Verordnung über die Schlichtungsbehörden (941.112)
CH - SG

Verordnung über die Schlichtungsbehörden

Verordnung über die Schlichtungsbehörden vom 14. November 2008 (Stand 1. Juni 2009) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 98 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
1 als Verordnung: 2
1. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
2 Schlichtungsbehörden sind: a) das Vermittlungsamt; b) die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse; c) die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse; d) die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz. 3

Art. 2 Vermittlungskreise

1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise ein.

Art. 3 Rechtsberatung

1 Die Schlichtungsstellen sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsbe - ratungsstellen.
1 sGS 941.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2009, ABl 2009, 1751 ff.; in Vollzug ab 1. Juni 2009.
3 BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995; SR 151.1 .

Art. 4 Berichterstattung

1 Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit.
2 Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.

Art. 5 Genehmigung von Formularen

1 Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von: a) Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderun - gen; b) Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen. II. Zusammensetzung und Wahl (2.)

Art. 6 Zusammensetzung

a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pacht - verhältnisse an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten; c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter; d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch - ter.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;
4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpäch - ter.

Art. 7 b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse

1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhält - nisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten;
3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Art. 8 c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

1 Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz 4 gehören in der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsiden - ten; c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Art. 9 Wahl

a) Grundsätze
1 Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle ist wählbar, wer stimmfähig ist.
2 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre - ter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder der Schlichtungs - stelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsver - hältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn sie im Gerichtskreis des örtlichen Zuständigkeitsbereichs wohnen.

Art. 10 b) Zuständigkeit

1 Das Kreisgericht wählt: a) die Vermittlerin oder den Vermittler; b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermitt - lers; c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse; d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
4 BG über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März
1995; SR 151.1 .
2 Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 11 c) Verfahren

1 Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft in den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im Aufgabenbe - reich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.

Art. 12 Unvereinbarkeit

1 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig Vermittlerin oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Ver - mittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.

Art. 13 Ausserordentliche Stellvertretung

1 Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen: a) für Vermittlungsämter die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellver - treterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers eines be - nachbarten Gerichtskreises; b) für Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Schlichtungs - stellen für Arbeitsverhältnisse die Mitglieder der entsprechenden Schlich - tungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
2 Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlich - tungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 14 Weiterbildung

1 Das Kantonsgericht sorgt für die Weiterbildung. III. Entschädigungen (3.)

Art. 15 Vermittlerin oder Vermittler

1 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertre - ter der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten eine pauschale Fallentschädi - gung.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale; b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

Art. 16 Mitglieder der Schlichtungsstellen

1 Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
2 Vorbehalten bleiben: a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale; b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

Art. 17 Festsetzung

1 Das Kantonsgericht legt die Entschädigungsansätze fest. IV. Sekretariate (4.)

Art. 18 Bezeichnung

1 Das Kreisgericht bezeichnet die Sekretariate der Vermittlungsämter sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. Es kann Sekretariate zusammenlegen.
2 Die Sekretariate werden getrennt von jenen der Kreisgerichte geführt.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet das Sekretariat der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 19 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter und der Schlichtungsstellen.
2 Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltli - chen Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand und für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen. V. Schlussbestimmung (5.)

Art. 20 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juni 2009 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–91 14.11.2008 01.06.2009 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.11.2008 01.06.2009 Erlass Grunderlass 44–91
Markierungen
Leseansicht