite des Staates Wallis veröffentlicht.

Art. 21 Information

1 Die Dienststelle für Personalmanagement muss den Angestellten der Kantonsverwaltung in Zusammenarbeit mit der Sicherheitskommission Fol - gendes zukommen lassen: a) Informationen über die Arten und Ursachen von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor; b) Informationen über das Ausmass der Konflikte und der Gewalt am Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor und die diesbezüglich beson - ders heiklen Bereiche; c) Empfehlungen hinsichtlich der Massnahmen zur Vermeidung, Ent - schärfung und Beseitigung solcher Probleme; d) nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten sowie Informationen über die kulturelle Vielfalt und die Diskriminierung, um die Angestellten der Kantonsverwaltung für diese Fragen zu sensibilisieren; e) Informationen über die allgemeinen und die dienststellen- oder tätig - keitsspezifischen Gesetze und Reglemente betreffend die Gewalt; f) Informationen über die Instanzen, an die sich Opfer von Konflikten oder Gewalt am Arbeitsplatz wenden können, und insbesondere Aus - künfte über die Risikobeurteilung, die Orientierungs- und Beratungs - stellen sowie die Behandlungs- und Rehabilitationsprogramme.

Art. 22 Regelmässige Bilanz

1 Die Sicherheitskommission unterbreitet dem Staatsrat regelmässig eine Bilanz über ihre Tätigkeit.
2 Sie wahrt die Anonymität der betroffenen Bürgerinnen/Bürger und Ange - stellten der Kantonsverwaltung.
5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements betraut.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.11.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 2/2013
Markierungen
Leseansicht