Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
1 ) vom 29.10.2010 (Stand 01.01.2011) Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfra - gen zuständigen Behörden (Die Konferenz) gestützt auf: die Artikel 40, 41, 57 à 61, 64, 74, 75-77, 77a und b, 79, 80, 90, 372 Abs. 3 und 377 - 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB); die Artikel 212-236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto - ber 2007 (StPO); die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);
Artikel 4 Bst. k des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Er -
wachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R-1/1) über die Vor - gehensweise der Konferenz, in Erwägung: Das neue, 2002 verabschiedete Sanktionenrecht ist bereits vor seinem In - krafttreten am 1. Januar 2007 geändert worden. Es hat verschiedene Grundsätze für den Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen aufge - stellt (vgl. insbesondere den dritten Titel des StGB), die z.B. folgende Aus - wirkungen auf den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden - einheitliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB); - grundsätzliche Trennung der stationären therapeutischen Einrichtungen (Art. 59 - 61 StGB) von Strafanstalten (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Behand - lung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung; vorbehalten bleibt die nötige therapeuti - sche Behandlung durch Fachpersonal in einer geschlossenen Anstalt ge -
1) Angenommen vom Kanton Wallis am 26.01.2011. Inkrafttreten am 01.01.2011. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
mäss Art. 76 Abs. 2 StGB (Art. 59 Abs. 3 StGB); - geschlossene oder offene Anstalten bzw. auch geschlossene Anstalten mit offenen Abteilungen oder offene Anstalten mit geschlossenen Abteilungen (Art. 76 StGB) für den Vollzug der verschiedenen Arten des Freiheitsent - zugs; - keine zwingende Trennung mehr zwischen den Geschlechtern (Botschaft
98.038 vom 21. September 1998, Ziff. 214.21, ad Art. 75 StGB); die Kanto - ne können dennoch für bestimmte Fälle weiterhin eine solche Trennung vorschreiben, wie dies bereits in der lateinischen Schweiz geschieht; - geschlossene Einrichtungen für den Vollzug der lebenslänglichen Verwah - rung von extrem gefährlichen Straftätern, gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB, in Kraft seit dem 1. August 2008; das neue Sanktionenrecht verweigert - mit Ausnahmen - die Möglichkeit, Lockerungen des Haftregimes zu gewähren (Art. 64 Abs. 1 bis StGB). Als Folge der neuen Bestimmungen des Bundesrechts, der geltenden Pra - xis und der Erfahrungen der letzten Jahre hat die Konferenz somit einige Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Oktober 2006, 24. September
2007 und 25. September 2008). In Anbetracht der Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wer - den (insbesondere die neue Schweizerische Strafprozessordnung) und der Entwicklung der Komponenten der Strafanstaltsinsassen bzw. auch der Zu - nahme der Hafttage in den letzten Jahren haben die Partnerkantone des la - teinischen Konkordats beschlossen, mehrere Vollzugseinrichtungen zu bau - en, zu vergrössern oder umzugestalten; ein grosser Teil der Letzteren ist bereits verwirklicht worden. Der übrige Teil ist in der konkordatsrechtlichen Planung vorgesehen. Mit der Konkordatisierung haben die Kantone bzw. die Konkordate nach Ar - tikel 372 Abs. 3 StGB zumindest die einheitliche Anwendung von Grundsät - zen zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und zum Haftregime in den Partnerkantonen zu gewährleisten (Beschlüsse und Reglemente). Die Kantone sind verpflichtet, Anstalten zur Verfügung zu stellen, in denen Frei - heitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen, einschliesslich der vor - zeitige Vollzug, unter Einhaltung der sowohl durch internationales Recht wie durch die Gesetzgebung des Bundes und die interkantonale Gesetzgebung sowie die Doktrin und die Rechtsprechung festgelegten Standards vollzo - gen werden können. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Anstalten für den StGB und Art. 234 StPO) zu unterhalten. In den Anstalten werden somit verschiedene Arten von Freiheitsentzügen vollzogen, sodass diese Einrich - tungen für sehr verschiedene Haftregime konzipiert und betrieben werden müssen. Schliesslich erlässt das Konkordat Empfehlungen bzw. Beschlüs - se oder Reglemente, um Minimalstandards anzuwenden. Dies geschieht bereits in verschiedenen Bereichen (Planung und Vollzugsplan für den or -
dentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, Ver - gütung, Arbeit, Ausbildung, Ausgangsbewilligung, Arbeitsexternat und Halb - gefangenschaft usw.). Es sind weitere Überlegungen für die Ausarbeitung von bedürfnis- und entwicklungsbezogener Standards im Gange. Auf Antrag der Konkordatskommission vom 10. September 2010, beschliesst:
1 Grundsätze
Art. 1 Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
1 Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme ge - schlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.
