Vereidigungsverordnung (161.5)
CH - SG

Vereidigungsverordnung

Vereidigungsverordnung vom 11. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 107 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 1 und von Art. 152 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 2 als Verordnung: 3

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.
2 Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Be - hördemitglieder und auf die Magistratspersonen. 4

Art. 2 Pflichteid

1 Die Eidesformel lautet: «Ihr werdet schwören: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2 Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach:
1 sGS 111.1 .
2 sGS 151.2 .
3 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
4 Vgl. Art. 28 bis 30, 38 und 44 GRR, sGS 131.11 , sowie Art. 7 Zivilrechtspflege, sGS 961.1 (aufgehoben).
«Was mir vorgelesen wurde – schwöre ich zu tun und zu halten – so wahr mir Gott helfe.»

Art. 3 Handgelübde

1 Die Handgelübde-Formel lautet: «Ihr werdet geloben: die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.»
2 Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

Art. 4 Zuständigkeit

1 Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.
2 Sie kann die Abnahme: a) einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen; b) der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.
3 Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflich - teid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31. August
1951 5 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
5 nGS 16–54.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–54 11.12.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 16–54
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