Suchtgesetz
Suchtgesetz vom 14. Januar 1999 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 1997 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 11, 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890 2 , Art. 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober
1951 3 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom
21. Juni 1932 4 als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundlagen
1 Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprä - vention und der Suchthilfe.
2 Sie koordinieren ihre Bestrebungen.
Art. 2 Begriffe
a) Suchtprävention
1 Die Suchtprävention umfasst Massnahmen zur Vorbeugung von Suchtverhalten sowie zur Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs und seiner Folgen.
1 ABl 1997, 2205.
2 sGS 111.1 .
3 BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) vom
3. Oktober 1951, SR 812.121 .
4 BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. 680 .
5 Abgekürzt SuG. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Dezember 1998; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. Januar 1999; Art. 18 in Vollzug ab Vollzugsbe - ginn des NG zum GSS (vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1997), übrige Bestim - mungen in Vollzug ab 1.Januar 1999.
Art. 3 b) Suchthilfe
1 Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährde - ter und suchtkranker Menschen.
Art. 4 Vereinbarungen
1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten, mit Gemeinden und mit privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Kommission für Suchtfragen
1 Das zuständige Departement 6 kann eine Kommission für Suchtfragen einsetzen.
2 Diese berät das zuständige Departement 7 in Fragen der Suchtprävention und der Suchthilfe und macht Vorschläge zur Verwendung des Alkoholzehntels.
3 Das zuständige Departement 8 kann ihr weitere Aufgaben übertragen. II. Suchtprävention (2.)
Art. 6 Fachstellen
1 Der Staat errichtet und betreibt Fachstellen für Suchtprävention. Er kann auch Dritte damit beauftragen. Er kann Mittel aus dem Alkoholzehntel beiziehen.
2 Die Fachstellen für Suchtprävention entwickeln Präventionsprogramme, setzen sie um oder wirken bei deren Umsetzung mit und leisten fachliche Unterstützung.
3 Sie arbeiten mit Einrichtungen des Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesens zusammen.
Art. 7 Aufgaben der Gemeinden
1 Die politische Gemeinde setzt die Massnahmen der Suchtprävention um.
2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen die Kosten der von ihnen ver - anlassten Projekte der Suchtprävention.
6 Gesundheitsdepartement; Art 26 bis lit. f und lit. f bis GeschR, sGS 141.3 .
7 Gesundheitsdepartement; Art 26 bis lit. f und lit. f bis GeschR, sGS 141.3 .
8 Gesundheitsdepartement; Art 26 bis lit. f und lit. f bis GeschR, sGS 141.3 .
III. Suchthilfe (3.)
1. Ambulante Suchthilfe (3.1.)
Art. 8 Aufgabenteilung
1 Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können Dritte mit dem Betrieb beauftragen. *
2 Der Staat kann medizinische und sozialtherapeutische Massnahmen anordnen und diese durch Beiträge unterstützen. *
Art. 9 Fachstellen
1 Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.
Art. 10 * Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
a) Meldung
1 Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes 9 Bericht und Antrag. 10
2 Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen 11 von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.
Art. 11 * b) besondere Anordnungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnah - men nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch: 12 insbesondere: a) Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten; b) die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.
2 Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Mass - nahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivil - gesetzbuch 13 gelten.
9 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
10 Art. 321 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
11 Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
12 Vgl. Art. 391 des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
13 Art. 450 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2. Stationäre Suchthilfe (3.2.)
Art. 12 Einrichtungen
a) Grundsatz *
1 Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug so - wie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).
2 Er beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung. *
Art. 12a * b) IVSE 1. Leistungsabgeltung
1 Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Ver - einbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002 14 sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.
Art. 12b * 2. Kostenträger
1 Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe: a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen so - wie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE 15 , wenn diese nicht leistungsfähig sind.
2 Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Ge - setzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.
3. Private Träger (3.3.)
Art. 13 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.
2 Das zuständige Departement 16 erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Ein - richtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.
14 sGS 381.31 .
15 sGS 381.31 .
16 Gesundheitsdepartement; Art. 26 bis lit. f und lit. f bis GeschR, 141.3 .
IV. Alkoholzehntel (4.)
Art. 14 Spezialfinanzierung
1 Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholver - waltung 17 und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Mass - nahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Sucht - kranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.
2 Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom
18. Juni 1968; 18 b) Grossratsbeschluss über regionale Zentren für Suchtprävention vom 1. April
1993; 19 c) Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an regionalen Drogenbe - ratungsstellen vom 7. Mai 1992; 20 d) Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der ambulanten Dro - genhilfe in der Stadt St.Gallen vom 13. Januar 1994 21
Art. 16 22
Art. 17 23
Art. 18 24
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Sucht - hilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art. 13 die - ses Gesetzes.
17 Art. 44 Abs. 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, SR 680 .
18 nGS 31–10 (sGS 385.1).
19 nGS 28–46 (sGS 325.22).
20 nGS 27–50 (sGS 325.911).
21 nGS 29–6 (sGS 325.913).
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 20 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–24 14.01.1999 01.01.1999
Art. 8, Abs. 1 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 8, Abs. 2 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 10 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 12 Artikeltitel ge -
ändert
2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12, Abs. 2 geändert 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12a eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12b eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1999 01.01.1999 Erlass Grunderlass 34–24
24.04.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 47-149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47-149
06.08.2013 01.01.2013 Art. 8, Abs. 1 geändert 2013-003
06.08.2013 01.01.2013 Art. 8, Abs. 2 geändert 2013-003
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12 Artikeltitel ge - ändert
2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12, Abs. 2 geändert 2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12a eingefügt 2014-068
05.08.2014 01.01.2015 Art. 12b eingefügt 2014-068
Feedback