Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekunda... (405.200)
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Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen

- 1 - Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 77, 82, 88, 95 und 130 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Zweck des vorliegenden Reglementes Das vorliegende Reglement setzt die Ausführungsbestimmungen der Artikel
77, 82, 83, 84-84 b , 88 und 95 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen fest und regelt die Anstellungsbedingungen sowie die Pflichten und Rechte des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen. Es bestimmt die Wahlbehörde.
Art. 2
1 Bedingungen Um provisorisch oder definitiv an eine öffentliche Schule des Kantons oder an eine vom Staat anerkannte private Schule gewählt zu werden, muss der Lehrer folgende Bedingungen erfüllen: a) menschlich und beruflich über die für das Lehrfach verlangten Eigenschaften und Fähigkeiten verfügen; b) Inhaber der in den Artikeln 74, 83 und 84 des Gesetzes vorgesehenen Diplome oder Titel sein; c) sich über eine gute Gesundheit ausweisen; d) aufgehoben. Wenn der Lehrermangel oder andere gebieterische Gründe es rechtfertigen, kann der Staatsrat von den unter Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen abweichen.
Art. 3
1 Aufgehoben
Art. 4
1 Aufgehoben
- 2 -

Art. 5 Ausschreibung

Jede freie Lehrstelle an einer öffentlichen oder privaten vom Staate anerkannten Schule ist auszuschreiben.

Art. 6 Wahlbehörde

Das Lehrpersonal der Gemeindeschulen wird auf Vorschlag der Schulkommission vom Gemeinderat ernannt, dasjenige der regionalen Schulen und Kurse von der regionalen Schulkommission. Artikel 54, erster Absatz, des Gesetzes bleibt vorbehalten. Die Wahl des Lehrpersonals der kantonalen Mittelschulen obliegt dem Staatsrat.

Art. 7 Genehmigung der Wahl

Die Wahl des Lehrpersonals der Sekundarschulen unterliegt der Genehmigung durch das Departement.

Art. 8 Provisorische Wahl

In der Regel wird das Lehrpersonal, das im Besitze der in Artikel 2 des vorliegenden Reglementes erwähnten Patente und Titel ist, für die Dauer eines Jahres provisorisch gewählt. Die Wahlbehörde und der Lehrer, welche die Anstellung zu erneuern wünschen, haben sich vor Ende des Schuljahres darüber zu verständigen.

Art. 9 Verlängerung der provisorischen Anstellung

Die provisorische Anstellung kann von der Wahlbehörde um ein oder mehrere Jahre verlängert werden, um es der Lehrkraft zu ermöglichen, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen und ihren Unterricht zu verbessern.

Art. 10 Lehrbeauftragte

Das Departement kann einer Lehrkraft, welche die in Artikel 2, lit. b und d vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, für die Dauer von zwei Jahren einen Lehrauftrag erteilen und die Gemeinden und regionalen Schulen ermächtigen, gleiche Massnahmen zu treffen.

Art. 11 Definitive Wahl

Die definitive Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Amtsperiode, aber höchstens für vier Jahre. Ohne triftige Gründe, welche die Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen, wird dieses am Ende jeder Verwaltungsperiode stillschweigend erneuert.

Art. 12 Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Die Wahlbehörde kann das provisorische oder definitive Anstellungsverhältnis eines Lehrers jederzeit auflösen, sofern triftige Gründe vorliegen. Für das Lehrpersonal der Primar- und der Sekundarschulen bleiben die Bestimmungen von Artikel 77 des Gesetzes vorbehalten. Die Lehrkräfte der Kollegien sind diesbezüglich dem Reglement der Beamten der kantonalen Verwaltung unterstellt.
- 3 - Die Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Wegwahl fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Art. 13 Pflichten

Der Lehrer ist verpflichtet, während des Schuljahres seine ganze Zeit der Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben zu widmen. Diese sind namentlich folgende: a) er sichert die Erziehung und Ausbildung der ihm anvertrauten Schüler im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes; b) er ist für die Schaffung einer ihrer schulischen Arbeit günstigen Atmosphäre besorgt; c) er widmet sich ihrer Beobachtung, Aufklärung und Beratung im Sinne der Schul- und Berufswahl; d) er schenkt jenen von ihnen besondere Aufmerksamkeit, die erzieherisch, schulisch oder gesundheitlich zusätzlicher Massnahmen bedürfen; e) er wacht über die genaue Einhaltung der Vorschriften betreffend die Gesundheitspflege; f) er stellt die Verbindung und Zusammenarbeit mit den Eltern und Schulbehörden her und erhält sie aufrecht; g) er hält sich auf dem laufenden über die Entwicklung von Unterrichtsmethoden und -praktiken und die Bedürfnisse der Schule.

