Gesetz über die St.Galler Pensionskasse
Gesetz über die St.Galler Pensionskasse vom 9. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 11. September 2012
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 2 als Gesetz: 3 I. Organisation (1.)
Art. 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
1 Die St.Galler Pensionskasse ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St.Gallen.
2 Sie erfüllt die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni
1982 4 . *
Art. 2 * Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Der St.Galler Pensionskasse sind angeschlossen: a) der Kanton als Arbeitgeber des Staatspersonals 5 ;
1 ABl 2012, 3027 ff.
2 SR 831.40.
3 Abgekürzt PKG. Vom Kantonsrat erlassen am 27. Februar 2013, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 9. Juni 2013; Art. 1 Abs. 1, Art. 12 bis 15 und
Art. 23 in Vollzug ab 1. Juli 2013, Art. 16 und 17 in Vollzug ab 1. September 2013, übrige Be -
stimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2014.
4 SR 831.40.
5 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 des Personalgesetzes, sGS 143.1.
b) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten 6 und öffentlich-rechtliche Stiftun - gen des Kantons als Arbeitgeberinnen ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln; c) die Träger der öffentlichen Volksschule 7 als Arbeitgeber ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln; d) mit Anschlussvereinbarung:
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Kanton St.Gallen, wenn sie überwiegend Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, insbeson - dere die Gemeinden;
2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, wenn sie ausschliesslich Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, wovon auch von öffentlichem Interesse für den Kanton
Art. 3 * Versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Versichert sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem angeschlossenen Arbeitgeber, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 8 der obligatorischen Versicherung unter - stellt sind.
2 Die St.Galler Pensionskasse kann nicht der obligatorischen Versicherung unter - stellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder eines angeschlossenen Arbeitgebers versichern, wenn deren Arbeitsverhältnis un - befristet ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt.
Art. 4 * Organe
1 Organe der St.Galler Pensionskasse sind: a) Stiftungsrat; b) Revisionsstelle; c) Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge.
2 Zusammensetzung, Zuständigkeit und Aufgabenerfüllung sowie Verantwortlich - keit richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 9 .
6 Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes, sGS 143.1.
7 Art. 4 Abs. 1 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1.
8 SR 831.40.
9 SR 831.40.
Art. 5 * Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates
1 Die Regierung wählt nach Massgabe der Bestimmungen der St.Galler Pensions - kasse über die Zusammensetzung des Stiftungsrates die Vertreterinnen und Ver - treter nach Art. 2 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie sorgt für eine angemessene Ver - tretung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
2 Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitge - ber nach Art. 2 Bst. c und d dieses Erlasses richtet sich nach deren Organisation.
3 Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter richtet sich nach den in Ausführung von Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni
1982 10 erlassenen Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse. II. Leistungen 11 (2.)
Art. 6 * Grundsätze
1 Die St.Galler Pensionskasse regelt die Versicherung für das Alter nach dem Bei - tragsprimat und die Versicherung für Invalidität oder Tod nach dem Leistungspri - mat.
2 Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 7 * 12
Art. 8 * Errichtung der St.Galler Pensionskasse
a) Grundsatz
1 Die Versicherungskasse für das Staatspersonal 13 und die kantonale Lehrerversi - cherungskasse 14 werden in die St.Galler Pensionskasse überführt.
10 SR 831.40.
11 Art. 50 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, SR 831.40, in der Fassung gemäss Ände - rung vom 17. Dezember 2010, AS 2011, 3385.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Art. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.7.
14 Art. 1 der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, sGS 213.550.
2 Die St.Galler Pensionskasse tritt in die Rechte und Pflichten des Kantons ein, so - weit diese die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Leh - rerversicherungskasse betreffen.
Art. 9 * b) Übergang von Aktiven und Passiven
1 Aktiven und Passiven des Kantons, welche die Versicherungskasse für das Staats - personal und die kantonale Lehrerversicherungskasse betreffen, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsver - hältnisse, gehen auf die St.Galler Pensionskasse über.
2 Die Regierung bezeichnet die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte und die obligatorischen Rechte sowie die Passiven, die auf die St.Galler Pensions - kasse übertragen werden.
3 Für die Übertragung von im Gebiet des Kantons St.Gallen gelegenen Grund - stücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechts - verhältnissen werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie Handänderungssteuern, erhoben.
