Wappenverordnung (113.1)
CH - SG

Wappenverordnung

Wappenverordnung vom 7. Juli 1981 (Stand 1. Januar 1982) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: 1

Art. 1 Kantonsfarben

1 Die Kantonsfarben sind Grün und Silber (Weiss).

Art. 2 Staatswappen

1 Das Staatswappen zeigt in Grün ein kreuzweise von einem grünen Band umwun - denes silbernes Stäbebündel (Fasces) mit fünf nach aussen sich verjüngenden Stä - ben und durchgehendem, heraldisch rechtsgewendetem Beil. Das Stäbebündel steht in der Regel in einem Schild.
2 Das Stäbebündel ist Sinnbild für Eintracht und Souveränität.

Art. 3 Fahne

1 Die Fahne des Kantons zeigt das Staatswappen mit weissem Stäbebündel und der Fahnenstange zugewendetem weissem Beil.

Art. 4 Andere Zeichen

1 Flaggen, Wimpel, Abzeichen, Tracht des Standesweibels sowie andere Verwen - dungsarten des Wappens und der Farben richten sich nach den anerkannten Re - geln der Heraldik.

Art. 5 Staatssiegel

1 Das Staatssiegel besteht aus dem Staatswappen und der Umschrift «Kanton St.Gallen». Seine Verwendung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
2 Die übrigen staatlichen Behörden und Dienststellen können der Siegelform nach - gebildete Stempel führen. Diese bestehen aus dem Staatswappen und einer Um - schrift mit der Bezeichnung der Behörde oder der Dienststelle.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1982.

Art. 6 Amtlicher Gebrauch

1 Das Staatswappen darf im amtlichen Gebrauch, insbesondere auf Schriftstücken und Drucksachen, auf Motorfahrzeugschildern, an staatlichen Gebäuden und Fahrzeugen sowie an Bautafeln, nur in Übereinstimmung mit der amtlichen Vor - lage verwendet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gesamtgestaltung es erfordert.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bestimmt die amtliche Vorlage.
2 Der Staatsschreiber sorgt im Einvernehmen mit dem Staatsarchivar für die ein - heitliche Anwendung innerhalb der Staatsverwaltung und bewilligt Ausnahmen.
3 Das Departement des Innern wacht über die Einhaltung der eidgenössischen Vorschriften zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. 2

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsratsbeschluss über das Wappen und die Farben des Kantons vom
28. Juli 1951 3 wird aufgehoben.

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1982 angewendet.
2 BG zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931, SR
232.21 ; eidgVV dazu vom 5. Januar 1932, SR 232.211 .
3 nGS 15–4.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–70 07.07.1981 01.01.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1981 01.01.1982 Erlass Grunderlass 16–70
Markierungen
Leseansicht