Entscheid betreffend den Schutz des Aletschwaldes, Gemeinde Riederalp
Entscheid betreffend den Schutz des Aletschwaldes, Gemeinde Riederalp vom 12.01.2011 (Stand 17.06.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis erwägend, dass der Aletschwald als besonders schöne und vielfältige Na - turlandschaft angesichts seiner naturschützerischen, landschaftlichen und touristischen Bedeutung langfristig erhalten und geschützt werden muss; eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991; eingesehen die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992; eingesehen das Forstgesetz vom 1. Februar 1985 und dessen Vollzie - hungsreglement vom 11. Dezember 1985; eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 und dessen Verordnung vom 16. Januar 1991; eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998; eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (Objekt 1706); eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt 941); eingesehen die Bundesverordnung über die eidgenössischen Jagdbannge - biete vom 30. September 1991; eingesehen das kantonale Gesetz über die Jagd und den Schutz wildleben - der Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991; eingesehen den Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bund für Natur - schutz (SBN) einerseits und der Burgergemeinde Ried-Mörel und der Alp - genossenschaft Riederalp andererseits zum Schutz des Aletschwaldes vom
21. April 1933 mit den Nachträgen vom 21. April 1933, 19. September 1933 und vom 26. Februar 1943; eingesehen den Vertrag zwischen der Pro Natura und der Burgergemeinde Ried-Mörel vom 27. August 1999; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
eingesehen die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt vom 13. Juli
2009; eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 2. Oktober
2009; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Der Aletschwald als Naturwaldreservat und besonders schützenswerte Landschaft wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Für die genaue Abgrenzung des Schutzgebietes ist der dem Original als integrierender Bestandteil bei - gelegte Plan im Massstab 1:10'000 massgebend. Die Abgrenzung des Schutzgebietes wird an gut sichtbaren Stellen auf Tafeln dargestellt und liegt bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auf.
2 Das Schutzgebiet ist im Nutzungsplan der Gemeinde Riederalp gemäss
Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Naturwaldreservates im Interesse einer ungestör - ten Entwicklung der vorhandenen Pflanzen- und Waldgesellschaften, von den Pioniergesellschaften auf Jungmoränen bis zum Lärchen- Arvenwald; b) den Schutz und die Aufwertung des "Hochmoors Aletschwald", Objekt Nr. 941 des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung; c) den Schutz der Zeugen der früheren Kultur- und Naturlandschaft; d) den Schutz und die Förderung der Artenvielfalt der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt; e) die Erhaltung der vom Menschen unbeeinflussten Waldverjüngung und -entwicklung sowie die Erhaltung einer Ruhezone für die Tierwelt; f) die Erhaltung eines Lebensraumes für das ungestörte Natur- und Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung; g) die Förderung der interdisziplinären Forschung und der Ausbildung; h) die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Natur- und Landschafts - werte.
Art. 3 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die das Schutzgebiet in seiner Intakt - heit gefährden und den Schutzzielen widersprechen verboten, insbesonde - re: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; b) die Veränderung des allgemeinen Charakters der Landschaft durch Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder -entnahmen aller Art; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun - gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; d) die Beweidung durch jegliches Vieh; e) die Nutzung und das Sammeln von Holz, Beeren, Pilzen, Streue, Sa - men und Produkten des Waldes aller Art; f) das Ausgraben, Ausreissen, Pflücken oder Beschädigen von Pflanzen und Pilzen; g) Tiere jeder Art zu fangen, zu verletzen, zu töten, zu beunruhigen oder sonst wie zu stören; h) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; i) das Ausbeuten von Kristall- und Mineralienkluften; j) das Verlassen der signalisierten Wege, das Anzünden von Feuer, das Liegenlassen oder Vergraben von Abfällen; k) das Zelten und Campieren; l) die Benutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen jeder Art, das Reiten und Führen von Pferden, das Befahren oder Begehen mit Skiern oder anderen Wintersportgeräten und die Durchführung von Sportveran - staltungen aller Art; m) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 4 Ausnahmen
