Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (935.200)
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Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (VBRA) vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weite - rer Risikoaktivitäten vom 11. Oktober 2007 (GBRA); auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, verordnet:
1 Organisation

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Die zuständige kantonale Behörde ist die Dienststelle, die für den Touris - mus zuständig ist (nachfolgend: die Dienststelle).

Art. 2 Kantonale Kommission

1 Die Dienststelle stützt sich auf die Kompetenz einer kantonalen Kommissi - on, die das beratende Organ des Staates auf dem Gebiet ist.
2 Der Staatsrat ernennt, nachdem er die betroffenen Berufsorganisationen angehört hat, die "Kantonale Kommission über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (KBRA)"; dabei berücksichtigt er die verschiedenen betroffenen Berufe und sorgt dafür, dass die sprachlichen und geografischen Regionen unter den Mitgliedern ausgewogen vertreten sind.
3 natürlichen Personen durch, die eine Tätigkeit nach dem Gesetz ausüben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bewilligungen
2.1 Allgemeines

Art. 3 Berufsausübungsbewilligungen

1 Die Dienststelle erteilt Berufspersonen die Bewilligung zur Ausübung der Aktivitäten gemäss Artikel 2 des kantonalen Gesetzes.
2 Die Dienststelle erteilt die Berufsausübungsbewilligung der natürlichen Person, die nachweist, dass sie die erforderlichen Ausbildungs- und Weiter - bildungskurse besucht hat, und dass sie Gewähr für die Einhaltung der Pflichten bietet, welche von der Gesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten auferlegt werden.
3 Die Berufsausübungsbewilligung für Aktivitäten, die nicht dem Bundes - recht unterstehen, wird für die Dauer der entsprechenden Versicherungsde - ckung ausgestellt.
4 Die Ausstellung der Berufsausübungsbewilligung wird mit einer Vignette nachgewiesen.

Art. 4 Betriebsbewilligung - Unternehmen und Organisationen

1 Die Dienststelle stellt Unternehmen und Organisationen nach Artikel 7 Ab - satz 2 des kantonalen Gesetzes eine Betriebsbewilligung aus.
2 Die Betriebsbewilligung für Aktivitäten, die nicht dem Bundesrecht unterlie - gen, wird für die Dauer der entsprechenden Versicherungsdeckung ausge - stellt.
3 Die Ausstellung der Betriebsbewilligung wird mit einer Vignette nachgewie - sen. Sie muss in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder der Organi - sation so angebracht werden, dass sie für die Kundschaft sichtbar ist.
2.2 Spezifische Anforderungen an die angebotene Aktivität

Art. 5 Anforderungen für den Betrieb einer Bergsteigerschule oder ei -

nes Bergführerbüros
1 Damit eine Betriebsbewilligung für eine Bergsteigerschule oder eines Bergführerbüros erteilt wird, müssen die Gesuchsteller über einen eidge - nössischen Fachausweis für Bergführer verfügen.
2 Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten: a) bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter; b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen; c) bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation; d) administrativer Art: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Der Gesuchsteller muss in der Bergsteigerschule und im Bergführerbüro tätig sein.

Art. 6 Anforderung für den Betrieb eines Kletterbüros

1 Damit eine Betriebsbewilligung für ein Kletterbüro erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis für Kletterer verfü - gen.
2 Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten: a) bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter; b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen; c) bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation; d) administrativer Art: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Der Gesuchsteller muss im Kletterbüro tätig sein.

