Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-re... (281.9)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche
1 ) vom 28.10.1971 (Stand 23.05.1973)

Art. 1 Rechtshilfe

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre - ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si - cherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi - nitiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2 Vollstreckbare Entscheide

1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge - schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3 Anforderungen an das Verfahren

1 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf - fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfü - gung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 23.05.1973. Inkrafttreten am 23.05.1973. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

1 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbe - hörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforde - rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

1 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun - gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

1 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Wei - se eröffnet wurde.

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bun - desrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesra - tes zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli - chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die spä - ter beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eid - genössischen Gesetzessammlung.

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf - fentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstat - tung von Armenunterstützungen dahin.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.10.1971 23.05.1973 Erlass Erstfassung RO/AGS 1973 f 41 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.10.1971 23.05.1973 Erstfassung RO/AGS 1973 f 41 | d
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