Entscheid womit das Pflücken der Adonis vernalis (Frühlingsteufelsauge) auf Gebiet der Gemeinde Turtmann vollständig verboten wird
Entscheid womit das Pflücken der Adonis vernalis (Frühlingsteufelsauge) auf Gebiet der Gemeinde Turtmann vollständig verboten wird vom 06.04.1944 (Stand 16.04.1944) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesuch der Gemeinde Turtmann vom 21. März 1944, auf bestimmten Gebieten das Pflücken der Adonis vernalis (Frühlingsteufelsau - ge) zu verbieten; eingesehen das Gutachten des Kreisforstamtes IV vom 27. März 1944; gestützt auf Artikel 4 des Staatsratsbeschlusses über den Schutz der wild - wachsenden Pflanzen vom 3. April 1936; auf Antrag des Forstdepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Jegliches Pflücken, Beschädigen und Ausgraben des Frühlingsteufelsau - ges (Adonis vernalis) ist auf dem ganzen Gebiete der Gemeinde Turtmann verboten.
Art. 2
1 Zuwiderhandlungen werden gemäss Artikel 7 des vorgenannten Staats - ratsentscheids durch das Forstdepartement bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.04.1944 16.04.1944 Erlass Erstfassung RO/AGS 1944 f 26 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.04.1944 16.04.1944 Erstfassung RO/AGS 1944 f 26 | d
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