2 In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird ge - sorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentli - chen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getra - gen wird.
3 Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientie - ren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insas - sen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie be - stimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Ver - bindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).
4 Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstal - ten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.
5 Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Si - tuation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventio - nen des Bundes etappenweise angepasst.
Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offe -
nen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft
1 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen.
2 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haft - regime vollzogen:
1. Hafttypen a) Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB, der die Begriffe der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft ge - mäss den Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt; b) vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von
Art. 236 StPO; c) Vollzug von Strafen und Massnahmen;
2. Haftregime a) Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der ge - schlossenen Anstalt im Sinne der Art. 77, 78 und 76 Abs. 2 StGB; b) gelockerte Haftregime (Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug) im Sinne der Art. 77b und 79 StGB; c) kurze Freiheitsstrafen; d) lange Freiheitsstrafen; e) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in ge - schlossener Einrichtung; f) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offe - ner Einrichtung; g) Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen; h) Arbeits- und Wohnexternat; i) abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB; j) Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Plätzen warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen werden können; k) Hausarreste (für Kantone, die über eine entsprechende Bewilli - gung verfügen).
Art. 3 Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer ge -
schlossenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeiti - gen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersu - chungshaft
1 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung erhebliche oder sehr aufwändige Sicherheitsmassnahmen getroffen, um den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen zu gewährleisten.
2 In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge vollzogen:
1. in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen;
2. Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren Vollzugsstufe vorangeht;
3. Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für lang - jährige Strafen und Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfas - sung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezem - ber 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung ex - trem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Katego - rie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist);
4. stationäre therapeutische Massnahmen für die Behandlung von psychischen Störungen der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3 StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung einer offenen Anstalt verlegt werden kann;
5. Freiheitsstrafen gegen verurteilte Personen, die aufgrund einer schweren psychischen Störung als gefährlich zu qualifizieren sind, und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB).
3 In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.
Art. 4 Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen
oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug
1 Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten, die je nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen werden. Diese Anstalten oder Abteilungen verfügen über entsprechend aus - gebildetes Personal für die Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art.
64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis StGB), dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende Massnahmen vollzogen:
1. die stationären therapeutischen Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB);
2. die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);
3. die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);
4. die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB);
5. die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis StGB).
2 Liste der verfügbaren Anstalten
Art. 5 Anstalten für den Strafvollzug
1 Die Partnerkantone stellen für den Strafvollzug die im Anhang aufgeführ - ten Anstalten zur Verfügung.
Art. 6 Anstalten für den Massnahmenvollzug
1 In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) zurzeit zwar geeignete psychiatrische Einrichtun - gen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken), die aber nicht immer bereit oder in der Lage sind, wenig kooperative Patienten aufzunehmen. Da es in der lateinischen Schweiz noch keine geeigneten Einrichtungen für den Vollzug von Massnahmen in der geschlossenen Vollzugsform gibt, erfolgt der Vollzug dieser Massnahmen in den Strafanstalten, sofern diese über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder je nach allfälligen Ab - kommen mit geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkor - date. Mit der Inbetriebnahme der Einrichtung "Curabilis" (GE) ab 2013 wird diese Lücke geschlossen und der Bestand der Anstalten des lateinischen Konkordats vervollständigt werden.
