Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes des Sees von Morgins, auf Territorium der Gemeinde Troistorrents
Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes des Sees von Morgins, auf Territorium der Gemeinde Troistorrents vom 19.12.2007 (Stand 18.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 2022); eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Amphibienlaichge - biete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Objekt Nr. 130); eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Entscheid betreffend den Schutz des Sees von Morgins vom 18. Januar 1978; eingesehen die Servitut-Vereinbarung vom 1. Oktober 1968; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 7. August 1998; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 1 Schutzgebiet
1 Der See von Morgins und seine Umgebung (A), das Flachmoor (B) und seine Pufferzone (C) sowie die Kernzone des Amphibienlaichgebietes (A, B, C) und die Region von Pertuis - Fécon (D), gelegen auf Territorium der Gemeinde Troistorrents, werden zum Schutzgebiet erklärt. Die Abgrenzun - gen sind auf einem Planauszug im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Massgebend ist der Plan des Geometers.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt. Die Sektoren A, B und C (See und Umgebung; Flachmoor und seine Pufferzone; Kernzone des Amphibienlaichgebietes) sind im Nutzungs- plan der Gemeinde Troistorrents gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutz - zone auszuscheiden. Der Sektor D (Perthuis und Fécon) ist als Land - schaftsschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde Trois - torrents integriert.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) den Schutz, die Erhaltung und die Regeneration dieses wertvollen Feuchtbiotops mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna so - wie den Schutz der Landschaft als Zeuge von Bergmooren; b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten; c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Über - weidung, landwirtschaftliche Übernutzung, Entwässerung, Betreten, Aussetzen von Fischen, Verunreinigung; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wieder - herstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im gesamten Schutzgebiet (A, B, C, D) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck wider - sprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; b) die Erstellung von Hochspannungsleitungen; c) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen; d) das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden; e) die Ablage von Material oder Abfällen; f) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun - gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; g) die Anlage und Erneuerung von Rohrleitungen; h) das Ausbringen von Abwasser; i) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche; j) die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen; k) das Ausbringen von Mist; l) das Abbrennen; m) das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, aus - genommen in den Mähwiesen; n) das Anbringen jeglicher Art von Einschränkungen der Wanderung und Entwicklung von Amphibien; o) die Schädigung von Flora und Fauna; p) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; q) das Pflücken von Pflanzen; r) das Fangen von Tieren; s) die Jagd; t) das Campieren; u) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Im Weiteren sind auf den offenen Wasserflächen untersagt: a) das Fischen und das Aussetzen von Fischen; b) das Baden; c) die Verwendung von Booten und anderen Objekten (Surfbretter, Tret - boote, Luftmatratzen, usw.).
3 des Naturlehrpfades beschränkt.
Art. 5 Pufferzone des Schutzgebietes
1 In der Pufferzone des Schutzgebietes ist die Erhaltung der bestehenden Leitungen unter Vorbehalt von Artikel 4 gestattet.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke und aus Gründen der Naturgefahren erteilt werden.
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die Mahd und die extensive Kuhweide im Sommer mit einer angemesse - nen Anzahl von Tieren sind gemäss den Bedingungen der Dienststelle für Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirt - schaftungsverträgen aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen werden.
2 Falls die Unterschutzstellung finanzielle Einbussen oder einen Mehrauf - wand an Arbeit zur Folge hat, werden Entschädigungen geleistet.
3 In den Quellschutzzonen, welche durch die Quelleneigentümer obligato - risch zu bezeichnen sind, bleiben die Bewirtschaftungs- und Nutzungsein - schränkungen vorbehalten.
Art. 8 Touristische Nutzung
1 Die Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann betrieben und unterhalten werden, soweit keine Schäden am Moor verur - sacht werden. Die Loipe folgt dem Trassee, welches auf dem Auszug des Plans, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist, ersichtlich ist.
2 Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden, sind folgende Bedingungen für die Langlaufloipe einzuhalten: a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neu - schnee gefallen sind; b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schnee - c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zenti - meter beträgt.
Art. 9 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 10 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden jeglicher Art am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 11 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid ersetzt den Entscheid betreffend den Schutz des Sees von Morgins und seiner unmittelbaren Umgebung vom 18. Janu - ar 1978.
2 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2007 18.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2007 18.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 3/2008
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