Richtlinie für die Verleihung des kantonalen Preises "Alkoholzehntel" des Staates Wallis
Richtlinie für die Verleihung des kantonalen Preises "Alkoholzehntel" des Staates Wallis vom 27.09.2006 (Stand 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 45 Absatz 3 und 70 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932; eingesehen die Bundesweisungen betreffend die Berichterstattung der Kantone über die Verwendung ihres Anteils am Reinertrag der Eidgenössi - schen Alkoholverwaltung vom 12. Februar 1986; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung, beschliesst:
Art. 1 Ziel
1 Hinsichtlich einer Förderung der Projekte und Initiativen zur Bekämpfung der Ursachen und Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs, verleiht der Staatsrat alle zwei Jahre einen kantonalen Preis "Alkoholzehntel".
2 Der Preis belohnt innovative und kreative Projekte in Verbindung mit der Bekämpfung der Ursachen und Konsequenzen des Suchtmittelmiss - brauchs. Diese Projekte umfassen Hilfs- und Präventionsmassnahmen, mit denen die gegenwärtigen und künftigen Generationen vor den Suchtmittel - problemen bewahrt werden sollen.
3 Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" ist Ausdruck der Annerkennung des Kantons Wallis für die privaten oder öffentlichen Initiativen im Bereich der Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zum Wohle unserer Gesellschaft.
Art. 2 Gleichstellung
1 In der vorliegenden Richtlinie gilt jede Bezeichnung der Person, des Sta - tuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Teilnahmerecht
1 Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" wird öffentlich mittels Kandidatenauf - ruf ausgeschrieben. Eine Frist von vier Monaten wird für die Einreichung der Projekte gewährt.
2 Teilnahmeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person (natürliche Personen, Personengruppen, Unternehmen, Organisationen, Gesellschaf - ten, Gemeinden, Schulen, Regionen, regionale und andere Vereinigungen).
3 Der Kandidat muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben oder zumindest eng mit dem Wallis verbunden sein.
4 Die Jurymitglieder können in keinem Fall selbst Kandidaten sein und müs - sen bei Interessenkonflikt in den Ausstand treten.
Art. 4 Verleihungsgrundsätze
1 Niemand verfügt über ein Anrecht auf den Preis "Alkoholzehntel".
2 Die Jury entscheidet frei über die Verleihung des Preises "Alkoholzehntel".
3 Die Entscheide der Jury sind bis spätestens am 30. Oktober des Jahres der Preisverleihung zu treffen. Alle Kandidaten werden persönlich und schriftlich über die sie betreffenden Entscheide der Jury informiert.
4 Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raument - wicklung anlässlich einer Preisverleihungszeremonie verliehen. Die Namen der Preisträger und belohnten Projekte werden der Öffentlichkeit mitgeteilt.
Art. 5 Rahmenbedingungen betreffend Verleihung des Preises
1 Das Wettbewerbsprojekt, verfasst auf Deutsch oder Französisch, muss beinhalten: a) eine Präsentation des Kandidaten; b) eine Beschreibung des Projekts, welches von einem Budget und einer Planung begleitet wird; c) alle nützlichen Dokumente.
2 Das Projekt muss innovativ sein und Vorschläge für Aktionen zur Errei - chung der verfolgten Ziele enthalten.
3 Das Projekt muss sich von schon bestehenden Angeboten unterscheiden, einem öffentlichen Interesse entsprechen und eine sozialpräventive Dimen - sion umfassen.
4 Sollte kein Projekt den Preiskriterien genügen, kann die Jury beschlies - sen, auf die Preisverleihung zu verzichten oder einen Kandidaten, der zwar nicht Preisträger ist, sich aber durch eine mit den Zielen des Preises in Ein - klang stehende Aktion hervorgetan hat, lobend erwähnen.
Art. 6 Zusammensetzung und Entschädigung der Jury
1 Die Jury, die durch den Staatsrat für eine Verwaltungsperiode auf Antrag des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwick - lung ernannt wird, setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, welche die fünf Departemente vertreten. Ein Vertreter der Walliser Liga gegen die Suchtgefahren (LVT) unterstützt in beratender Funktion.
2 Der Vorsitz wird vom Vertreter des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung geführt. Im Übrigen organisiert sich die Jury frei.
3 Falls es die Umstände erfordern, arbeitet die Jury mit den Verbänden und Organen zusammen, die ähnliche Ziele und Aufgaben haben.
4 Die Jurymitglieder werden nicht entschädigt, sie üben ihr Mandat während der Arbeitszeit aus.
Art. 7 Entscheid der Jury
1 Die Jury trifft ihren Entscheid in Anwesenheit all ihrer Mitglieder. Diese Entscheide werden mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
2 Die Entscheide der Jury sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unter - breiten.
Art. 8 Preis "Alkoholzehntel"
1 Der Preis besteht aus einer Summe, die je nach gewähltem Projekt zwi - schen 5'000 und 10'000 Franken beträgt und aus dem Alkoholzehntel ent - nommen wird.
2 Der Preis "Alkoholzehntel" kann demselben Preisträger nur ein Mal in ei - ner Verwaltungsperiode verliehen werden.
3 Die Umsetzung eines preisgekrönten oder vorgelegten Projektes kann ebenfalls im Rahmen der gewöhnlichen Verteilung des Alkoholzehntels un - terstützt werden.
Art. 9 Werbung
1 Der Staatsrat ermächtigt und ermutigt die Preisträger dazu, diesen Preis in ihren Mitteilungen zu erwähnen.
Art. 10 Verwaltung
1 Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raument - wicklung verwaltet und bildet integrierenden Bestandteil des Entscheides betreffend die Verteilung des Alkoholzehntels.
2 Das Protokoll der Beratungen wird vom Präsidenten der Jury geführt.
3 Die Kosten, die mit der Verleihung des Preises (Medienpräsenz, Grafik, Verwaltungskosten, Jury, Preisverleihung usw.) zusammenhängen, werden aus dem Alkoholzehntel bestritten.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Jury sind definitiv und können nicht mittels Beschwerde angefochten werden.
Art. 12 Anwendung
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung wird mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinien betraut.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Richtlinie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 2007 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.09.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 40/2006
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