Art. 10 * c) Übernahme der Arbeitsverhältnisse
1 Die St.Galler Pensionskasse übernimmt die zwischen dem Kanton und den Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse bestehenden Arbeitsverhältnisse.
2 Sie wendet das Personalgesetz vom 25. Januar 2011 15 sachgemäss an, solange sie keine eigenen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse erlässt.
Art. 11 * d) Vermögensverwaltung
1 Das für die Vermögensverwaltung des Kantons zuständige Amt erfüllt unter Auf - sicht des Stiftungsrates die Aufgaben der Vermögensverwaltung nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 16 , solange der Stiftungsrat keine andere Regelung trifft.
15 sGS 143.1.
16 SR 831.40.
Art. 12 Erster Stiftungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der erste Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: 17 a) Kanton, Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule St.Gallen, Sozialver - sicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Melioration der Rheinebene, Rheinunternehmen, mit An - schlussvereinbarung angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 3
2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 3 b) Spitalverbunde, Psychiatrieverbunde, Zentrum für Labormedizin:
1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 1
2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1 c) Politische Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Volksschule und Schulgemeinden:
1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 2
2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 2
2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der von der Versicherungs - kasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse renten - beziehenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 13 b) Wahl
1. Zuständigkeit
1 Die Regierung wählt: a) die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons, der selbständigen öffentlich- rechtlichen Anstalten und der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b dieses Er - lasses. Sie wählt wenigstens eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertre - ter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; b) eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der rentenbeziehenden Personen nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
2 Der Verband St.Galler Volksschulträger wählt die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Volksschule und der Schulgemeinden nach Art. 12 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses.
3 Die Verbände des Staatspersonals 18 wählen die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der rentenbeziehenden Personen nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
17 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nur teilweise mit Aufzählungs - zeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.
18 Art. 5 ff. des Personalgesetzes, sGS 143.1; Art. 134 ff. der Personalverordnung, sGS 143.11.
Art. 14 2. Wahlvorbereitung
1 Die Regierung lädt bei der Wahlvorbereitung die selbständigen öffentlich-rechtli - chen Anstalten sowie die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgebe - rinnen und Arbeitgeber ein, ihr Personen bekanntzugeben, die für eine Wahl nach
Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses geeignet sind und sich dafür zur Verfügung stellen.
2 Die Verbände des Staatspersonals stellen bei der Wahlvorbereitung sicher, dass für die Wahl nach Art. 13 Abs. 3 dieses Erlasses auch Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter vorgeschlagen und gewählt werden können, die nicht Mitglieder eines Ver - bandes sind.
Art. 15 c) konstituierende Sitzung
1 Die Regierung bezeichnet ein nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses gewähltes Mitglied der Regierung als Tagespräsidentin oder Tagespräsident für die Leitung der konstituierenden Sitzung.
Art. 16 * d) Aufgaben
1 Der erste Stiftungsrat fasst die für den Vollzug von Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses erforderlichen Beschlüsse nach Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 19 in der Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2010 20 .
2 Die Regierung stellt dem ersten Stiftungsrat Grundlagen für dessen Beschlüsse zur Verfügung, insbesondere für die Aufgabenerfüllung der St.Galler Pensions - kasse geeignete Fassungen eines: a) Vorsorgereglementes 21 ; b) Reglementes über die Organisation der St.Galler Pensionskasse 22 ; c) Reglementes über die Ziele und Grundsätze sowie die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage 23 ; d) Reglementes über Rückstellungen und Schwankungsreserven 24 ; e) Reglementes über Voraussetzungen und Verfahren zur Teilliquidation 25 .
19 SR 831.40.
20 AS 2011, 3385.
21 Art. 50 Abs. 1 BVG, SR 831.40.
22 Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG, SR 831.40.
