Reglement über die Organisation des Ausgleichsfonds
- 1 - Reglement über die Organisation des Ausgleichsfonds vom 31. Oktober 2001 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 24 und 25 des Gesetzes über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Famil i enfonds (FZAG) vom
20. M ai 1949, laut Änderung vom 6. Februar 2001; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Es wurde ein Ausgleichsfonds errichtet, der für die Zusprechung von Su b- ventionen zugunsten der gemäss dem FZAG auszahlenden Familienzulag e- kassen bestimmt ist, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subve n- tionen werden durch Beiträge der Familienzulagekassen, deren Finanzierung s- struktur günstig ist, finanziert.
2 Die Geschäftsführung des Ausgleich sfonds obliegt der kantonalen Au s- gleichskasse.
Art. 2 Beteiligte Organe
Die folgenden Organe (nachstehend Kassen genannt) beteiligen sich obligat o- risch am Au s gleich: – die anerkannten Familienzulagekassen – die genehmigten Familienzulagekassen – die Insti tutionen und Betriebe, die nicht Mitglieder einer Familienzulag e- kasse sind und Familienzul a gen gemäss dem FZAG auszahlen.
Art. 3 Notwendige Angaben
1 Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Berec h- nung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insb e sondere: – den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem FZAG; – die Summe der AHV - beitragspflichtigen Löhne; – die einkassierten Beiträge zur Finanzi erung der Familienzulagen.
2 Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrolle auf Ko s- ten der Kassen anfordern.
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Art. 4 Ausgleichsprinzipien
1 Der Finanzierungssatz jede r Kasse entspricht dem Betrag der während des Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Famil i enzulagen, dividiert durch die Summe der AHV - beitragspflichtigen Löhne.
2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
3 Der durchschni ttliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Famil i enzulagen, dividiert durch den Gesamtbetrag der AHV - Löhne, plus 0.01% für Ve r waltungskosten.
4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschn ittliche Satz, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Be i trag in den Ausgleichsfonds einzahlen.
5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 60% der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittl i chen Finan zierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtb e trag der AHV - Löhne. Beispiele: Finanzierungssatz der Kasse A: 4% Finanzierungssatz der Kasse B: 3,2% durchschnittlicher Finanzierungssatz: 3,5% => Anspruch auf Subventionen für A: 60% x (4% - 3.5%) = 0.30% der AHV - Löhne der Kasse A => Beitrag der Kasse B: 60% x (3.5% - 3.2%) = 0.18% der AHV - Löhne der Kasse B.
Art. 5
1 Berechnungsmodalitäten
1 Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr de n provisorischen Be i trag oder die provisorische Subvention für jede Kasse fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren Stati s- tiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Familienzul a- gen berechnet. Der Beitrags - oder Subventionsausgleich findet statt, sobald die definitiven Ang a ben bekannt sind.
2 Im allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den
10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die Subventionen werde n für den 30. April, 30. Juli und 10. November bezahlt.
3 Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zinsen we r- den auf der Grundlage des durchschnittlichen Fina nzierungssatzes der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse. Die berüc k- sichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der Anzahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der Anpassung.
Art. 6 Aufgaben der Ausgleichskasse
1 Die Kantonale Ausgleichskasse ist für die Verwaltung des Ausgleichsfonds verantwortlich.
2 Insbesondere muss sie: a) die Formulare für die Kassen erstellen, die Anga ben einholen und kontro l- lieren;
- 3 - b) die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen; c) die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten bekannten Jahres erstellen; d) die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder a n die Kassen überwe i sen; e) die Buchhaltung führen und das Vermögen des Fonds verwalten; f) den jährlichen Verwaltungsbericht zu Handen des Aufsichts - und Staats - rates erste l len.
Art. 7 Verwaltungskosten
Der Ausgleichsfonds leistet periodisch Vorauszahlun gen, die für die Deckung der vorgesehenen Au s gaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Kantonalen Ausgleich s- kas s e erstellten Rechnung.
Art. 8 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, und zwar aus einem Vertreter des Staates, drei Vertretern der Arbeitnehmer sowie drei Ve r- tretern der Arbeitgeber unter denen ein Kassenle i ter ist.
2 Die Mitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates werden durc h den Staatsrat ernannt.
Art. 9 Zuständigkeit des Aufsichtsrates
1 Der Aufsichtsrat ist damit beauftragt, alle geeigneten Massnahmen zu tre f- fen, um die angestrebten Ziele des Ausgleichs zu gewährleisten. Er setzt sich wenigstens zweimal pro Jahr zusa m men.
2 Der Aufsichtsrat muss insbesondere: a) den jährlichen Verwaltungsbericht und die Buchhaltung genehmigen; b) für die Geschäftsführung der Kantonalen Augleichskasse Entlastung erte i- len; c) die allfälligen Anpassungen des Ausführungsreglements dem Staatsr at vorschlagen.
3 Das Sekretariat des Aufsichtsrates wird durch die Kanton a le Ausgleichskasse bestellt.
Art. 10 Kontrollorgan
Das Kontrollorgan der Kantonalen Ausgleichskasse hat die Au f sicht über die Verwaltung des Fonds und stellt den Kontrollb e richt de m Aufsichts - und Staatsrat zu.
Art. 11 Zahlungsverzug der Beiträge
1 Die Kassen, die ihre Beiträge nicht in den durch dieses Reglement festg e- set z ten Fristen bezahlen, mü s sen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugs - zinsen zahlen. Der Satz des Verzugszinses wi rd um ½ Prozent höher berec h- net als derjenige Satz, der von der Walliser Kantonalbank für die dem Au s- gleich s fonds entsprechende Verleihung festgesetzt wurde.
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2 Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die Bestimmungen des Artikel s 28 FZAG a n wendbar.
Art. 12 Beschwerde
Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine formelle Verfügung des Ausgleich s- fonds verlangen und kann innert 30 Tagen nach der Z u stellung, beim Staatsrat Be s chwerde einreichen.
Art. 13 Schlussbestimmungen
1 Das Departement der Sozialdienste ist beauftragt, die Anwendung des vo r- liegenden Reglements zu überwachen. Es kann nötigenfalls weitere Weisu n- gen festsetzen.
2 Das vorliegende Reglement wird i m Amtsblatt veröffentlicht um am
1. Januar 2002 in Kraft zu treten. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 31. Oktober 2001. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kraft R über die Organisation des Ausgleichsfonds vom 31. Oktober 2001 GS/VS 2001, 271 1.1.2002
1 Änderung vom 27. November 2002: n.W. : Art. 5 Abl. Nr. 49/2002 1.1.2003 a .: aufgehoben; n .: neu .: neuer Wortlaut
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