Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993 (Stand 13. Juli 2007) Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen 1 , die folgenden Vorschriften aufgestellt: 2 I. Aufsicht über die Fischerei (1.)
§ 1
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestim - mungen 3 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei 4 im Ver - tragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertra - gen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St.Gallen je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Ver - tragskantone.
§ 2
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
1 Fischerei, SR 923.
2 Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 28. September 1994 (sGS 854.350 ); vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1994.
3 sGS 854.351.1 ; sGS 854.351.2 ; sGS 854.351.3 .
4 Fischerei, SR 923.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuzie - hen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
§ 3
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den be - reits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu: a) Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausge - wogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes; b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Auf - stellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fanger - gebnisse; c) Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen; d) Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebens - räume; e) Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal; f) jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen be - fugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausseror - dentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
§ 4
1 Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischerei - kommission Gelegenheit zum Mitbericht.
§ 5
1 Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit anderen Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung (2.)
§ 6
1 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
§ 7
1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und Pachten nach Mass - gabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.
§ 8
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erfor - derlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3 Prozent, Glarus 27,4 Prozent, St.Gallen 65,3 Prozent).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zuläs - sig.
§ 9
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzli - chen Bestimmungen 5 des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfi - scherpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
5 Für den Kanton St.Gallen FV, sGS 854.11 .
III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei (3.)
§ 10
1 Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechts über die Fischerei 6 von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§ 11
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch ande - ren zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.
§ 12
1 Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rah - men des Bundesrechts aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fische - reikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§ 13
1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
§ 14
1 Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auf - füllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverun - reinigungen.
6 BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0; eidgV zum BG über die Fischerei vom 24. November 1993, SR 923.01.
IV. Rechnungswesen (4.)
§ 15
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachver - ständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
§ 16
1 Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Überein - kunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen: 7 a) Zürich: 55 % b) St.Gallen: 25 % c) Schwyz: 15 % d) Glarus: 5 %
§ 17
1 Die im Lauf eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission angehört. Am Schluss eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt. V. Strafbestimmungen (5.)
§ 18
1 Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Überein - kunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
§ 19
1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsge - biet haben bei der zuständigen Behörde des Tatorts zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der Straf - anzeigen in Kenntnis.
7 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Bst. wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen (6.)
§ 20
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
§ 21
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden be - teiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Be - zug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft 8 . Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Überein - kunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 9 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.
8 nGS 21–110 (sGS 854.351 ).
9 nGS 21–110 (sGS 854.351 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–93 10.09.1993 01.01.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 29–93
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