Verordnung über die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen
Verordnung über die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 22 des vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Zulassung
1 Tages- und Nachtstrukturen werden als Leistungserbringer nach
Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Pflegefinanzierung zugelassen, wenn sie
die nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung vom 18. März 1994 3 geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Art. 2 Gesuch
1 Die Trägerschaft, die um die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen nach - sucht, reicht dem Departement des Innern ein: a) Angaben über Trägerschaft; b) Betriebskonzept; c) Personalien und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters sowie der Pflege - dienstleiterin oder des Pflegedienstleiters; d) Stellenplan; e) Zahl der angebotenen Plätze; f) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlich - keiten; g) Angaben über Art und Umfang der ärztlichen Versorgung auch im Notfall.
2 Das Departement des Innern kann weitere Unterlagen verlangen.
1 sGS 331.2 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 3. Januar 2011, ABl 2011, 32 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
3 SR 832.10 ; abgekürzt KVG.
Art. 3 Erteilung und Entzug
1 Das Departement des Innern: a) beschliesst über die Zulassung; b) überprüft regelmässig, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind; c) entzieht die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr er - füllt sind.
Art. 4 Meldepflicht
1 Die Trägerschaft von zugelassenen Tages- und Nachtstrukturen meldet dem De - partement des Innern die Änderung von Tatsachen, die für die Zulassung massge - bend sind.
Art. 5 Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales führt das Verzeichnis der zugelassenen Tages- und Nacht - strukturen und veröffentlicht dieses im Internet. Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung und Adresse; b) Angaben über Trägerschaft und Leitung; c) Angaben über die Zahl der zugelassenen Plätze.
Art. 6 4
Art. 7 Übergangsbestimmung
1 Tages- und Nachtstrukturen, die am 31. Dezember 2010 über eine Bewilligung des Gesundheitsdepartementes nach Art. 32 bis der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982 5 verfügen oder auf der kantonalen Pflegeheimliste vom 23. August 2005 6 aufgeführt sind, gelten als vor - läufig zugelassen.
2 Sie reichen, soweit sie um Zulassung nachsuchen wollen, das Gesuch nach Art. 2 dieses Erlasses bis spätestens 30. Juni 2011 dem Departement des Innern ein.
3 Die vorläufige Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen, die kein Gesuch ein - reichen, erlischt am 30. Juni 2011.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 sGS 312.1 .
6 sGS 381.181 .
Art. 8 Vollzug
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 längstens bis zum Inkrafttreten von bundes - rechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–9 14.12.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–9
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