Reglement über das Register der Notarinnen und Notare (963.74)
CH - SG

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 18. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 18 bis ff. und gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. c des Anwalts - gesetzes vom 11. November 1993 1 als Reglement: 2 I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare

Art. 1 Anmeldung zur Eintragung

1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
2 Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt: a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen; b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
3 Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 2 Eintragung

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
1 sGS 963.70 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4067 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2011.

Art. 3 Ablehnung der Eintragung

1 Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zu - stellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
2 Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begrün - dete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.

Art. 4 Löschung des Eintrags

1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht: a) auf eigenes schriftliches Begehren; b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eige - nes Begehren erfolgt.
3 Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.

Art. 5 Beschwerde

1 Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach

Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 3 mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 6 Registervermerk

1 Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsan - walts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.

Art. 7 Publikation

1 Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet pu - bliziert.
3 sGS 963.70 .
II. Prüfung über das Beurkundungsrecht (2.)

Art. 8 Durchführung

1 Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April
1994 4 durchgeführt.

Art. 9 Zulassung

a) Voraussetzungen
1 Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausser - kantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
2 Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregis - ter eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

Art. 10 b) Anmeldung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskam - mer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli.
2 Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:
1. das ausserkantonale Anwaltspatent;
2. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.

Art. 11 c) Entscheid

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zu - lassung.

Art. 12 Prüfungsstoff

1 Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
2 Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.
4 sGS 963.73 .
III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 13 5

Art. 14 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–48 18.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–48
Markierungen
Leseansicht