Grossratsbeschluss über die Erneuerung des Bettenhauses 03 des Kantonsspitals St.Gallen
Grossratsbeschluss über die Erneuerung des Bettenhauses 03 des Kantonsspitals St.Gallen vom 9. Januar 1997 (Stand 9. Januar 1997) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 26. März 1996 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 32 805 000.– für die Erneuerung des Bet - tenhauses 03 des Kantonsspitals St.Gallen werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 32 805 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften, Baubeiträge» mit einer 25jährigen Tilgungsfrist von 1998 bis 2022 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird.
1 ABl 1996, 1065.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. Januar 1997; in Vollzug ab 9. Januar 1997.
Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 3
3 Art. 7 Abs. 1 RIG; sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–8 09.01.1997 09.01.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.01.1997 09.01.1997 Erlass Grunderlass 32–8
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