Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die ... (312.91)
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Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen

Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Schulen

1 Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesund - heits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operations - assistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).
2 Die Schule ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen.

Art. 2 Ausbildung

a) Angebot
1 Die Schule bietet folgende Ausbildungen an: a) Ausbildung zur Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege; b) Passerelle-Programm FA SRK zu Diplomstufe I für Gesundheits- und Kran - kenpflege; c) Ausbildung zum technischen Operationsassistenten.
2 Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.

Art. 3 b) Ort

1 An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.
2 Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Prakti - kumsorten.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1997.

Art. 4 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, werden sachgemäss angewendet: a) die st.gallische Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995 2 (im folgenden st.gallische Schulverordnung); b) das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965; 3 c) das st.gallische Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959; 4 d) das st.gallische Disziplinargesetz vom 28. März 1974. 5 II. Organisation (2.)

Art. 5 Oberaufsicht

1 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen nimmt die Oberaufsicht ge - genüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere: a) Organisation der Schulverwaltung; b) Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den Schüler; c) Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers; d) Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgel - der); e) Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die Schule; f) Prüfung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes; g) Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten; h) Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen Lehrer- und Schülerzahlen.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen informiert das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen im Rahmen der Oberaufsicht, insbesondere über vorgesehene Entscheide nach Abs. 1 lit. c, d und e dieser Bestimmung, so früh, dass dieses mitwirken kann. Diese Mitwirkung bedarf der schriftlichen Ankündigung unmittelbar im An - schluss an die Information.

Art. 6 Schulkommission

1 Die Schulkommission hat sieben Mitglieder.
2 sGS 312.61 .
3 sGS 951.1 .
4 sGS 161.1 .
5 sGS 161.3 .
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestellt vier Mitglieder der Schulkommis - sion, einschliesslich des Präsidenten, die Regierung des Kantons Thurgau drei Mit - glieder.
3 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus.
4 Ihr obliegen insbesondere: a) Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes; b) Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte; c) Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes; d) Wahl der Lehrkräfte; e) Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission; f) Beratung des Voranschlags; g) Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht; h) Schulbesuche.

Art. 7 Aufnahme- und Promotionskommission

1 Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitglie - dern. Ihr gehören an: a) der Schulleiter als Präsident; b) wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der Praktikumsorte.
2 Sie entscheidet über:
1. Dauer der Probezeit;
2. Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
3. Bestehen der Abschlussprüfung.

Art. 8 Schulleiter

1 Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission; b) Antrag in personalrechtlichen Belangen; c) Erteilung von Lehraufträgen; d) Unterzeichnung der Diplome; e) Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege; f) Budgetanträge und -überwachung; g) Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission; h) Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes.
2 Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau durch die Re - gierung des Kantons St.Gallen gewählt.
3 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

Art. 9 Schulverwalter

1 Dem Schulverwalter obliegen insbesondere: a) Personaladministration; b) Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen; c) Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten; d) Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung; e) Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechen - den Anträge.
2 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. III. Finanzielles (3.)

Art. 10 Defizitbeiträge der Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone leisten einen jährlichen Beitrag an das Defizit der Schule.
2 Massgebend ist die Zahl der an die Praktikumsorte beider Kantone zugeteilten Schüler. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 11 Anstände

1 Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Anstände aus dieser Vereinba - rung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 6 .
6 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwi - schenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45–
100 (sGS 961.20).

Art. 12 Übernahmevertrag

1 Der Kanton St.Gallen übernimmt vom Verein «St.Gallische Krankenschwestern - schule» das Grundstück Nr. 4615, Grundbuch St.Gallen-St.Fiden (Schulgebäude und -areal an der Brauerstrasse 97) durch besonderen Vertrag.

Art. 13 Auflösung

1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Jahresbeginn gekündigt werden.
2 Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Grundstückes Nr. 4615 beschliessen die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan - tone in Kraft.
2 Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–117 26.11.1996 01.01.1997 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 31–117
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