Art. 7 Anforderungen für den Betrieb einer Schneesport-, Ski-, Lang -

lauf-, Snow-board- oder Telemarkschule
1 Damit eine Betriebsbewilligung für eine Schneesport-, Ski-, Langlauf-, Snowboard- oder Telemarkschule erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis für Schneesportlehrer verfügen.
2 Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten: a) bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter; b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen, Besammlungsplätze; c) bezüglich Tätigkeiten: Art des Unterrichts, Programm, Dokumentation; d) administrativer Art: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Der Direktor muss den Kurs für Direktorenaspiranten erfolgreich besucht haben.
4 Die Schule muss zudem nachweisen, dass mindestens 20 Prozent der von ihr angestellten Personen pro Sportart den eidgenössischen Fachaus - weis als Schneesportlehrer, einen Fachausweis als Instruktor +VT+TR (SSSA) oder einen Fachausweis als Instruktor (SSBS) haben, und dass mindestens 50 Prozent der Personen eine Ausbildung haben (ISIA, SSSA, SSBS, J+S).
5 Das Personal, das nicht über eine in Absatz 4 dieses Artikels genannte Ausbildung verfügt, muss über eine mindestens fünftägige interne Ausbil - dung unter der Verantwortung eines Schneesportlehrers mit eidg. Fachaus - weis oder eines Inhabers des Fachausweises als Instruktor +VT+TR verfü - gen.
6 Die Schneesportlehrer und Instruktor +VT+TR müssen ihre Berufsaus - übungsbewilligung erneuern (Verpflichtung zum Besuch von Weiterbil - dungskursen), die übrigen ausgebildeten Angestellten (Instruktor, Lehrer für Kinder; ISIA) müssen ihre Weiterbildungskurse absolviert haben.

Art. 8 Anforderungen für den Betrieb eines Wanderleiterbüros

1 Damit eine Bewilligung für den Betrieb eines Wanderleiterbüros erteilt wird, muss der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter verfügen.
2 Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten: a) bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter; b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen; c) bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation; d) administrativer Art: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Der Gesuchsteller muss in einem Wanderleiterbüro tätig sein.

Art. 9 Anforderungen für die Ausübung von anderen gewerbsmässi -

gen Tätigkeiten
1 Damit die Bewilligung für eine andere gewerbsmässige Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes erteilt wird, muss der Ge - suchsteller über die entsprechenden vom SBFI anerkannten Fachausweise verfügen.
2 Das Gesuch muss folgende Informationen enthalten: a) bezüglich Organisation: verantwortliche Mitglieder, Direktor, Personal, Ausbildung und Stellvertreter;
b) bezüglich Strukturen: Büro, Verkaufsstellen; c) bezüglich Tätigkeiten: Programm, Dokumentation; d) administrativer Art: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Der Gesuchsteller muss in den entsprechenden Geschäftseinheiten tätig sein.
4 Die Aktivitäten Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee- Jumping, mit Ausnahme der Aktivitäten von Schaustellern, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 25 der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen, unterliegen einer Zertifizierung gemäss der Bundesgesetzgebung.
2.3 Bewilligungsverfahren

Art. 10 Bewilligungsgesuch

1 Die Gesuche für eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung müssen bei der Dienststelle auf dem entsprechenden kantonalen amtlichen Formu - lar eingereicht werden.

Art. 11 Gebühren

1 Die Gebühren für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug einer Be - willigung betreffend Aktivitäten, die nicht dem Bundesgesetz unterstellt sind, betragen 25 Franken pro Jahr. Ausnahme für die Personen die im Besitz ei - ner Bundesbewilligung sind.
2.4 Verzeichnis der Bewilligungen

Art. 12 Inhalt

1 Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten: a) Name und Vorname beziehungsweise Firmenname des Bewilligungs - inhabers; b) Postadresse; c) Bewilligungsart; d) Datum des Ablaufs der Bewilligung; e) Internet-Auftritt des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig be - kannt gegeben wurde.
2 Das Verzeichnis wird auf der Internetseite des Kantons Wallis und einmal im Jahr im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; es wird von der Dienststelle nachgeführt.
3 Erstausbildung und Weiterbildung

Art. 13 Bergführer

1 Personen, die Bergführer werden wollen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a) eidgenössischer Fachausweis für Bergführer; b) Ausweis der IVBV.

Art. 14 Bergführeraspirant

1 Personen, die Bergführeraspiranten werden wollen, müssen über den pro - visorischen Fachausweis für Bergführeraspiranten, der vom SBV ausge - stellt wird, verfügen.

