Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke (153.53)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke vom 24. April 2001 (Stand 24. April 2001) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 lit. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 1994 1 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A.Rh. vom 30. April 1995 als Vereinbarung: 2

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

1 Die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke bezweckt Unterhalt und Verbesserungen der Erschliessungsstrasse Hinter der Rötelbachbrücke auf dem Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
2 Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im Folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 3 Statuten

1 Die Statuten des Unternehmens regeln: b) Kostenverteilung; c) Organisation; d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 140.1 .
2 In Vollzug ab 24. April 2001.
3 SR 210 .

Art. 4 Rechtspersönlichkeit

1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta - tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 5 Aufsicht

1 Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unterneh - men aus.

Art. 6 Streitigkeiten

1 Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilt öffentlich-rechtli - che Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach

Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 7 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan - tone angewendet.
4 SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–50 24.04.2001 24.04.2001 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2001 24.04.2001 Erlass Grunderlass 36–50
Markierungen
Leseansicht