Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt (871.15)
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Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt

Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt vom 21. November 2006 (Stand 1. Januar 2007) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 33 bis des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an Kader, Spezialisten und Ange - hörige der Feuerwehr für Feuerwehrdienst im von der Regierung bezeichneten re - gionalen Stützpunkt.

Art. 2 Entschädigung

a) Anspruch
1 Anspruch auf Entschädigung hat, wer in eine Orts- oder Betriebsfeuerwehr der Stützpunktregion eingeteilt ist und dem regionalen Stützpunkt angehört.
2 Entschädigungen werden ausgerichtet für: a) Teilnahme an Einsätzen und Übungen; b) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen.

Art. 3 b) Festlegung

1 Die Stützpunktgemeinde legt die Entschädigungen unter Berücksichtigung der Höchstansätze nach diesem Erlass fest.
1 sGS 871.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2007.

Art. 4 Höchstansätze

a) Sold
1 Die Höchstansätze des Soldes betragen ungeachtet von Grad und Funktion für: a) Übung:
1. je Stunde: Fr. 30.–
2. je Halbtag: Fr. 120.– b) Einsatz, je Stunde: Fr. 30.– c) Retablierung, je Stunde: Fr. 30.–

Art. 5 b) Taggeld

1 Der Höchstansatz des Taggeldes an Ausbildungskursen für Stützpunktangehö - rige beträgt Fr. 240.– je Kurstag.

Art. 6 c) Jahresentschädigung

1 Die Höchstansätze der Jahresentschädigung betragen für: a) Kommandant des Stützpunktes: Fr. 3000.– b) Offiziere mit Spezialauftrag (höchstens 2 je Stützpunkt): je Fr. 2000.–
2 Mit der Jahresentschädigung sind Aufgaben, die mit der Funktion zusam - menhängen, wie Vorbereitung und Rekognoszierung, abgegolten.

Art. 7 d) Spesenvergütung

1 Die Höchstansätze der Spesenvergütung betragen für: a) Morgenessen: Fr. 10.– b) Mittagessen und Nachtessen, je Mahlzeit: Fr. 20.– c) Dienstfahrten mit dem eigenen Auto, je km: Fr. –.60
2 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten der Fahr - karte, höchstens jedoch der Fahrpreis 2. Klasse vergütet.

Art. 8 e) Erwerbsausfallentschädigung

1 Ist bei Einsätzen des Stützpunktes eine Erwerbsausfallentschädigung zu bezahlen, beträgt der Höchstansatz Fr. 240.–.
2 Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Personalkosten 3 werden anteilmässig angerechnet.
3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des T über die Kosten der Schadenbekämpfung, sGS 871.16 .

Art. 9 Finanzierung

1 Die Entschädigungen werden erbracht: a) vom Kanton, soweit es sich um Kosten für Aus- und Weiterbildung der Kader und der Fachberater handelt; b) von den politischen Gemeinden in den übrigen Fällen.

Art. 10 Auszahlung

1 Die Stützpunktgemeinde richtet die Entschädigungen aus.
2 Der Kanton vergütet der Stützpunktgemeinde seinen Kostenanteil. Der Kosten - anteil des Kantons wird mit den Einnahmen der Stützpunktgemeinden aus den einverlangten Grundgebühren 4 für Einsätze des Stützpunktes verrechnet.
3 Die Stützpunktgemeinde stellt den Kostenanteil des Kantons jährlich mit der Ab - rechnung der ausbezahlten Entschädigungen in Rechnung.

Art. 11 Abrechnung

1 Entschädigungen, die von der Stützpunktgemeinde erbracht werden, gelten als Betriebskosten des Stützpunktes.
2 Sie können in der Höhe der tatsächlichen Auslagen, höchstens jedoch bis zu den in diesem Erlass festgelegten Höchstansätzen, als Betriebskosten in Rechnung ge - stellt werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt vom 19. November 1991 5 wird aufgehoben.

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2007 angewendet.
4 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des T über die Kosten der Schadenbekämpfung, sGS 871.16 .
5 nGS 26–151 (sGS 871.15).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–26 21.11.2006 01.01.2007 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 42–26
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