Art. 15 Kletterführer

1 Personen, die Kletterführer werden wollen, müssen über die Auszeich - nung Kletterführer mit eidgenössischem Fachausweis im Sinne von Artikel
43 BBG oder über einen vom SBFI anerkannten gleichwertigen ausländi - schen Fähigkeitsausweis verfügen.

Art. 16 Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Telemark -

lehrer
1 Personen, die Schneesportlehrer, Ski-, Langlauf-, Snowboard- und Tele - marklehrer werden wollen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a) eidgenössischer Fachausweis für Schneesportlehrer; b) Fachausweis als Instruktor, +VT+TR, von der SSSA ausgestellt; c) Fachausweis als Instruktor des SSBS.
2 Der eidgenössische Fachausweis für Schneesportlehrer berechtigt zum Unterricht des Gerätes, für das die Person den Fachausweis für Instruktor +VT+TR erhalten hat, und gelegentlich in dem Fach, für das sie das Modul "Zweit-Gerät" erhalten hat.
3 Der Fachausweis für Instruktor der SSBS berechtigt nur zum Snowboard - unterricht.
4 Der Fachausweis für Instruktor Skilehrer +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Skiunterricht.
5 Der Fachausweis für Instruktor Snowboard +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Snowboardunterricht.
6 Der Fachausweis für Instruktor Telemark +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Telemarkunterricht.
7 Der Fachausweis für Instruktor Langlauf +VT+TR der SSSA berechtigt nur zum Langlaufunterricht.

Art. 17 Wanderleiter

1 Personen, die Wanderleiter werden wollen, müssen über die Auszeich -
43 BBG oder über einen von der UIMLA anerkannten gleichwertigen aus - ländischen Fähigkeitsausweis verfügen.

Art. 18 Canyoningführer oder -leiter

1 Personen, die Canyoningführer oder -leiter von werden wollen, müssen über eine der nachfolgenden Ausbildung verfügen: a) Fachausweis für Canyoningleiter, anerkannt von der SBFI; b) Fachausweis für Bergführer mit Zusatzausbildung in Canyoning, aner - kannt von ASGM und UIAGM.

Art. 19 River-Rafting und Wildwasserfahrten

1 Personen, die River-Rafting-Führer werden wollen, müssen über eine vom SBFI anerkannte Ausbildung.

Art. 20 Weiterbildungskurse

1 Als Weiterbildungskurse gelten die von den jeweiligen Berufsverbänden angebotenen oder anerkannten Kurse.
2 Personen, die eine Bewilligung benötigen, sind verpflichtet, eine Weiterbil - dung im Sinn von Artikel 15 der Bundesverordnung zu besuchen.

Art. 21 Leistungsvereinbarungen

1 Gibt es kein angemessener Ausbildung oder Weiterbildungsangebot, so überträgt die Dienststelle die Ausbildung mittels Leistungsvereinbarungen an Dritte.
2 In der Leistungsvereinbarung werden die Arten und die Einzelheiten der Ausbildung, der Weiterbildung, der Prüfungen und der Beschwerden fest - gehalten.
4 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebungen

1 Alle dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Ausübung der Bergführer-, Schnee - sportlehrer- und Wanderleiterberufe sowie das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen vom 15. April
2008.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. A1 Anhang 1

Art. A1-1 Abkürzungsverzeichnis

1 Abkürzung Bedeutung BBG Berufsbildungsgesetz ISIA International Ski Instructors Asso - ciation IVBV Internationale Vereinigung der Berg - führerverbände J + S Jugend & Sport
Abkürzung Bedeutung SBFI Staatssekretariat für Bildung, For - schung und Innovation SBV Schweizerischer Bergführerverband SSBS Schweizer Snowboard Schulungs - verband SSSA Swiss Snow Sports Association TR Modul Tourismus + Recht im Schneesport UIMLA Union of International Mountain Leaders Associations VT Modul Varianten + Touren
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013
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