Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten 1 ) vom 07.01.2005 (Stand 01.07.2006) eingesehen die Artikel 15, 16 und 34 des Bundesgesetzes vom 8. Juni
1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; auf den Vorschlag der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie - gesetz,die Kantone beschliessen:
1 Bestimmungen - Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er - tragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge - führten Lotterien und Wetten, die der interkantonalen Vereinbarung betref - fend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar
1985 unterstehen
Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Aus - wirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kanto - ne.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 10.11.2005. Inkrafttreten am 01.07.2006. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Organisation
Art. 3 Organe
1 Organe dieser Vereinbarung sind: a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz; b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.
2.1 Fachdirektorenkonferenz
Art. 4 Zuständigkeit
1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommissi - on und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und be - zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkom - mission sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von ei - ner unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotte - rie- und Wettkommission; f) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Artikel 6 Absatz 3.
2.2 Lotterie- und Wettkommission
Art. 5 Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie - nisch-sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikati - ons- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 6 Organisation
1 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirek - torenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Ein - zelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.
Art. 7 Zuständigkeit
1 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
2 Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2.3 Rekurskommission
Art. 8 Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit - glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts - dauer von vier Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikati - ons- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe - stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 9 Organisation
1 Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
Art. 10 Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Be - hörde.
2.4 Anwendbares Recht
Art. 11 Allgemein
1 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die ein - zelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.
Art. 12 Publikationen
1 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi - kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
Art. 13 Verfahrensrecht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver - fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
3 Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
3.1 Bewilligungen
Art. 14 Zulassungsbewilligung
1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas - sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu.
Art. 15 Durchführungsbewilligung
1 Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulas - sungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.
2 Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zu - lassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auf - lagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.
Art. 16 Eröffnung der Bewilligung
1 Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durchgeführt werden darf.
3.2 Spielsucht und Werbung
Art. 17 Massnahmen zur Prävention von Spielsucht
1 Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
2 Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu - gänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.
Art. 18 Spielsuchtabgabe
1 Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen er - zielten Bruttospielerträge.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsucht - bekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
Art. 19 Werbung
1 Für Lotterien- und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
3.3 Aufsicht
Art. 20
1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kanto - ne delegieren.
3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3.4 Gebühren
Art. 21 Der Kommission
1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird den Lotterie- und Wettveranstalterinnen im Verhältnis des im entsprechenden Jahr erzielten Bruttospielertrags auf - erlegt.
4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand.
Art. 22 Der Kantone
1 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für: a) den Erlass der Durchführungsbewilligung; b) die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Artikel 20 Absatz 2.
3.5 Rechtsschutz
Art. 23
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die ge - stützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen wer - den, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwal - tungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG), soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis zum In-Kraft-Treten des VVG sind die Bestimmun - gen des VwVG analog anwendbar.
3 Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzu - legen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommis - sion werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.
4 Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel
Art. 24 Lotterie- und Wettfonds
1 Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können separate Sportfonds führen.
2 Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt wurden.
3 Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke ver - wenden.
Art. 25 Verteilinstanz
1 Die Kantone bezeichnen die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz.
Art. 26 Verteilkriterien
1 Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter - stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.
Art. 27 Entscheide
1 Es besteht keinen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.
Art. 28 Bericht
1 Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Be - richt mit folgenden Angaben: a) den Namen der aus den Fonds Begünstigten; b) der Art der unterstützten Projekte; c) der Rechnung der Fonds.
5 Schlussbestimmungen
Art. 29 In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das In-Kraft-Treten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 30 Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes - tens auf das Ende des 10. Jahres seit In-Kraft-Treten.
3 Die Kündigung eines Kantons setzt die Vereinbarung ausser Kraft.
Art. 31 Änderung der Vereinbarung
1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Ver - einbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 32 Übergangsbestimmungen
1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizeri - schen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwen - dung, die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotteri - en und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt wurden, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durch - führungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzurei - chen.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für beste - hende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit In-Kraft-Treten der Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Er - neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach In-Kraft- Treten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.
Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
1 Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun - gen der interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch - führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solan - ge diese Vereinbarung in Kraft ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.01.2005 01.07.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.01.2005 01.07.2006 Erstfassung BO/Abl. 47/2005
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