1 Von den Verboten sind ausgenommen: a) die Rechte der Burgergemeinde Ried-Mörel und der Alpgenossen - schaft Riederalp, welche in den Verträgen vom 21. April 1933 mit den Nachträgen vom 21. April 1933, 19. September 1933, 26. Februar
1943 und vom 27. August 1999 zwischen Pro Natura, der Burgerge - meinde Ried-Mörel und der Alpgenossenschaft Riederalp festgehalten sind;
b) Viehtreibrechte ab Riederfurka zum Nessel - Rotbrüch - Lohstein und Riederfurka - Moränenweg - Chatzulecher; c) Eingriffe zur Erhaltung des Reservates, zum Unterhalt seiner Infra - struktur und zur Benutzung des Reservates im Sinne der Zielsetzung nach Absprache mit der Dienststelle für Wald und Landschaft; d) Skitouren im Aufstieg vom Aletschgletscher - Lengmoos zur Rieder - e) Skitouren vom Aletschgletscher über Altstafel zum Grat (Bergführer - aufstieg) auf der im Anhang bezeichneten Route; f) die Skiabfahrt auf der im Anhang bezeichneten Route von Hohflue/Herderna bis auf den Moränenweg ist geführt durch einen ortskundigen Skilehrer oder Bergführer zulässig; der Rückmarsch hat auf dem Moränenweg zur Riederfurka zu erfolgen; der leitende Ski - lehrer oder Bergführer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich; den Bedürfnissen der örtlichen Bergsteigerschulen; die bestehenden festen Installationen und Einrichtungen dürfen nicht erweitert werden; h) die Durchführung von Bergläufen unter dem Vorbehalt einer Ausnah - mebewilligung; i) die Begehung des Moränenweges mit Schneeschuhen auf eigene Verantwortung und nur auf der im Anhang bezeichneten Route Moos - fluh - Moränenweg - Riederfurka.
Art. 5 Ausnahmebewilligungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Auf - wertung des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für Aus - nahmen gemäss Artikel 4 erteilt werden.
2 Bei Erhaltungs- und Aufwertungsmassnahmen und Ausnahmen gemäss
Artikel 4 werden vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Gemeinde Riederalp, die Burgergemeinde Ried-Mörel, der Leiter des Pro Natura
Zentrum Aletsch, die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die Dienststelle für Wald und Landschaft angehört.
3 Vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung für wissenschaftliche Zwecke werden der Leiter des Pro Natura Zentrum Aletsch, die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die Dienststelle für Wald und Land - schaft angehört.
4 Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind schriftlich an die Dienststelle für Wald und Landschaft zu richten, welche die Koordination mit der Dienst - stelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere und mit den anzuhörenden Parteien sicherstellt.
Art. 6 Jagd - Wildschäden
1 Im Schutzgebiet ist die Jagd verboten. Für Abschüsse im Interesse des Schutzgebietes sowie der Wildbestände gilt die Spezialgesetzgebung.
Art. 7 Wissenschaftliche Forschung
1 Das Schutzgebiet soll der wissenschaftlichen Forschung, soweit es das Schutzziel gestattet, offen stehen. Es sollen in erster Linie Untersuchungen durchgeführt werden, die der Erforschung und der Erhaltung der Natur im Schutzgebiet oder in vergleichbaren Lebensräumen dienen. Das Departe - ment erteilt die Bewilligungen. Der Leiter des Pro Natura Zentrum Aletsch wird vorgängig angehört.
Art. 8 Aufsicht
1 Mit der Aufsicht sind die von Pro Natura angestellten Aufseher des Schutzgebietes betraut.
2 Das Personal der Dienststelle für Wald und Landschaft, die Revierförster, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9 Finanzielle Beiträge
1 Der Kanton beteiligt sich an den Schutz-, Unterhalts- und Aufsichtskosten nach Massgabe der Wald- und Naturschutzgesetzgebung. Er kann zu die - sem Zweck eine Leistungsvereinbarung unterzeichnen.
Art. 10 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimat - schutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie - derinstandstellung.
Art. 11 Administrative Verfügungen
1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist zuständig, um alle den Schutzzielen widersprechenden Arbeiten und Aktivitäten einzustellen.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er ersetzt den Entscheid vom 5. Mai 1933 durch den der Aletschwald als absolute "Reservation" und "Naturdenkmal" erklärt und unter Schutz ge - stellt wird.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2011 17.06.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.01.2011 17.06.2011 Erstfassung BO/Abl. 24/2011
Feedback