Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG) vom 13.09.2012 (Stand 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin - nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Zuständige Behörden
Art. 1 Dienststellen
1 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle der aus - ländischen Personen, für die Erfüllung der dem Kanton übertragenen Auf - gaben im Bereich des Aufenthalts und der Niederlassung von ausländi - schen Personen sowie für die Integration und die Zwangsmassnahmen.
2 Sie übt alle Funktionen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, die nicht von den Bundesbehörden aus - geübt werden oder die von der kantonalen Gesetzgebung nicht anderen Behörden übertragen werden, aus.
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit im Bereich des Arbeitsmarktes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der Ausländer auf ihrem Gebiet ver - antwortlich.
2 Der Staatsrat legt ihre Aufgaben auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 3 Verfahren und Rechtsweg
1 Das Verfahren und der Rechtsweg sind im Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt, unter Vorbe - halt anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Integration von Ausländern
Art. 4 Ziele und Grundsätze
1 Die Ziele und Grundsätze der Integration sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und in der Bundesverordnung über die Inte - gration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt.
2 Die Ausländer müssen sich mit der Gesellschaft und den Lebensbedin - gungen in der Schweiz auseinandersetzen, und insbesondere diejenigen, deren Aufenthalt rechtmässig und dauerhaft ist, müssen eine Landesspra - che erlernen.
3 Die Integration ist eine Aufgabe, die vom Bund, vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam realisiert wird. Der Kanton nimmt die Koordination wahr, namentlich mittels eines Integrationskonzepts, und ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölke - rung.
4 Die Dienststelle ist die Ansprechstelle für das Bundesamt für Migration.
5 Die Gemeinden setzen die Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung um.
6 Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche der für das Sozialwesen zu - ständigen Dienststelle im Bereich der Integration der vorläufig aufgenom - menen Personen.
Art. 5 Subventionen
1 Der Kanton kann für die Integration von Ausländern Subventionen entrich - ten.
2 Die kantonalen Subventionen dürfen 30 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts nicht überschreiten, ausser wenn sie auf der Grundlage eines Leistungsauftrags gewährt werden.
3 Grundsätzlich werden diese Subventionen für Projekte, die von Gemein - den oder von Dritten angemessen finanziert werden, oder zusätzlich zu den Bundessubventionen gewährt.
4 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von überkantonalen oder natio - nalen Projekten oder Studien beteiligen.
5 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes anwendbar.
Art. 6 Verordnung des Staatsrates
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest: a) die Aufgaben der Dienststelle im Bereich der Integration; b) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultati - ven Kommission für die Integration von Migranten; c) die Verfahrensvorschriften und Subventionsbedingungen.
3 Zwangsmassnahmen
Art. 7 Gerichtsbehörde
1 Die zuständige Gerichtsbehörde im Sinne der Artikel 70 und 73 bis 81 AuG ist ein Einzelrichter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsge - richts.
Art. 8 Rechte von Ausländern während eines Zwangsmassnahmever -
fahrens
1 Gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird ein von Zwangsmass - nahmen betroffener Ausländer unverzüglich über das laufende Verfahren, die Gründe für die verordnete Massnahme und seine Rechte informiert.
2 Er hat Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher, wenn er keine der beiden Amtssprachen des Kantons spricht.
3 Er hat Anrecht auf einen Verteidiger seiner Wahl und, falls ihm die Mittel für dessen Entschädigung fehlen, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 9 Ort der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen
1 Die Haft erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung, in der die Bewegungs - freiheit nur soweit eingeschränkt ist, als dass es das gemeinschaftliche Zu - sammenleben in der Anstalt und die Sicherheit erfordern. Die interne Orga - nisation der Einrichtung ist im Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997 festgelegt.
2 Eine Haft im Rahmen von Zwangsmassnahmen erfolgt: a) grundsätzlich in einer geeigneten und strikte von den Haftanstalten getrennten Einrichtung; b) subsidiär in einer separaten Abteilung einer Haftanstalt, in der die Ein - haltung des Haftregimes für die Administrativhaft sichergestellt ist (Art. 11 Bst. a).
3 Zum Schutz der inhaftierten Person und Dritter oder in Ausführung von Disziplinarmassnahmen kann eine kurzfristige Einzelhaft angeordnet wer - den. Diese kann in einer Haftanstalt erfolgen.
4 Der Staatsrat ist ermächtigt, mit einem anderen Kanton eine Vereinbarung für die Administrativhaft abzuschliessen.
Art. 10 Personal
1 Die Anstalten für Zwangsmassnahmen verfügen über angemessen ausge - bildetes Betriebspersonal mit fachlicher Weiterbildung.
Art. 11 Verordnung des Staatsrates
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest: a) das Haftregime bei Zwangsmassnahmen;
b) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultati - ven Kommission für Zwangsmassnahmen. Diese setzt sich aus Ver - tretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtbehörden sowie aus Vertretern von Hilfswerken, die im Be - reich der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätig sind, zu - sammen; c) die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Besucher - komitees, das mit der Aufsicht über die Hafteinrichtungen beauftragt ist. Dieses setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen im Haftbereich und ihrer Unabhängigkeit ausgewählt werden.
4 Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
1 Widerhandlungen im Sinne der Artikel 115 und folgende AuG fallen in die Zuständigkeit: a) der Dienststelle im Falle einer Übertretung; b) der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Vergehens.
2 Widerhandlungen im Sinne von Artikel 115 AuG werden bei der Dienststel - le angezeigt, die: a) bei fahrlässiger Widerhandlung entscheidet; b) in allen anderen Fällen das Dossier der Staatsanwaltschaft übergibt.
3 Die Dienststelle eröffnet ein Verfahren zum Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wenn ein Ausländer für Handlun - gen gemäss Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung rechtskräftig verur - teilt wurde.
Art. 13 * ...
Art. 14 Konsultative Kommission für Härtefälle
1 Der Staatsrat beschliesst in einer Verordnung die Bildung, die Zusammen - setzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für Härtefälle, die mit der Vormeinung zur Erteilung von humanitären Bewilligungen beauftragt ist. Diese setzt sich aus Mitgliedern der drei verfassungsmässigen Regio - nen zusammen.
Art. 15 Gebühren
1 Der Staatsrat legt die Bewilligungsgebühren gemäss den Bundesbestim - mungen sowie deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden fest.
Art. 16 Vollzugsbehörde
1 Der Staatsrat wacht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Die Verordnungen und Reglemente des Staatsrates, die gestützt auf das Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967 und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996 erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft, sofern deren Bestimmun - gen nicht den oben aufgeführten Regelungen widersprechen.
Art. 17 Aufhebung
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich: a) das Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgeset - zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar
1967; b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlas - sen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung.
2 Das vorliegende Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am
1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 43/2012
30.04.2015 01.01.2016 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 22/2015,
37/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.09.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 43/2012
Art. 13 30.04.2015 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 22/2015,
37/2015
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