Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von Châteauneuf besucht haben
- 1 - Reglement betreffend die Fähigkeitsprüfung im Beruf als Landwirt für die Schüler, welche die kantonale Landwirtschaftliche Schule von Châteauneuf b e sucht haben vom 18. Mai 1983 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 3. Oktobe r 1951/14. Dezember 1973 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erha l tung des Bauernstandes; eingesehen die Verordnung vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB); eingesehen die Vormeinung des kantonalen Volkswirtschaftsdepar tementes, beschliesst:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Auf Ersuchen und unter der Aufsicht des Kantons wird die Lehrabschlusspr ü- fung von den kantonalen landwirtschaftlichen Schulen in enger Zusammena r- beit mit der kantonalen landwirtschaftlichen Kommissio n für Berufsbildung (nachstehend «die Kommission» genannt), organisiert. Die Lehrabschlusspr ü- fung soll zeigen, dass der Kandidat den von der landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf unterrichtete Stoff beherrscht und in die Praxis umsetzen kann.
Art. 2 Bedingungen zur Erlangung des eidgenössischen
Fähigkeitsausweises Den eidgenössischen Fähigkeitsausweis können erlangen die Kandidaten: a) welche das Diplom der kantonalen landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf erhalten h a ben; b) folgende Praktiken absolviert haben:
1. Ein dreimonatiges Vorbereitungspraktikum vor dem ersten Sem e ster;
2. Drei Praktiken von sieben Monaten, wovon eines als «Fremdprakt i- kum» ausserhalb des Familienbetriebes; c) die diesbezüglichen Prüfungen bestanden haben; d) die Prüfu ng anlässlich der Betriebsbesichtigung bestanden haben. Die Söhne von Nichtbewirtschaftern absolvieren das Vorbereitungspraktikum und das Praktikum zwischen den beiden ersten Semestern obligatorisch auf den Gutsbetrieben der landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf und von
- 2 - «Les Mangettes». Einzig die von der Kommission anerkannten Betriebe sind zur Lehrlingsausbildung befugt. Die Kommission kann zur Fähigkeitsprüfung auch Kandidaten zulassen, we l- che die drei vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen. Vora ussetzung dafür ist, dass sie die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses notwendigen Beruf s- kenntnisse durch ihre frühere Tätigkeit in der Landwirtschaft (mindestens 6 Jahre Praxis) und mittels praktischen und theoretischen Fortbildungskursen erworben haben . Diese Kandidaten müssen indessen die Ausnahme bleiben.
Art. 3 Verwaltung und Organisation
Die Kommission anerkennt die Betriebe, nimmt die Anmeldungen entgegen, planiert die Kandidaten, organisiert die praktischen Vorführungen und die Prüfungen. Sie ern ennt die Experten für die verschiedenen Fächer.
Art. 4 Art und Dauer der Prüfung
Die Prüfung umfasst schriftliche und mündliche Aufgaben, Betriebskunde und die Einreichung einer Verwaltungsarbeit. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Tage.
Art. 5 Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung
A. Die Kandidaten der Richtung Spezialkulturen werden über den folgenden Stoff geprüft: a) Rebbau und Önologie; b) Obstbau; c) Gemüsebau; d) Pflanzenschutz; e) Boden, Düngung, Unkrautbekämpfung; f) Tierzucht; g) Betriebswirtschaft und Buchhaltung; h) Betriebsverwaltung und Marktforschung; i) landwirtschaftliche Maschinen, landwirtschaftliche Bauten und Bode n- verbesserungen; j) Recht und Versicherungen. B. Die Kandidaten der Richtung Tierproduktion und Feldbau w erden über folgenden Stoff geprüft: a) Feldkulturen und Futterkulturen; b) Tierzucht, Rind - - und Schweinezucht; c) Ernährung des Rindviehs, tiermedizinische Kenntnisse; d) Pflanzenschutz; e) Boden, Düngung und Unkrautbekämpfung; f) Alpwirtscha ft, Forstwirtschaft und Milchwirtschaft; g) Betriebsverwaltung und Marktforschung; i) landwirtschaftliche Maschinen, landwirtschaftliche Bauten und Bode n- verbesserungen; j) Recht und Versicherungen.
