Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit
- 1 - Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 3. November 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG) vom 8. Oktober 1999; eingesehen Artikel 16 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005; eingesehen Artikel 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006; eingesehen Artikel 11 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 14. März 2007; eingesehen Artikel 11 des Reglements zum Ausführungsgesetz betreffend die entsandten Arbeitnehmer (EntsG) und die Schwarzarbeit (BGSA) vom 19. Dezember 2007; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss setzt den Tarif der Kontrollkosten sowie der Gebühren fest, welche den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern in Anwendung des EntsG und des BGSA auferlegt werden.
Art. 2 Auslagen
1 Die Auslagen umfassen: a) Untersuchungskosten: Stunde Fr. 90.00 b) Reiseentschädigung: für jeden effektiv gefahrenen Kilometer Fr. 0.70 c) Interventionskosten Dritter: gemäss Aufstellung des üblichen Tarifs für diesen Beruf.
2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Kosten werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Soweit sie 300 Franken nicht
- 2 - übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
3 Wenn die Kosten im Vergleich zur Wichtigkeit der Streitsache unverhältnismässig hoch sind, können sie reduziert werden.
Art. 3 Gebühren
1 Für alle in Anwendung des EntsG und des BGSA getroffenen Entscheide erhebt die zuständige Dienststelle eine Gebühr von 100 Franken bis 2'000 Franken.
2 Die Gebühr wird nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles festgelegt.
Art. 4 Leistungsaufträge
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn die Kantonale Beschäftigungsinspektion (KBI) gestützt auf einen Leistungsauftrag tätig wird.
Art. 5 Teuerungsanpassung
Die obgenannten Beträge werden jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 10 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex Dezember 2005 = 100 Punkte).
Art. 6 Schlussbestimmungen
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. November 2010. Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Philipp Spörri
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