2 Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu ei - nem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene Plätze in Spitälern oder spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für Frauen. Die Vollzugsbehörden für Strafen und Massnahmen begegnen dennoch häufig etlichen Schwierigkeiten bei der Vornahme solcher Einwei - sungen.
3 Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfü - gung.
Art. 7 Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen
Frauen
1 Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbe - hörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im An - hang aufgeführt.
2 Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Ge - fängnis La Tuillière und in Riant Parc, die über Fachpersonal verfügen (Art.
59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateini - schen Konkordats (Anhang).
3 Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden ande - ren Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtun - gen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.
Art. 8 Anstalten für abweichende Vollzugsformen
1 Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiede - nen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone vollzogen.
2 Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verur - teilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.
Art. 9 Zuständiges Organ
1 Auf Antrag der lateinischen Konkordatskommission ist die Konferenz zu - ständig, die Liste der im Anhang aufgeführten Anstalten zu ändern.
Art. 10 Interkonkordatäre Zusammenarbeit
1 Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Kon - kordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder ei - ner Anstalt zuwiderläuft.
3 Schlussbestimmungen
Art. 11
1 Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Frei - heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.
2 Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeit - punkt entsprechend anzupassen.
3 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4 Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht A1 Anhang 1
Art. A1-1
1 Kanton Freiburg Anstalten Hafttypen und Haftregime Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offe - nen Anstalt (normale Sicherheitsstu - fe) Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Anstalten Hafttypen und Haftregime Bellechasse, Sugiez Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on (VVS) Bellechasse, Sugiez VVS oder ausnahmsweise Vollzug einer Strafsanktion in der geschlos - senen Abteilung (hohe Sicherheits - stufe) einer offenen Anstalt Heim Tannenhof Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe) Zentralgefängnis, Freiburg Untersuchungshaft (UH) oder VVS, ohne Arbeits- oder Beschäftigungs - möglichkeit Zentralgefängnis, Freiburg UH oder VVS mit regelmässiger Be - schäftigung und Betreuung der ge - fangenen Person durch das Perso - nal Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlosse - ne Abteilung) ohne spezifische Betreuung Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer ge - schlossenen Anstalt (hohe Sicher - heitsstufe) ohne spezifische Betreu - ung Les Falaises Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe) Les Falaises Tageweiser Vollzug Les Falaises Halbgefangenschaft Les Falaises Arbeitsexternat
2 Kanton Waadt
Anstalten Hafttypen und Haftregime EPO, Orbe Einzelhaft aus Sicherheitsgründen - verstärkte Sicherheitsstufe EPO, Orbe Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung ei - ner geschlossenen Anstalt (hohe Si - cherheitsstufe) - Gefängnis EPO, Orbe Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung ei - ner geschlossenen Anstalt (hohe Si - cherheitsstufe) - psychiatrische Ab - teilung (Art. 80 StGB) EPO, Orbe Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offe - nen Anstalt (normale Sicherheitsstu - fe) - Gebäude La Colonie: geschlos - sene Abteilung EPO, Orbe Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer geschlosse - nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu - fe) - Geläude La Colonie: offene Ab - teilung La Tuilière, Lonay Untersuchungshaft (UH) La Tuilière, Lonay Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion La Tuilière, Lonay Vollzug kurzer Freiheitsstrafen La Tuilière, Lonay Halbgefangenschaft La Tuilière, Lonay Tageweiser Vollzug La Tuilière, Lonay Arbeitsexternat La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion durch Frauen in der geschlossenen Abtei - lung einer geschlossenen Anstalt
