Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde... (520.101)
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Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton

Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton vom 10.05.2006 (Stand 09.06.2006) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 der Kantonsverfassung und 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewal - ten; eingesehen Artikel 75 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG); eingesehen Artikel 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement regelt die einheitliche Verwaltung des Zivil - schutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt: a) für Ausbildungsdienste des Zivilschutzes, die im kantonalen Ausbil - dungszentrum durchgeführt werden; b) für Wiederholungskurse; c) für Einsätze des Zivilschutzes, welche durch den Staatsrat oder den Gemeinderat befohlen worden sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sold

Art. 3 Soldabgabe

1 Der Sold, welcher dem Grad entspricht, der im Dienstbüchlein eingetra - gen ist, wird am Ende der Dienstleistung oder der Abrechnungsperiode ausbezahlt.
2 Die Soldabgabe erfolgt per Geldüberweisung oder in Bargeld.

Art. 4 Reise am Vortag

1 Wer wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel be - reits am Vortrag anreisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, hat für diesen Tag kein Anrecht auf Sold.

Art. 5 Entlassung bei Krankheit oder Unfall

1 Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung zur Hauspflege ist besoldet.
2 Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold und es gelangen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.

Art. 6 Todesfall

1 Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit inklusive Todestag.
3 Andere Entschädigungen

Art. 7 Verpflegung

1 Jede dienstpflichtige Person hat gemeinsam mit den andern Dienstpflichti - gen seiner Einheit die Mahlzeiten einzunehmen.
2 Eine dienstpflichtige Person, welche aus anerkannten medizinischen oder religiösen Gründen, wegen dienstlichen Gründen auf Grund des Auftrags seine eigene Mahlzeit mitbringen muss, erhält eine Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag entspricht den berechneten Mahlzeitkosten der anderen Pflichtigen und wird gemeinsam mit dem Sold ausbezahlt.

Art. 8 Unterkunft

1 Sofern Schutzdienstleistende aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause übernachten können oder wegen ungünstigen Verbindungen der öffentli - chen Verkehrsmittel bereits am Vortag anreisen müssen, haben sie An - spruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.

Art. 9 Reisen

1 Für den Diensteintritt und die Rückkehr haben die schutzpflichtigen Perso - nen auf eine Entschädigung Anspruch, welche einer 2. Klasse Fahrkarte vom Wohnort bis zum Dienstort entspricht.
2 Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
4 Rechnungswesen

Art. 10 Verantwortlichkeit

1 Die aufbietende Stelle legt die Verantwortlichkeiten für die Kontrolle und Durchführung des Rechnungswesens fest.
2 Für jede Dienstleistung ist ein verantwortlicher Fourier zu bestimmen.
1 Für alle Dienstleistungen des Zivilschutzes ist eine Buchhaltung zu führen.
2 Die Buchhaltung gibt Auskunft über Einnahmen, Ausgaben und die Vertei - lung der Kosten der entsprechenden Dienstleistung.
3 Die Referenznummer muss der Beilage der "Weisungen des Bundesam - tes für Sozialversicherung an die Rechnungsführer und Rechnungsführerin - nen des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung" entsprechen.
4 Die Richtigkeit der Buchhaltungsbelege ist durch den Rechnungsführer zu bestätigen und durch die vorgesetzte Stelle zu überprüfen.
5 Die Belege sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufzubewah - ren.

Art. 12 Buchhaltungsperiode

1 Die Buchhaltungsperiode entspricht der Dauer der Dienstleistung.
2 Bei einen Aufgebot für Einsätze gemäss Artikel 27 Absatz 2 BZG dauert die Buchhaltungsperiode einen Kalendermonat.

Art. 13 Teilnehmerliste und Kontrolle der Diensttage

1 Für jede Dienstleitung ist eine Teilnehmerliste und eine Kontrolle der Diensttage zu erstellen.
2 Die Teilnehmerliste und die Kontrolle der Diensttage sind integrierende Bestandteile der Buchhandlung.
3 Die Eintragungen im Dienstbüchlein und auf der Meldekarte der Erwerbs - ausfallsentschädigung müssen mit den Angaben der Teilnehmerliste und der Kontrolle der Diensttage übereinstimmen.

Art. 14 Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung

1 Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rech - nungsführer der Armee und des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der geleisteten Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung sind anwendbar.
5 Medizinischer Bereich

Art. 15 Entschädigung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel

1 Für jede Dienstleistung des Zivilschutzes ist vorsorglich mit dessen Ein - verständnis ein Vertrauensarzt zu bezeichnen.
2 Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes (entsprechend Militärta - rif): a) die Umtriebsentschädigung des Arztes beträgt 20 Franken pro Tag für die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes. Betreut der Arzt mehrere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Ent - schädigung; b) die Entschädigungen für die Untersuchung und Beurteilung der Diensttauglichkeit in Rahmen der sanitären Eintrittsmusterung; c) die Entschädigungen für die Untersuchung im Rahmen der sanitären Austrittsmusterung.
3 Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend Tarifstruktur TARMED): a) die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel; b) die Rechnungen der medizinische Leistungen und der Spitalpflege so - wie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
4 Der Arzt stellt die Rechnungen für seine Leistungen: a) gemäss Absatz 3 Buchstabe a an die aufbietende Stelle bis Diensten - de; b) gemäss Absatz 3 Buchstabe b direkt an die Militärversicherung.

Art. 16 Beerdigungskosten

1 Für Personen, welche infolge einer durch die Militärversicherung ver - sicherten Gesundheitsschädigung versterben, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom
19. Juni 1992 (MVG).

Art. 17 Kosten für den interkantonalen Einsatz

1 Der Kanton, welcher Hilfe erhält, trägt die Kosten für Unterkunft, Verpfle - gung und Betriebsstoffe während dem Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise, sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
3 Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die in - terkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 sind zudem anwendbar.

Art. 18 Inkraftsetzung

1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.05.2006 09.06.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.05.2006 09.06.2006 Erstfassung BO/Abl. 23/2006
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