Verordnung über den Friedrich-Bartholme-Fonds (325.31)
CH - SG

Verordnung über den Friedrich-Bartholme-Fonds

Verordnung über den Friedrich-Bartholme-Fonds * vom 20. Januar 1976 (Stand 8. Mai 2012) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen verordnen: 1

Art. 1 * Fonds

1 Unter der Bezeichnung «Friedrich-Bartholme-Fonds» besteht beim Gesundheits - departement ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von 25 000 Mark von Friedrich Bartholme, Augsburg, zurückgeht.

Art. 2 * Fondsmittel

1 Der Fonds umfasst einen unantastbaren Teil von mindestens Fr. 81 660.– und einen verfügbaren Teil.
2 Vergabungen werden dem verfügbaren Kapital zugewiesen. Zuweisungen zum unantastbaren Kapital sind nur für Vergabungen von über Fr. 5000.– zulässig.

Art. 3 * Fondsverwaltung

1 Anlage und Verwaltung der Fondsgelder obliegen dem Amt für Finanzdienstleis - tungen.
2 Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt eine jährliche Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Fonds.

Art. 4 * Verwendungszweck

1 Fondszinsen und verfügbarer Teil des Fonds dienen: a) der Unterstützung bedürftiger Patienten der Bäderklinik Valens ohne Rück - sicht auf Nationalität oder Religion; b) der unentgeltlichen Abgabe von Eintrittskarten der Thermalbäder Bad Ragaz und Valens sowie des Dorfbades Bad Ragaz an bedürftige Einwohner von Bad Ragaz und Umgebung.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1976.

Art. 5 Beiträge

a) im allgemeinen
1 Beiträge werden geleistet: a) an die Kosten der Behandlung auf der Allgemeinen Abteilung, b) an die Kosten der ambulanten Behandlung und die damit verbundenen Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, c) an die Kosten der Anstellung einer Hauspflegerin oder einer Haushalthilfe während der Behandlung und nach der Entlassung, d) in besonderen Fällen an zusätzliche Aufwendungen.
2 Die Unterstützungen dürfen nicht zur Entlastung von Versicherungen oder der öffentlichen Fürsorge dienen.
3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 6 * b) an die politische Gemeinde Bad Ragaz

1 Der politischen Gemeinde Bad Ragaz wird aus dem Fonds ein jährlicher Beitrag im Gegenwert von 500 Eintrittskarten des Thermalbades Bad Ragaz zur Verfügung gestellt. Der Beitrag dient dem Erwerb von Eintrittskarten der Thermalbäder Bad Ragaz und Valens sowie des Dorfbades Bad Ragaz zur Abgabe an bedürftige Einwohner von Bad Ragaz und Umgebung.
2 Über die Verwendung des Beitrages ist gegenüber der Verwaltungskommission jährlich Rechenschaft abzulegen.

Art. 7 * Verfügung über die Fondsmittel

a) Verwaltungskommission
1 Die Verfügung über die freien Fondsmittel obliegt einer Verwaltungskommission von drei Mitgliedern.
2 Der Verwaltungskommission gehören zwei Vertreter der Klinik Valens, wovon einer als Präsident, und ein Vertreter der politischen Gemeinde Bad Ragaz an.
3 Geschäftsstelle der Verwaltungskommission ist die Verwaltung der Klinik Va - lens.

Art. 8 b) Klinikleitung

1 In dringenden Fällen kann die Klinikleitung auf Antrag der Sozialfürsorgerin und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Verwaltungskommission Beiträge zusichern. Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 9 Beitragsgesuche

1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen: a) ein höchstens drei Monate altes ärztliches Zeugnis, b) ein Auszug aus dem Steuerregister oder die letzte Steuerrechnung mit Einschätzungsfaktoren, c) eine persönliche Erklärung, dass die Kosten nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Fürsorge oder von Versicherungen übernommen werden.
2 Die Verwaltungskommission und ihr Präsident können zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 10 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird rückwirkend ab 1. Januar 1976 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 11–4 20.01.1976 01.01.1976 Erlasstitel geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 1 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 2 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 3 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 4 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 6 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

Art. 7 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.01.1976 01.01.1976 Erlass Grunderlass 11–4
08.05.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 3 geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 4 geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–89
08.05.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–89
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