Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskomm... (910.105)
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Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung vom 26.09.2007 (Stand 01.06.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Ent - wicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007; eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung um eine auf technische Fragen spezialisierte Entscheidbehörde handelt; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung, beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigungen der Mitglieder, Schreiber und Schreiber-Stellvertre - ter der Kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: die Kommission), welche nicht in der kanto - nalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, Redaktion der Leitenscheide, usw.) wer - den wie folgt festgelegt: a) * für die Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 500
2. pro Halbtag Fr. 250
3. pro Einzelstunde Fr. 60 b) * für die Schreiber und Schreiber-Stellvertreter:
1. pro Stunde Fr. 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Präsident der Kommission erhält zusätzlich eine jährliche Pauschal - entschädigung von 4'000 Franken.

Art. 2 Spesen

1 Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entspre - chend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 23. Juni
1999 festgelegt.

Art. 3 Übrige Kosten

1 Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

1 Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von periodischen Abrechnungen, welche in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erstellt und vom Präsidenten unterzeichnet werden.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 2007 f 517 | d
527
12.08.2009 01.09.2009 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt BO/Abl. 22/2010
12.08.2009 01.09.2009 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt BO/Abl. 22/2010
19.06.2013 01.06.2013 Art. 1 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 26/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.09.2007 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 2007 f 517 | d
527

Art. 1 Abs. 1, a) 12.08.2009 01.09.2009 eingefügt BO/Abl. 22/2010

Art. 1 Abs. 1, b) 12.08.2009 01.09.2009 eingefügt BO/Abl. 22/2010

Art. 1 Abs. 1, b) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013

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