Art. 14 Anwesenheit in der Schule

Es ist dem Lehrer untersagt, ohne von der Schulkommission, bzw. von der Schuldirektion anerkannte Gründe von der Schule abwesend zu sein.

Art. 15 Abwesenheiten

Ist der Lehrer gezwungen, von der Schule abwesend zu sein, ist er verpflichtet, sofort die Schulkommission, bzw. die Schuldirektion, davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die notwendigen Massnahmen treffen, um die Stellvertretung anzuordnen und den Schulinspektor davon zu benachrichtigen. In den Primar- und Sekundarschulen kann die Schulkommission gelegentlich schulfreie Tage verschieben.

Art. 16 Ausbildungskurse

Dem Lehrpersonal der Primar-, Sekundar- und Mittelschulen, das während des Schuljahres mit seinem Beruf in Verbindung stehende Ausbildungskurse zu besuchen hat, und sich während dieser Zeit in seiner Klasse vertreten lassen muss, wird der notwendige Urlaub gewährt. Das Departement befindet, gestützt auf ein vom Lehrpersonal eingereichtes begründetes und von der Schulkommission oder von der Schuldirektion genehmigtes Gesuch. Der Lehrer bleibt im Genusse seines vollen Gehaltes.

Art. 17 Nebenbeschäftigungen

Dem Lehrpersonal ist jede der Schule abträgliche Nebenbeschäftigung untersagt. Der vollamtlich angestellte Lehrer hat während der Dauer des Schuljahres dem Unterricht seine ganze Zeit und seine volle Arbeitskraft zu widmen. Er
- 4 - darf ohne die Bewilligung des Erziehungsdepartementes keine gleiche oder zusätzliche Beschäftigung annehmen. Das Lehrpersonal der Primar- und der Sekundarschulen kann nicht Mitglied der Schulkommission sein.

Art. 18 Gehälter

Das Lehrpersonal hat Anrecht auf die in Dekreten oder Verträgen vorgesehenen Gehälter.

Art. 19 Ferien Urlaube

Das Lehrpersonal ist im Genuss der Ferien und Urlaube, die im Reglement des Staatsrates über die Organisation jeder Unterrichtsstufe vorgesehen sind. Die besonderen Urlaube werden dem Lehrpersonal auf Grund der gleichen Normen gewährt wie dem Personal der kantonalen Verwaltung.

Art. 20 Ruhegehaltskasse, Sparheft

Das Lehrpersonal ist im Sinne der Artikel 95 und 96 des Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit, Alter und Tod versichert. Lehrkräfte, die aus in den Statuten vorgesehenen Gründen nicht in die Ruhegehaltskasse aufgenommen werden können, gelangen in den Genuss eines Sparheftes.

Art. 21 Recht auf Anhören

Bei Streitigkeiten die Schule betreffend zwischen den Schülern, Eltern, Vormündern oder Drittpersonen einerseits und dem Lehrpersonal andererseits, ist letzteres von der zuständigen Behörde anzuhören. Dasselbe gilt bei der Anwendung von Artikel 98 des Gesetzes.

Art. 22 Urlaub

Die zuständige Wahlbehörde kann eine Lehrperson aus triftigen Gründen während höchstens zwei Jahren unbesoldet beurlauben. Die beurlaubte Lehrperson bleibt Inhaberin ihrer Stelle. Dem Lehrpersonal der Gemeinde- und Regionalschulen bewilligte Urlaube sind dem Erziehungsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 23 Teilnahme an den Sitzungen der Schulkommission

Das Lehrpersonal der Primar- und Sekundarschulen ist in Übereinstimmung mit Artikel 99, 4. Absatz, des Gesetzes an den Sitzungen der Schulkommission vertreten.
2. Mittelschulunterricht

Art. 24 Rektoren

An der Spitze jeder kantonalen Mittelschule steht ein Rektor. Er wird vom Staatsraat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt.

Art. 25 Rechte und Pflichten des Rektors

Der Rektor hat insbesondere folgende Pflichten und Rechte: a) er ist verantwortlich für die Leitung der Ausbildung;
- 5 - b) ihm obliegen die Verwaltung der Schule und die Organisation des Unterrichtes; c) er kontrolliert die Arbeit des Lehrkörpers und das Einhalten der amtlichen Lehrprogramme; d) er überwacht die Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen; e) er sorgt für die vorübergehende Vertretung eines Lehrers und benachrichtigt das Erziehungsdepartement davon; f) er hält sich beständig auf dem laufenden über die Probleme des Mittelschulunterrichtes. Seine übrigen Pflichten werden im Reglement über den Mittelschulunterricht festgesetzt.

