Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden
Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden vom 22. September 2002 (Stand 8. Januar 2004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. November 2001 Kenntnis genommen und erlässt 1 als Beschluss: 2 I. Spitalverbunde (1.)
Art. 1 Bildung
1 Der Staat gründet vier Spitalverbunde.
2 In je einen Spitalverbund werden überführt: a) das Kantonsspital St.Gallen und das kantonale Spital Rorschach; b) die kantonalen Spitäler Altstätten, Grabs und Walenstadt; c) das kantonale Spital Uznach; d) das kantonale Spital Flawil und die Gemeindespitäler Wattwil und Wil.
3 Die Gemeindespitäler Wattwil und Wil werden in den Spitalverbund überführt, wenn die Übernahme nach Art. 7 dieses Beschlusses zustande kommt.
Art. 2 * Vermögen und Schulden
a) Dotationskapital
1 Der Staat stattet die Spitalverbunde mit einem Dotationskapital von gesamthaft höchstens 50 Mio. Franken aus.
2 Der Kantonsrat legt den Betrag für den Spitalverbund fest.
1 ABl 2001, 2671 ff.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 2002; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 22. September 2002; in Vollzug ab 23. September 2002.
Art. 3 b) Betriebsmittel
1 Der Staat überträgt dem Spitalverbund: a) die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Betriebsmittel; b) die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Patientenfonde unter Wah - rung des Zweckes.
Art. 4 c) Verpflichtungen
1 Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Verpflichtungen des Staates, die einem Spital zugerechnet werden können, werden zu Verpflichtungen des Spital - verbunds, in den das Spital überführt wird. Vorbehalten bleiben die zivilrechtli - chen Regelungen über die Schuldübernahme.
Art. 5 d) Globalkreditreserven und -fehlbeträge
1 Die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Globalkreditreserven oder - fehlbeträge eines Spitals werden zu Globalkreditreserven oder -fehlbeträgen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird.
Art. 6 Personal
1 Das im Zeitpunkt der Überführung angestellte Personal wird mit den bestehen - den Anstellungsverhältnissen Personal des Spitalverbunds. II. Übernahme von Gemeindespitälern (2.)
Art. 7 Gemeindespitäler Wattwil und Wil
1 Der Staat übernimmt die Gemeindespitäler Wattwil und Wil, wenn die Übertra - gung unentgeltlich erfolgt.
2 Die Regierung wird ermächtigt, mit den politischen Gemeinden Wattwil und Wil die Übernahme zu vereinbaren. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 8 Rechtsgültigkeit
1 Dieser Beschluss wird mit dem Gesetz über die Spitalverbunde 3 rechtsgültig.
3 sGS 320.2 .
Art. 9 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. 10 Referendum
1 Dieser Beschluss untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 4
4 Art. 5 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–85 22.09.2002 23.09.2002
Art. 2 geändert 39–36 08.01.2004 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.2002 23.09.2002 Erlass Grunderlass 37–85
08.01.2004 keine Angabe Art. 2 geändert 39–36
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