Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (935.2)
CH - VS

Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten * (GBR) vom 11.10.2007 (Stand 01.05.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995; eingesehen die Artikel 15, 24, 31, 38 und 57 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das gewerbsmässige Anbieten von Spor - taktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen zum Schutze von Mensch und Umwelt (nachfolgend: Berufstätigkeiten genannt).
2 Es bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit der direkt Beteiligten, aber auch von Unbeteiligten und der Umwelt und will im Sinne der Gesetzge - bung über den Tourismus ein qualitativ hoch stehendes Angebot im Bereich der Sportberufe sicherstellen.
3 Es legt die persönlichen Anforderungen an die Leistungsanbieter fest, na - mentlich in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung und Versicherungs - schutz.
4 Es legt die sachlichen Bedingungen und Auflagen fest, die im Interesse der Sicherheit der Beteiligten und für die Gewährung einer hohen Qualität des Leistungsangebotes erforderlich sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dem vorliegenden Gesetz unterliegen die gewerbsmässig angebotenen Leistungen in den Sportarten und Aktivitäten, die erhöhte Gefahren für die Beteiligten, für Dritte oder für die Umwelt beinhalten und nicht anderweitig geregelt sind.
2 Als gewerbsmässige Angebote gelten alle gegen finanzielle oder andere Formen von Entgelt erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob diese als Hauptberuf oder als Nebenerwerb erbracht werden, insbesondere als: * a) Bergführer; b) * Kletterlehrer; c) * Schneesportlehrer inner- und ausserhalb des Skigebiets; d) * Wanderleiter; e) * Canyoninglehrer oder -führer; f) * Rafting- und Wildwasserabfahrtslehrer oder -führer; g) * Bungee-Jumpinglehrer oder -führer.
3 Dem vorliegenden Gesetz sind alle natürlichen und juristischen Personen unterstellt, welche Leistungen in diesem Sinne anbieten. *
4 Die Leistungsanbieter im Sinne von Absatz 2 und die Wasserkraftwerkbe - treiber tauschen gegenseitig die erforderlichen Informationen aus und arbeiten im Bereich der Sicherheit eng zusammen.
5 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Zuständigkeit und Organisation

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die dem vorliegenden Gesetz un - terstellten Tätigkeiten aus.
2 Er regelt auf dem Verordnungswege die Ausübung der unter seiner Ober - aufsicht stehenden Berufe und definiert die verschiedenen Aktionsbereiche.
3 Er kann weitere, gegen Entgelt angebotene Leistungen im Bereich derje - nigen Sportarten reglementieren, die hohe Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Beteiligten oder der Umwelt erfordern.
4 Er kann die gewerbsmässige Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten, wenn diese für die Beteiligten, Dritte oder die Umwelt ein übermässiges Ri - sikopotenzial beinhalten.

Art. 4 Vollzugsorgan

1 Der Staatsrat bestimmt in der Verordnung die mit dem Vollzug des vorlie - genden Gesetzes beauftragte Dienststelle.
2 Als Kontrollbehörde kann sie die Mitarbeit anderer Behörden und Verwal - tungsstellen anfordern, namentlich die Organe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die örtlichen Polizeiorgane und subsidiär die Kantonspolizei.
3 Der Staatsrat ernennt eine Kommission, in der der Staat und die interes - sierten Kreise vertreten sind.
4 Die Kommission ist das beratende Organ in diesem Bereich.
5 a) die Aus- und Weiterbildung zu organisieren; b) die Ausübung dieser Berufe zu kontrollieren; c) den Kanton innerhalb der Dach- und Berufsverbände zu vertreten; d) der zuständigen Dienststelle die zu ergreifenden Massnahmen im Fal - le von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung vorzuschlagen.
6 Die Kommission unterbreitet jeweils zum Jahresende einen Tätigkeitsbe - richt.

Art. 5 Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse

1 Die Anerkennung der in- und ausländischen Fähigkeitszeugnisse ist in der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Ri - sikoaktivitäten geregelt. *
2 ... *

Art. 6 Register

1 Das Vollzugsorgan führt ein Register mit den erforderlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt sind, und veröffentlicht es periodisch im Amtsblatt. *
2 Das Vollzugsorgan teilt Dritten, selbst wenn diese kein berechtigtes Inter - esse geltend machen können, mit, ob eine Person über eine Bewilligung verfügt. *
3 Bewilligungen

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Zur gewerblichen Ausübung der dem vorliegenden Gesetz unterstellten Tätigkeiten bedarf es einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung.
2 Unternehmen und Organisationen, die eine dem vorliegenden Gesetz un - terliegende Tätigkeit anbieten, benötigen eine Betriebsbewilligung.
3 Die Regeln über die Sorgfaltspflicht sind integrierender Bestandteil jeder Bewilligung.

Art. 8 Sorgfaltspflicht

1 Wer eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, um die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Leistungsempfän - ger zu verhindern.
2 Der Leistungsanbieter muss insbesondere: a) die Leistungsempfänger über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können; b) überprüfen, ob die Leistungsempfänger über eine ausreichende kör - perliche Verfassung verfügen, um die gewählte Aktivität auszuüben; c) sicherstellen, dass das Personal in ausreichender Zahl vorhanden und ausreichend qualifiziert ist.