Anstalten Hafttypen und Haftregime La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind La Tuilière, Lonay UH (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter La Tuilière, Lonay UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind La Tuilière, Lonay Psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) - UH Männer Le Tulipier, Morges (bis zur neuen Zweckbestimmung) Halbgefangenschaft Le Tulipier, Morges (bis zur neuen Zweckbestimmung) Arbeitsexternat Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur neuen Zweckbestimmung) Halbgefangenschaft Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur neuen Zweckbestimmung) Tageweiser Vollzug Simplon, Lausanne (voraussichtli - che Inbetriebnahme 2012) Arbeitsexternat Simplon, Lausanne (voraussichtli - che Inbetriebnahme 2012) Halbgefangenschaft La Croisée, Orbe UH La Croisée, Orbe Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion La Croisée, Orbe Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal La Croisée, Orbe Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Bois-Mermet, Lausanne UH
Anstalten Hafttypen und Haftregime Bois-Mermet, Lausanne Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Bois-Mermet, Lausanne Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal Bois-Mermet, Lausanne Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Bois-Mermet, Lausanne Tageweiser Vollzug Bois-Mermet, Lausanne Arbeits- und Wohnexternat HA Hausarrest
3 Kanton Wallis Anstalten Hafttypen und Haftregime Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offe - nen Anstalt Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe) Crêtelongue, Granges Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on Les Iles, Sion Untersuchungshaft (UH) Les Iles, Sion Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Les Iles, Sion Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal Les Iles, Sion Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer ge - schlossenen Anstalt (hohe Sicher - heitsstufe)
Anstalten Hafttypen und Haftregime Les Iles, Sion Tageweiser Vollzug Les Iles, Sion Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Les Iles, Sion Halbgefangenschaft Les Iles, Sion Arbeitsexternat Les Iles, Sion Arbeits- und Wohnexternat Brigue UH Brigue Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Brigue Tageweiser Vollzug Brigue Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Brigue Halbgefangenschaft Brigue Arbeitsexternat Brigue Arbeits- und Wohnexternat Martigny UH Martigny Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Martigny Tageweiser Vollzug Martigny Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Martigny Halbgefangenschaft Martigny Arbeitsexternat Martigny Arbeits- und Wohnexternat Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeitsexternat
4 Kanton Genf Anstalten Hafttypen und Haftregime Champ-Dollon, Thônex Untersuchungshaft (UH)
Anstalten Hafttypen und Haftregime Champ-Dollon, Thônex Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Champ-Dollon, Thônex Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal Champ-Dollon, Thônex Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Zellentrakt innerhalb des Spitals, Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) Zellentrakt innerhalb der psychiatri - schen Einrichtung (UCP), Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) La Pâquerette, Champ-Dollon Vollzug einer Strafsanktion in La Pâquerette La Pâquerette des champs, Genève Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung La Pâquerette des champs, Genève Arbeits- und Wohnexternat Le Vallon, Vandoeuvres Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung Le Vallon, Vandoeuvres Arbeitsexternat Le Vallon, Vandoeuvres Halbgefangenschaft Le Vallon, Vandoeuvres Arbeits- und Wohnexternat Montfleury, Carouge Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung Montfleury, Carouge Arbeitsexternat Montfleury, Carouge Halbgefangenschaft Montfleury, Carouge Arbeits- und Wohnexternat Villars, Genf Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer geschlosse - nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu - fe) Villars, Genf Tageweiser Vollzug