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Art. 6 Bewertung der Arbeiten und Notengebung
Bewertu ng der Arbeiten: Die Arbeiten der Kandidaten werden nach folgenden Punkten bewertet: die Noten der zehn Disziplinen werden für die Berechnung der Note des Fähi g- keitszeugnisses in Betracht gezogen. Die Experten berücksichtigen: a) für die schriftlichen Prüf ung eine fachmännische Ausführung, die Darste l- lung, die vom Kandidaten an den Tag gelegte Sorgfalt, die Sauberkeit und die Genauigkeit; b) für die mündliche Prüfung: die Fachkenntnisse des Kandidaten; seine G e- schicklichkeit; die Arbeitstechnik, die Sorgfal t bei der Arbeitsausführung, den Zeitaufwand, die Anwendung seiner Kenntnisse und sein Auffa s- sungsvermögen. Bestimmung der Noten: Die Noten werden nach folgender Skala bestimmt:
6 qualitativ und quantitativ sehr gut;
5,5 Zwischennote;
5 gut, zweckentsprech end;
4,5 Zwischennote;
4 den Mindestanforderungen entsprechend;
3,5 Zwischennote;
3 schwach, unvollständig;
2,5 Zwischennote;
2 sehr schwach;
1,5 Zwischennote;
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt.
Art. 7 Prüfungsergebnis
Das Schlussergebnis wird mit einer Gesamt - Durchschnittsnote zum Ausdruck gebracht, bei welcher der Jahresdurchschnitt mit zwei Dritteln und der Pr ü- fungsdurchschnitt mit einem Drittel angerechnet wird. Sie wird auf einen Zehntel genau berechnet. Um die Noten auf einen Zehntel aufzurunden, w ird folgendermassen vorgegangen: – wenn die zweite Zahl nach dem Komma gleich oder höher als 5 ist, muss der Zehntel auf die höhere Zahl aufgerundet werden; – wenn die zweite Zahl nach dem Komma tiefer ist, wird sie nicht berüc k- sic h tigt. Für die Betriebsku nde wird eine besondere Note gegeben, die für die Berec h- nung des Durchschnitts von 4 nicht zählt. Zur Erlangung des Fähigkeitszeu g- nisses muss der Kandidat einen Durchschnitt von 4 sowie die Note 4 in B e- triebskunde haben. Die Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, erhalten den eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit dem entspreche n- den Vermerk im Berufsausweis.
Art. 8 Rechtsmittel und Wiederholung der Prüfung
Beschwerden gegen den Entscheid der Kommission sind schriftlich und geh ö- rig begrün det innert dreissig Tagen an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten, das endgültig entscheidet. Sein Entscheid wird dem Beschwerdeführer
- 4 - und der Kommission schriftlich eröffnet. Der Kandidat der die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann sie frü hestens anlässlich der nächsten Leh r- lingsprüfung wiederholen. Die Prüfung kann ein Jahr nach der zweiten Pr ü- fung noch ein letztes Mal wiederholt werden. Die zu wiederholenden Prüfu n- gen erstrecken sich auf alle Fächer.
Art. 9 Fähigkeitsausweis
Der Kandidat , der die schriftliche und mündliche Prüfung mit Erfolg besta n- den und die Betriebsbesichtigung vorgenommen hat, erhält den eidgenöss i- schen Fähigkeitsausweis. Er ist ermächtigt, den gesetzlich geschützten Titel als diplomierter Landwirt zu tragen.
Art. 10 Weisungen
Die Kommission erlässt Weisungen betreffend die Fähigkeitsprüfung.
Art. 11 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 18. Mai 1983. Der Staatsratspr äsident: Dr. Bernard Comby Der Staatskanzler: Gaston Moulin
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