Art. 9 Persönliche Voraussetzungen

1 Als persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbe - willigung gelten grundsätzlich die von der Schweizerischen Eidgenossen - schaft anerkannten Berufsausbildungen in den dem vorliegenden Gesetz unterstellten Tätigkeiten.
2 Wo diese Berufsausbildungen fehlen, kann das Vollzugsorgan andere Ausbildungen, namentlich die der betroffenen Berufsverbände, anerken - nen.
3 In allen anderen Fällen entscheidet das Vollzugsorgan endgültig oder legt Mindestanforderungen fest.
4 Fehlen entsprechende Ausbildungsangebote, kann das Vollzugsorgan die - se Ausbildung selber anbieten oder von Dritten mittels Leistungsverträgen anbieten lassen.

Art. 10 * ...

Art. 11 Betriebsbewilligung

1 Die Organe mit Geschäftsführungsfunktion im Unternehmen oder in der Organisation müssen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilli - gungserteilung erfüllen. Der Staatsrat kann zusätzliche persönliche Voraus - setzungen bestimmen, um die Risiken zu vermindern und die Kontrollen zu erleichtern.
2 Der Betreiber von Anlagen ist für die Funktionstüchtigkeit der Installatio - nen und den Zustand des verwendeten Materials verantwortlich.

Art. 12 * Versicherungsschutz

1 Wer eine Bewilligung nach dem vorliegenden Gesetz hat, muss für die Ausübung der bewilligten Tätigkeiten eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seiner Tätig - keit verbunden sind, abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Si - cherheit erbringen sowie seine Kunden darüber informieren.
2 Der Mindestbetrag des Versicherungsschutzes und die Anforderungen an die Sicherheiten sind in der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwe - sen und Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten festgehalten.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Kontrolle des Versicherungsschut - zes und der Versicherungsdauer fest.

Art. 13 Rettungseinsätze

1 Jeder Inhaber einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist verpflichtet, Aufgeboten zu Rettungseinsätzen Folge zu leisten.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 14 Bewilligungsentzug

1 Wer die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, dem wird die er - teilte Bewilligung entzogen. Sie kann erneut erteilt werden, wenn die Vor - aussetzungen wieder erfüllt werden.
2 Der Bewilligungsentzug wird durch die Bewilligungsbehörde im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 15 * Gebühren

1 Die Höhe der Gebühren ist in der Bundesgesetzgebung über das Bergfüh - rerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten festgelegt.
2 Das Vollzugsorgan erhebt Gebühren für die Ausstellung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung.

Art. 16 Rechtsmittel

1 Gegen die Verfügungen des Vollzugsorgans kann Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde erho - ben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
4 Strafbestimmungen

Art. 17 * Übertretungen und Strafverfolgung

1 Gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbie - ten weiterer Risikoaktivitäten wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) unvollständige, ungenaue und irreführende Angaben macht, um eine Bewilligung zu erhalten; b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Bergführer oder Schneesportlehrer ausübt oder eine Aktivität nach Artikel 2 Absatz 2 anbietet.
1bis Ebenso wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer vor - sätzlich die Anforderungen an die Erteilung einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung gemäss kantonalem Recht nicht mehr erfüllt. *
2 - straft.
3 Die Strafen werden durch die zuständige kantonale Behörde ausgespro - chen.
4 ...
5 ...

Art. 18 Juristische Personen und Personengemeinschaften

1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Per - son, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge - samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzu - wenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Tä - ter gelten.
3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschaf - ter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Per - son, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Be - zahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 19 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt zwei Jahre nach der strafbaren Handlung.
2 Die Busse verjährt fünf Jahre nachdem sie vollstreckbar geworden ist.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden folgende Be - stimmungen aufgehoben: a) die Artikel 36 bis 39 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Febru - ar 1996; b) die Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 26. Juni
1996; c) der Beschluss des Staatsrates über die Patentgebühren im Bergfüh - rer- und Skilehrerwesen vom 27. August 1997.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über den Tourismus vom
9. Februar 1996 erteilten Patente und Berufsausübungsbewilligungen blei - ben für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft.
2 Die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über den Tourismus vom
9. Februar 1996 erteilten Bewilligungen für Unternehmen und Schulen blei - ben für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft.
3 Die aufgrund des bisherigen Rechts anerkannten Titel und Ausbildungen bleiben bis zu einer allfällig notwendigen Neuregelung anerkannt.
4 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. Das Beschwerderecht richtet sich nach der neuen Gesetzgebung.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.09.2013 *

Art. T1-1 *

1 Bewilligungen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Bergführer-, Schneesportlehrer- und Wanderleiterberufe so - wie das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Si - cherheitsanforderungen vom 11. Oktober 2007 (GSASA) ausgestellt wur - den, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.10.2007 01.05.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 2008 f 15, 420 | d 15, 429
12.09.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, e) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, f) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2, g) geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 10 aufgehoben BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 15 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. 17 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 42/2013,
49/2013
12.09.2013 01.01.2014 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 42/2013,
49/2013
17.11.2017 01.05.2018 Art. 17 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 49/2017,
16/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.10.2007 01.05.2008 Erstfassung RO/AGS 2008 f 15, 420 | d 15, 429 Erlasstitel 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,
49/2013

Art. 2 Abs. 2 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, b) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, c) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, d) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, e) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, f) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 2, g) 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 2 Abs. 3 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 5 Abs. 1 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 5 Abs. 2 12.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 6 Abs. 1 12.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 6 Abs. 2 12.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 10 12.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 12 12.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 15 12.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 17 12.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 42/2013,

49/2013

Art. 17 Abs. 1 bis 17.11.2017 01.05.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017,

16/2018 Titel T1 12.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 42/2013,
49/2013

Art. T1-1 12.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 42/2013,

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