Anstalten Hafttypen und Haftregime Villars, Genf Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Villars, Genf Halbgefangenschaft Villars, Genf Arbeitsexternat Villars, Genf Arbeits- und Wohnexternat Favra, Thônex Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlosse - ne Abteilung) Favra, Thônex Vollzug kurzer Freiheitsstrafen La Brenaz 1, Thônex und in der Fol - ge La Brenaz 2 (ab 2012) Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlosse - ne Abteilung) La Brenaz 1, Thônex und in der Fol - ge La Brenaz 2 (ab 2012) Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Riant-Parc, Genf Untersuchungshaft (UH) Riant-Parc, Genf UH (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter Riant-Parc, Genf UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind Riant-Parc, Genf Normalvollzug Riant-Parc, Genf Strafvollzug (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter Riant-Parc, Genf Strafvollzug (Mutter und Kind): Zu - schlag pro Kind Riant-Parc, Genf Vollzug kurzer Freiheitsstrafen Riant-Parc, Genf Tageweiser Vollzug Riant-Parc, Genf Halbgefangenschaft Riant-Parc, Genf Arbeitsexternat Riant-Parc, Genf Arbeits- und Wohnexternat HA Hausarrest
Anstalten Hafttypen und Haftregime Curabilis, Thônex (voraussichtliche Inbetriebnahme ab 2013) Stationäre therapeutische Massnah - men und Verwahrung nach den Arti - keln 59, 60 und 64 StGB in einer Massnahmenvollzugsanstalt
5 Kanton Jura Anstalten Hafttypen und Haftregime Pruntrut Untersuchungshaft (UH) Pruntrut Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion Pruntrut Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal Pruntrut Vollzug kurzer Freiheitsstrafen L'Orangerie, Pruntrut Arbeitsexternat L'Orangerie, Pruntrut Halbgefangenschaft L'Orangerie, Pruntrut Tageweiser Vollzug L'Orangerie, Pruntrut Arbeits- und Wohnexternat
6 Kanton Tessin Anstalten Hafttypen und Haftregime La Stampa, Lugano Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen An - stalt (hohe Sicherheitsstufe) La Stampa, Lugano Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer ge - schlossenen Anstalt (hohe Sicher - heitsstufe) Le Stampino, Lugano Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Anstalten Hafttypen und Haftregime Le Stampino, Lugano Halbgefangenschaft Le Stampino, Lugano Arbeitsexternat Le Stampino, Lugano Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung Torricella Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer offenen An - stalt (niedrige Sicherheitsstufe) Torricella Halbgefangenschaft Torricella Arbeitsexternat Torricella Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung La Farera, Lugano UH La Farera, Lugano Tageweiser Vollzug La Farera, Lugano Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion La Farera, Lugano Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Per - son durch das Personal HA Hausarrest
7 Kanton Neuenburg Anstalten Hafttypen und Haftregime EEP Bellevue, Gorgier Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti - on (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen An - stalt (hohe Sicherheitsstufe) - Ge - fängnis EEP Bellevue, Gorgier Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer ge - schlossenen Anstalt (hohe Sicher - heitsstufe)
Anstalten Hafttypen und Haftregime EEP Bellevue, Gorgier Arbeitsexternat ED La Promenade, La Chaux-de- Fonds Untersuchungshaft (UH) ohne Arbeits- oder Beschäftigungsmög - lichkeit ED La Promenade, La Chaux-de- Fonds UH mit regelmässiger Beschäfti - gung und Betreuung der gefange - nen Person durch das Personal ED La Promenade, La Chaux-de- Fonds Vollzug kurzer Freiheitsstrafen ED La Promenade, La Chaux-de- Fonds VVS oder Vollzug einer Strafsankti - on in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung ED La Promenade, La Chaux-de- Fonds Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer ge - schlossenen Anstalt (hohe Sicher - heitsstufe) ohne spezifische Betreu - ung Sektor La Ronde, La Chaux-de- Fonds Vollzug einer Strafsanktion in der of - fenen Abteilung einer geschlosse - nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu - fe) Sektor La Ronde, La Chaux-de- Fonds Tageweiser Vollzug Sektor La Ronde, La Chaux-de- Fonds Halbgefangenschaft Sektor La Ronde, La Chaux-de- Fonds Arbeitsexternat
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 6/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.10.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 6/2011
Feedback