Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Eleme... (383.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 18. Januar 1977 (Stand 1. Juni 2016) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 8 des Gesetzes über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3. Dezember 1976 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Zuständigkeit (Art. 5 des Gesetzes) 3

1 Das Finanzdepartement führt die Kantonshilfskasse. Es bezeichnet die Geschäfts - stelle.
2 Die Staatskassenverwaltung besorgt den Rechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Vermögensverwaltung der Kantonshilfskasse gemäss der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates. 4 II. Beitragsvoraussetzungen (2.)

Art. 2 Schadenobjekte (Art. 1 des Gesetzes) 5

1 Beiträge werden gewährt bei Schäden an: a) Kulturboden, Kulturen (Gras, Acker- und Baumfrüchte usw.), Obstbäumen, Reben, Fischteichen einschliesslich ihres Inhalts; b) Hausumschwung, Strassen, Wegen, Brücken, Durchlässen, Uferbauten, Stütz - mauern, Einfriedungen;
1 sGS 383.1 .
2 In Vollzug ab 1. März 1977.
3 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .
4 sGS 831.11 .
5 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .
c) Leitungen ausserhalb von Gebäuden (Wasser- und Drainageleitungen usw.); d) Wäldern, wenn die Schäden nicht durch Schneedruck und Hagel verursacht wurden.

Art. 3 Schadenursachen (Art. 1 des Gesetzes)

a) berücksichtigte 6
1 Als Ursachen nichtversicherbarer Elementarschäden, für die Beiträge aus der Kantonshilfskasse ausgerichtet werden, gelten insbesondere: a) Berg- und Felsstürze, Steinschlag, Lawinen; b) Erdrutsche, Rüfen, Uferausbrüche bei Hochwasser; c) Erdbeben; d) Winddruck, Schneedruck an Kulturen und Obstbäumen während der Vegeta - tionsperiode; e) Frühjahrsfrost, soweit er den Rebertrag beeinträchtigt; f) Überschwemmungen.
2 Nicht berücksichtigt werden Elementarschäden, deren Verhütung dem Geschä - digten zugemutet werden konnte und die im Zeitpunkt des Schadenereignisses versicherbar waren.

Art. 4 b) ausgeschlossene

1 Keine Beiträge werden gewährt, wenn die Schäden verursacht worden sind durch: a) tierische und pflanzliche Schädlinge; b) Erstellung oder mangelhaften Unterhalt von Bauten oder Anlagen; c) mittelbare oder unmittelbare menschliche Einwirkung; d) Überschwemmung durch periodische Rückstauung und Überflutung; e) Dürre-, Nässe- und Frosteinwirkung auf Kulturen; vorbehalten bleibt

Art. 3 lit. e dieser Verordnung;

f) allgemeine Wertverminderung bei Grundstücken; g) Lohn- und Verdienstausfall. III. Beiträge (3.)

Art. 5 Grundsatz (Art. 3 des Gesetzes) 7

1 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe des anrechenbaren Schadens, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten und dem Umfang allfälliger weiterer Beihilfen.
6 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .
7 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .

Art. 6 Anrechenbarer Schaden

1 Als anrechenbarer Schaden gilt: a) bei einem steuerbaren Einkommen 8 von weniger als Fr. 20 000.– und einem steuerbaren Vermögen 9 von weniger als Fr. 70 000.– der anerkannte Schaden; b) bei einem steuerbaren Einkommen 10 zwischen Fr. 20 000.– und Fr. 35 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 30 Prozent des Fr. 20 000.– überstei - genden Einkommens; c) bei einem steuerbaren Vermögen 11 zwischen Fr. 70 000.– und Fr. 150 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 5 Prozent des Fr. 70 000.– überstei - genden Vermögens.
2 Übersteigt das steuerbare Einkommen 12 Fr. 35 000.– oder das steuerbare Vermö - gen 13 Fr. 150 000.–, so werden keine Beiträge gewährt.
3 Das Finanzdepartement kann in Ausnahmefällen von diesen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen.

