Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung (616.200)
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Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung

- 1 - Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Su b- ventionierung vom 9. April 2008 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die in den geltenden Gesetzen, Dekreten und Beschlüss en festg e- haltenen Bestimmu n gen betreffend die abgestufte Subventionierung; erwägend, das es dem Staatsrat zusteht, die Skala für die abgestufte Subvent i- onierung festzulegen; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung und des Depart ements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die vom Kanton entrichtete abgestufte Subventionierung für die Ausgaben der Laufenden Rechnung basiert auf einer nach Finanzkraft geordneten Einte i- lung der Gemeinden. Die v om Kanton entrichtete abgestufte Subventioni e- rung für die Investitionsausgaben basiert auf einer nach F i nanzkraft sowie Finanz - und Investitionsbedarf geordneten Einteilung der Gemeinden.

Art. 2 Definition der Finanzkraft

Die Finanzkraft der Gemeinden wir d auf Grundlage folgender drei Indikat o- ren definiert: a) Wirtschaftskraft: entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Einko m- men der natürlichen und juristischen Personen pro Kopf der Wohnbevölk e- rung während der letzten zwei Steuerperioden, für welche di e Zahlen b e- kannt sind; b) Steuerkraft: entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen bei einem Koeffizienten von 1,0 und dem durchschnittlichen Nettoertrag aus Wasse r- zinsen pro Kopf der Wohnbevölkerung während der letzten zwei Steuerp e- rioden, für welch e die Zahlen bekannt sind; c) durchschnittliche Steuerbelastung während der letzten zwei Steuerperi o- den, für welche die Zahlen bekannt sind, die sich im von der Gemeinde angewandten Steuerkoeffizienten äussert, unter Berücksichtigung nicht nur der direkten Steuern, sondern auch der Erträge aus Abgaben, Gebühren und Mehrwerten sowie der Kultussteuer und der Beiträge, die an private Körpe r schaften mit einem öffentlichen Auftrag ausgerichtet wurden.
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Art. 3 Definition des Finanz - und Investitionsbedarfs

1 Der Finanz - und Investitionsbedarf wird auf Grundlage folgender zwei Ind i- katoren definiert: a) Selbstfinanzierungsmarge während der letzten zehn Jahre; b) Investitionsvolumen während der letzten zehn Jahre.
2 Der Index des Finanz - und Investitionsbedarfs ergi bt sich aus dem proze n tu a len Verhältnis zwischen diesen beiden Indikat o ren.
3 Ein Verhältnis von 40 Prozent wird einem durchschnittlichen Index von 100 Punkten gleichg e setzt

Art. 4 Berechnung der abgestuften Subventionierung für die Ausgaben

der Laufenden Rechnung
1 Gemeinden mit einem Finanzkraftindex unter 100 Punkten kommen in den Genuss einer abg e stuften Subventionierung.
2 Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz der abgestuften Subventionierung.
3 Zwischen 61 und 100 In dexpunkten wird die abgestufte Subvention propo r- tional zur Differenz zwischen dem kommunalen Index und dem durchschnit t- lichen Index von 100 Punkten abgestuft.

Art. 5 Berechnung der abgestuften Subventionierung für die

Investitionsausgaben
1 Um die Einordn ung der Gemeinden bezüglich Finanzkraft sowie Finanz - und Investitionsbedarf festzulegen, erhalten die drei Indikatoren Wirtschaftskraft, Steuerkraft und Steuerbelastung je den Koeffizienten 2 und der Index des Finanz - und Investit i onsbedarfs den Koeffizie nten 1.
2 Der Gesamtindex einer Gemeinde ergibt sich aus dem gewichteten arithmet i- schen Mittel dieser Indizes.
3 Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz der abgestuften Subventionierung.
4 Zwischen 61 und 100 Indexpunkten wi rd die abgestufte Subvention propo r- tional zur Differenz zwischen dem kommunalen Index und dem durchschnit t- lichen Index von 100 Punkten abgestuft.

Art. 6 Umgekehrte Skala

1 Ist vorgesehen, sämtlichen Gemeinden eine abgestufte Subventionierung zu gewähren, so werden die Subventionsansätze auf Grundlage des umgekehrten Werts der in Artikel 2 und 3 definierten Indizes berechnet.
2 Für die Berechnung der Beteiligung Dritter an der Finanzierung von Lei s- tungen und Werken des Kantons sind die in Artikel 2 und 3 de finierten Ind i- zes direkt anwendbar.

Art. 7 Abgestufte Subventionierung für Werke zur Umweltsanierung

1 Die Skala der abgestuften Subventionierung für Werke zur Umweltsanierung wird gemäss Artikel 5 Absatz 1 des vorliege n den Reglements festgelegt.
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2 Gemei nden mit einem Index unter 140 Punkten kommen in den Genuss einer abgestuften Subventionierung.
3 Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz der abgestuften Subventionierung.
4 Zwischen 61 und 140 Punkten wird die abgestufte Su bvention proportional zum kommunalen Index abgestuft.

Art. 8 Anpassung des Index

Die Indikatoren der Wirtschaftskraft, der Steuerkraft und der Steuerbelastung werden – mit Ausnahme des ersten Anwendungsjahres, in welchem die B e- rechnung gemäss nachstehende r Übergangsbestimmungen erfolgt – alle zwei Jahre neu berechnet. Der Index des Finanz - und Investitionsbedarfs wird jedes Jahr neu berechnet.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Für die zweite Hälfte des Jahres 2007 und das Jahr 2008 stützt sich die B e- rechnung d es Finanzkraftindex auf die Steuerdaten der Jahre 2003 und 2004. Für die Jahre 2009 und 2010 dienen die Steuerdaten der Jahre 2005 und 2006 als Grundlage. Für die Berechnung des Index des Finanz - und Investitionsb e- darfs wird die Periode der letzten neun Ja hren berücksichtigt.

Art. 10 Veröffentlichung und Anwendung der Skala

Das Finanzdepartement ist mit der Berechnung, Veröffentlichung und A n- wendung der Skala der abgestuften Subventionierung beauftragt, soweit diese auf Grundlage der Finanzkraft und des Fi nanz - und Investitionsbedarfs b e- stimmt wird.

Art. 11 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rüc k- wirkend auf den 1. Juli 2007 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 9. April 2008. Der Präsident des Staatsrates: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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