Art. 26 Wahl

Die provisorische oder definitive Ernennung der Professoren der kantonalen Kollegien erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 5, 6, 8, 9 und 11 des vorliegenden Reglementes. Die Hilfslehrer und die Stellvertreter werden vom Departement bezeichnet.

Art. 27 Stellvertretungen

Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Kollegen ist der Lehrer der gleichen Schule verpflichtet, diesen zu vertreten. Die ihm erwachsende Mehrarbeit wird gemäss den Bestimmungen des Dekretes des Grossen Rates über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Sekundar- und Mittelschulen entschädigt.
3. Sekundar- und Primarschulunterricht
1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Ernennung des Lehrpersonals

Die provisorische oder definitive Wahl der Lehrkräfte an den Sekundar- und Primarschulen erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 5, 6, 8, 9 und 11 des vorliegenden Reglementes.

Art. 29 Bewerbung

Die Kandidaten müssen ihre schriftliche Bewerbung der Schulkommission bis spätestens zum 15. Juli zugehen lassen. Nach Ablauf dieser Frist trifft die örtliche Schulkommission ihre Wahl unter Berücksichtigung der Lehrpatente und, soweit möglich, der lokalen Gegebenheiten. Die Schulkommission unterbreitet dem Gemeinderat bis zum 25. Juli ihre Vorschläge.

Art. 30 Mitteilung an den Bewerber, an das Departement und an die

Schulkommission Der Gemeinderat bringt dem Bewerber, dem Erziehungsdepartement und der Schulkommission das Ergebnis der Wahl bis zum 10. August zur Kenntnis. Bis zum gleichen Zeitpunkt unterrichtet die Schulkommission einer Regionalschule den Bewerber und das Erziehungsdepartement schriftlich über
- 6 - das Wahlergebnis. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates und der regionalen Schulkommission bleibt die Einsprache an das Erziehungsdepartement innert
20 Tagen vorbehalten.

Art. 31 Prozedur im Falle der Vertragsauflösung

Hat eine Gemeindeverwaltung oder die Schulkommission einer Regionalschule genügend triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses einer Lehrkraft, ist sowohl diese als auch das Erziehungsdepartement innert 14 Tagen nach Schulschluss davon in Kenntnis zu setzen. Die gleichen Bestimmungen gelten für einen Lehrer, der sein Anstellungsverhältnis auflösen will.

Art. 32 Schuldirektor

Der Direktor einer Gemeinde- oder Regionalschule wird vom Gemeinderat oder von der regionalen Schulkommission für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Seine Pflichten und Rechte werden in dem in Artikel 101 des Gesetzes vorgesehenen Reglement festgesetzt.

Art. 33 Stellvertretungen

Stellvertretungen im Laufe des Schuljahres, die keine nachherige Anstellung zur Folge haben, werden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement von der Schulkommission angeordnet. In den Sekundarschulen werden die Stellvertretungen im Einverständnis mit dem Departement vom Schuldirektor vorgenommen. Die Mehrarbeit der Sekundarlehrer wird gemäss den Bestimmungen des Dekretes über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Sekundar- und Mittelschulen entschädigt.

Art. 34 Besondere Massnahmen

Wenn die Umstände es verlangen, kann das Erziehungsdepartement die nötigen Massnahmen treffen, um die Besetzung eines Postens von Amts wegen sicherzustellen.
Art. 35
1 Aufgehoben
2. Besondere Bestimmungen
Art. 36
1 Aufgehoben

Art. 37 Priorität

Der Gemeinderat gibt den Inhabern des höheren Lehrpatentes den Vorzug. Immerhin ist ein Abweichen von dieser Vorschrift gestattet, wenn genügende Gründe vorliegen.
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4. Schlussbestimmungen

Art. 38 Anstände

Die Schwierigkeiten, die sich aus der Auslegung und dem Vollzug des gegenwärtigen Reglementes ergeben, werden unter Vorbehalt der Einsprache beim Staatsrat innert 20 Tagen durch das Departement entschieden.

Art. 39 Widerruf

Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben. Es tritt mit dem 1. September 1963 in Kraft. Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 20. Juni 1963. Der Präsident des Staatsrates: M. Gard Der Staatskanzler: N. Roten Vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963. Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten R über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963 GS/VS 1963, 211 1.9.1963
1 Änderung vom 22. Oktober 2008: a. : Art. 3,
4, 35, 36; n. W. : Art. 1, 2 Abl. Nr. 45/2008 7.11.2008
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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