Verordnung über die Blitzschutzkontrolle
Verordnung über die Blitzschutzkontrolle vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 54 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968
1 als Verordnung: 2
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt: a) die Vornahme von Prüfung und Begutachtung der Blitzschutzanlagen durch Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure; b) die Entschädigung der Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrol - leure.
2 Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure sind: 3 4
1. Regionalaufseherinnen und Regionalaufseher;
2. Gemeindekontrolleurinnen und Gemeindekontrolleure.
Art. 2 Prüfung und Begutachtung
a) Vornahme
1 Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure nehmen die Prüfung und die Begutachtung in der Regel selber vor.
2 Sie können Hilfspersonen beiziehen.
3 Sie entlöhnen die beigezogenen Hilfspersonen und versichern diese gegen Unfall.
1 sGS 871.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2011.
3 Art. 40 f. der VV zum Gesetz über den Feuerschutz, sGS 871.11 .
4 Art. 40 f. der VV zum Gesetz über den Feuerschutz, sGS 871.11 .
Art. 3 b) Beschaffung der Geräte
1 Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure beschaffen die für die Prüfung und die Begutachtung erforderlichen Geräte selber und auf eigene Kosten, soweit ihnen diese nicht vom Amt für Feuerschutz zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Entschädigung
a) nach Stundenansatz
1 Die Entschädigung für die Vornahme von Prüfung und Begutachtung bemisst sich nach dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand.
2 Für die Ermittlung des zeitlichen Aufwandes werden angerechnet: a) die Vornahme von Prüfung und Begutachtung; b) die Vor- und Nachbereitung von Prüfung und Begutachtung; c) der Arbeitsweg.
3 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Stundenansätze fest. *
Art. 5 b) nach Pauschale
1 Mit einer Pauschale werden entschädigt: a) die Teilnahme an Kursen und Tagungen; b) Abendsitzungen; c) die Benützung von privater Büroinfrastruktur, soweit sie zur Ausübung der Tätigkeiten der Blitzschutzkontrolle benötigt wird.
2 Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Ansätze fest. *
Art. 6 c) Spesenvergütung
1 Die Entschädigung der Spesen richtet sich nach den für das Staatspersonal gel - tenden Bestimmungen über die Spesenvergütung. 5
Art. 7 Rechnungsstellung
1 Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure stellen dem Amt für Feuerschutz in der Regel vierteljährlich Rechnung.
2 Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure stellen für Arbeitsleis - tungen von Hilfspersonen dem Amt für Feuerschutz gesondert Rechnung.
Art. 8 6
5 Spesenverordnung, sGS 143.6 .
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 9 b) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Entschädigungen der Blitzschutzkontrolleure vom
21. April 1970 7 wird aufgehoben.
Art. 10 c) Übergangsbestimmung
1 Prüfungen und Begutachtungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vorge - nommen wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigungen der Blitzschutzkontrolleure vom 21. April 1970 8 entschädigt.
Art. 11 d) Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
7 nGS 37–18 (sGS 871.13).
8 nGS 37–18 (sGS 871.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–35 21.12.2010 01.01.2011
Art. 4, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 5, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–35
17.05.2016 01.06.2016 Art. 4, Abs. 3 geändert 2016-055
17.05.2016 01.06.2016 Art. 5, Abs. 2 geändert 2016-055
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