Verordnung über die Abweichungen der Tätigkeit des Gesundheitsnetzes Wallis (Subventionierung)
- 1 - Verordnung über die Abweichungen der Tätigkeit des Gesundheitsnetzes Wallis (Subventionierung) vom 20. Dezember 2006 Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994; eingesehen Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
Art. 1 Beteiligung des Kantons an den Betriebsausgaben
1 Die Beteiligung des Kantons an den Betriebsausgaben der Spitäler in Form von Tagespauschalen, Pauschalen nach Abteilung, nach Pathologie oder in irgendeiner anderen Form wird unter Berücksichtigung der im KVG vorgesehenen Beteiligung der Krankenversicherer und der anderen Garanten festgelegt.
2 Die definitive Beteiligung des Kantons für den stationären KVG-Bereich wird unter Berücksichtigung der eventuellen Abweichungen der Tätigkeit bestimmt. Wenn die effektive Tätigkeit die budgetierte Tätigkeit übersteigt, finanziert der Kanton den variablen Kostenanteil der Differenz. Wenn die effektive Tätigkeit geringer ist als die budgetierte Tätigkeit, finanziert der Kanton den Festkostenanteil der Differenz.
Art. 2 Bestimmung des variablen und des fixen Anteils
Für alle Abteilungen des Spitals wird folgender Grundsatz berücksichtigt: der fixe Anteil entspricht 70 Prozent der Pauschale und der variable Anteil beträgt
30 Prozent.
Art. 3 Abgrenzung der Abweichungen der Tätigkeit
1 Die Abweichungen der Tätigkeit entsprechen der Differenz zwischen der Anzahl budgetierter Fälle und der Zahl der tatsächlich behandelten Fälle.
2 Die Abweichungen der Tätigkeit werden für jeden spezifischen Bereich bestimmt, namentlich für die folgenden stationären Abteilungen: Akutpflege, Geriatrie, Rehabilitierung, Psychiatrie, Psychogeriatrie, Pädopsychiatrie und Wartebetten.
3 Der Mechanismus zur Subventionskorrektur des kantonalen Anteils der Pauschale wird für jede Abteilung angewendet.
- 2 -
Art. 4 Bestimmung der budgetierten Aktivitäten
1 Das GNW stellt das Budget pro Tätigkeitsbereich auf und unterbreitet es dem Departement zur Genehmigung.
2 Die budgetierte Tätigkeit wird namentlich auf der Grundlage der Tätigkeit in den vergangenen Jahren und der Planungsmassnahmen festgesetzt.
3 Das Budget der Beteiligung des Kantons wird gemäss den geltenden Tarifvereinbarungen für das Voranschlagsjahr berechnet.
4 Wenn die budgetierte und die tatsächliche Beteiligung des Kantons um mehr als fünf Prozent voneinander abweichen, richtet das Departement einen erläuternden Bericht an den Staatsrat und beantragt Korrekturmassnahmen.
Art. 5 Inkrafttreten
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat wird diese Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 20. Dezember 2006. Der Präsident des Staatsrates: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten Genehmigt an der Sitzung des Grossen Rates in Sitten, am 13. März 2007.
Feedback