23 Art. 49a Abs. 2 Bst. a der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge (BVV 2), SR 831.441.1.
24 Art. 48e der eidgV über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), SR 831.441.1.
25 Art. 53b BVG, SR 831.40.
Art. 17 * Übergangsordnung
1 Der erste Stiftungsrat: a) bestimmt zur Versicherung für das Alter:
1. dass für Versicherte, die bis 31. Dezember 2013 das 58. Altersjahr vollen - det haben, die bisherige Versicherung nach den Grundlagen der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversi - cherungskasse zu Ende geführt wird;
2. dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den übrigen Versicherten zur Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn und einer Realverzinsung von 2 Prozent die Differenz zwischen der erforderlichen Eintrittsleistung in die neue Versicherung und der faktischen Austritts - leistung aus der bisherigen Versicherung nach den Grundlagen der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversi - cherungskasse ausgleicht; b) legt den Umwandlungssatz auf 6,4 Prozent und den technischen Zins auf
3,5 Prozent fest.
Art. 18 * Jahresrechnungen 2013 der Versicherungskassen
1 Die Regierung beschliesst über die Jahresrechnungen 2013 der Versicherungs - kasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse nach Anhörung der Verwaltungskommissionen in der Zusammensetzung des Rech - nungsjahres 2013.
Art. 19 * Ausfinanzierungsbeitrag
a) Leistung des Kantons
1 Der Kanton leistet der St.Galler Pensionskasse mit Fälligkeit am 1. Januar 2014 einen Ausfinanzierungsbeitrag, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine Unterde - ckung aufweist.
2 Der Ausfinanzierungsbeitrag enthält die Vorfinanzierung einer Versichertenbe - teiligung nach Art. 20 und 21 dieses Erlasses.
3 Er entspricht: a) der Summe der konsolidierten Unterdeckungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse am 31. De - zember 2013, berechnet unter Berücksichtigung eines Umwandlungssatzes von 6,4 Prozent und eines technischen Zinses von 3,5 Prozent;
b) den Kosten des Ausgleichs der Differenz zwischen der Eintrittsleistung in die St.Galler Pensionskasse und der Austrittsleistung aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversicherungskasse, soweit der Ausgleich der Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn und einer Realverzinsung von 2 Prozent für jene Versicherten dient, die am
31. Dezember 2013 das 58. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 20 * b) Versichertenbeteiligung
1. Grundsatz
1 Leistet der Kanton der St.Galler Pensionskasse einen Ausfinanzierungsbeitrag: a) beteiligt er das Staatspersonal, soweit es bei der St.Galler Pensionskasse ver - sichert ist; b) beteiligen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich- rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die Träger der öffentlichen Volks - schule ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie der St.Galler Pensi - onskasse angeschlossen sind; c) verhandelt die Regierung mit den weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitge - bern über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie sich mit Anschlussvereinbarung der St.Galler Pensionskasse angeschlossen haben.
2 Ausgenommen sind die rentenbeziehenden Personen.
Art. 21 * 2. Umfang und Dauer
1 Die Versichertenbeteiligung an einem Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons be - trägt ein Viertel, höchstens jedoch 75 Mio. Franken.
2 Sie dauert längstens fünf Jahre.
Art. 22 * 3. angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Die angeschlossenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffent - lich-rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die angeschlossenen Träger der öf - fentlichen Volksschule erstatten die Versichertenbeteiligung dem Kanton.
2 Die Regierung verhandelt mit den mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Erstattung der Versichertenbeteili - gung an den Kanton.
Art. 23 4. Umsetzung
1 Die Regierung regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung: a) für das Staatspersonal, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie die Träger der öffentlichen Volks - schule durch Verordnung; b) für die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Vertragsabschluss.
Art. 24 Vollzug
1 Dieser Erlass wird wie folgt angewendet: a) Art. 1 Abs. 1, Art. 12 bis 15 und Art. 23 ab 1. Juli 2013; b) Art. 16 und 17 ab 1. September 2013; c) die übrigen Bestimmungen ab 1. Januar 2014.
Art. 25 Finanzreferendum
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 26
26 Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2013-009 09.06.2013 01.07.2013
Art. 1, Abs. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 3 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 4 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 5 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 6 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 7 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 8 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 9 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 10 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 11 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 16 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 17 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 18 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 19 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 20 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 21 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 22 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.2013 01.07.2013 Erlass Grunderlass 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 2 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 3 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 4 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 5 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 6 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 7 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 8 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 9 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 10 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 11 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.09.2013 Art. 16 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 18 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 19 eingefügt 2013-009
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.2013 01.01.2014 Art. 20 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 21 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 22 eingefügt 2013-009
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