Art. 7 Mindestschadenhöhe

1 Anrechenbare Schäden unter Fr. 200.–, im Berggebiet unter Fr. 100.–, sind nicht beitragsberechtigt.
2 Vorbehalten bleiben drückende Verhältnisse zufolge Krankheit, Invalidität usw. IV. Verfahren (4.)

Art. 8 Beitragsgesuch

1 Das Gesuch um Beiträge aus der Kantonshilfskasse ist nach Eintritt des Schadens, spätestens innert zehn Tagen, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Gemeindammann schriftlich einzureichen. Es muss Angaben über Zeitpunkt und Art des Schadenereignisses sowie über Art, Ursache und mutmassliche Höhe des Schadens enthalten.
2 Zuständig ist der Gemeindammann der Gemeinde, auf deren Gebiet das vom Schaden betroffene Grundstück liegt.
3 Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.
8 Art. 20 ff. StG, sGS 811.1 .
9 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1 .
10 Art. 20 ff. StG, sGS 811.1 .
11 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1 .
12 Art. 20 ff. StG, sGS 811.1 .
13 Art. 60 ff. StG, sGS 811.1 .

Art. 9 Gemeindammann (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) 14

1 Der Gemeindammann trifft die nötigen Anordnungen zur Feststellung des Bei - tragsanspruches.
2 Er beauftragt die zuständigen Organe mit der Schätzung des Schadens.
3 Nach durchgeführter Schätzung leitet er das Gesuch samt Schadenanzeige und Schätzungsprotokoll an das Finanzdepartement weiter.

Art. 10 * Schätzungsorgane

a) ordentliche
1 Der Schaden wird in der Regel durch die Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen 15 und den Grundbuchverwalter geschätzt.
2 Der Grundbuchverwalter führt das Protokoll.

Art. 11 b) ausserordentliche

1 Das Finanzdepartement kann ausserordentliche Schätzer bestellen, insbesondere: a) bei grossen Schäden, die sich auf mehrere Gemeinden verteilen; b) in Katastrophenfällen; c) wenn eine Überprüfung der Schätzung der ordentlichen Schätzer notwendig erscheint.

Art. 12 c) Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes) 16

1 Die Kosten der Schätzung durch die ordentlichen Schätzer haben die politischen Gemeinden zu tragen.
2 Die übrigen Schätzungskosten gehen zulasten der Kantonshilfskasse.

Art. 13 Finanzdepartement

1 Das Finanzdepartement setzt aufgrund des von ihm anerkannten Schadens den anrechenbaren Schaden und die Beiträge aus der Kantonshilfskasse fest.
2 Es sorgt für die einheitliche Durchführung von Schadenschätzungen.
3 Wenn eine Leistung des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden in Frage kommt, leitet das Finanzdepartement die bei ihm ein - gehenden Beitragsgesuche samt den Schätzungsprotokollen an diesen Fonds wei - ter.
14 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .
15 Vgl. Art. 5 Abs. 2 VGS, sGS 814.11 .
16 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .

Art. 14 Auszahlung

1 Die Beiträge werden an das zuständige Gemeindamt überwiesen.
2 Dieses veranlasst die Auszahlung an den Geschädigten, sobald der Schaden so - weit als möglich behoben ist. V. Finanzierung (5.)

Art. 15 Festsetzung der Beiträge (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes) 17

1 Massgebend für die Festsetzung der Beiträge im Voranschlag von Staat und Ge - bäudeversicherung ist der Bestand der Kantonshilfskasse gemäss letzter abge - schlossener Staatsrechnung. *
2 Bedarf es zur Äufnung nicht eines vollen Jahresbeitrages, so wird die Beitragsleis - tung gleichmässig auf weniger als Fr. 125 000.– herabgesetzt. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Unterstützung aus der Kantonshilfskasse vom 28. De - zember 1945 18 wird aufgehoben.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1977 angewendet.
17 G über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1 .
18 bGS 2, 274, und nGS 3, 555.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–2 18.01.1977 01.03.1977

Art. 10 geändert 36–23 05.12.2000 keine Angabe

Art. 15, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.01.1977 01.03.1977 Erlass Grunderlass 12–2
05.12.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 36–23
17.05.2016 01.06.2016 Art. 15, Abs. 1 geändert 2016-055
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