Kulturförderungsgesetz (275.1)
CH - SG

Kulturförderungsgesetz

Kulturförderungsgesetz vom 15. August 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Dezember 2016 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 11 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt: a) die Aufgabenteilung und die allgemeinen Grundsätze von Kanton und politi - schen Gemeinden im Bereich der Kulturförderung; b) die Kulturförderung durch den Kanton in den Bereichen Kulturschaffen, Kul - turpflege und kulturelle Teilhabe.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Kulturförderung nach der besonde - ren Gesetzgebung, insbesondere dem Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 4 .

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1 Kanton und politische Gemeinden achten bei der Kulturförderung die Freiheit und Unabhängigkeit kulturellen Schaffens und berücksichtigen die kulturellen In - teressen der Bevölkerung.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch Kanton und politische Gemeinden im Einzelfall.
1 ABl 2017, 164 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt KFG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2017; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 15. August 2017; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
4 sGS 277.1 .

Art. 3 Zuständigkeiten

a) Grundsatz
1 Kulturförderung ist Aufgabe von Kanton und politischen Gemeinden.
2 Die Zuständigkeiten richten sich nach den folgenden Bedeutungen: a) lokale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für die Standortge - meinde; b) regionale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für eine Region und deren politische Gemeinden; c) kantonale Bedeutung: kulturelle Aktivitäten mit Bedeutung für mehrere Re - gionen, den ganzen Kanton oder über den Kanton hinaus.

Art. 4 b) Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton fördert kulturelle Aktivitäten von regionaler oder kantonaler Bedeu - tung.

Art. 5 c) Aufgaben der politischen Gemeinde

1 Die politische Gemeinde: a) fördert kulturelle Aktivitäten von lokaler Bedeutung; b) kann sich an der Förderung kultureller Aktivitäten von regionaler oder kanto - naler Bedeutung beteiligen.
2 Die zuständigen Gemeindebehörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.

Art. 6 d) regionale Zusammenarbeit

1 Die politischen Gemeinden können zur gemeinsamen Förderung kultureller Ak - tivitäten in regionalen Förderorganisationen zusammenarbeiten.
2 Die beteiligten politischen Gemeinden übertragen der regionalen Förderorgani - sation mit Leistungsvereinbarung den Vollzug von Förderaufgaben. Zuständig sind die Räte der betroffenen politischen Gemeinden.
3 Regionale Förderorganisationen können im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.
4 Der Kanton, ausserkantonale Gemeinwesen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Förderakteure können sich mit Zustimmung der regionalen Förderor - ganisation an dieser beteiligen.
II. Kulturförderung des Kantons (2.)
1. Allgemeines (2.1.)

Art. 7 Ziele

1 Die Kulturförderung des Kantons hat zum Ziel: a) ein vielfältiges Kulturschaffen und Kulturangebot im Kanton und seinen Re - gionen zu fördern; b) die Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes zu unterstützen; c) die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben zu erleichtern; d) den kulturellen Austausch innerhalb des Kantons und nach aussen zu för - dern; e) die kulturelle Entwicklung im Kanton und seine Attraktivität zu fördern; f) gute Rahmenbedingungen für kulturelle Aktivitäten zu schaffen.

Art. 8 Kulturpolitische Grundsätze

1 Der Kanton achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben ehrenamtlich erbrachte kulturelle Aktivitäten.
2 Er setzt sich für eine angemessene Verteilung kultureller Aktivitäten im Kanton ein und berücksichtigt regionale und gesellschaftliche Gegebenheiten.
3 Er stellt eine wirksame, wirtschaftliche und transparente Aufgabenerfüllung si - cher.

Art. 9 Zusammenarbeit

1 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Bund, anderen Kanto - nen, den Gemeinden sowie weiteren öffentlich-rechtlichen und privaten Kulturak - teuren im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Art. 10 Übertragung von Aufgaben

1 Der Kanton kann einzelne seiner Aufgaben nach diesem Erlass an Organisatio - nen mit kantonaler Beteiligung, regionale Förderorganisationen oder Dritte über - tragen.
2 Die beauftragten Organisationen oder Dritten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorgaben dieses Erlasses.
3 Dritten eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 11 Kulturförderstrategie

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat alle acht Jahre einen Bericht zur Strategie der kantonalen Kulturförderung nach diesem Erlass und der besonderen Gesetzgebung zur Genehmigung.
2 Die politischen Gemeinden und die interessierten Kreise werden vorgängig zur Vernehmlassung eingeladen.
2. Fördermassnahmen (2.2.) a) Förderadressaten, Förderbereiche und Förderinstrumente (2.2.1.)

Art. 12 Förderadressaten

1 Der Kanton unterstützt: a) Kulturschaffende; b) kulturelle Projekte; c) kulturelle Institutionen und Organisationen; d) kantonale Kulturstandorte.

Art. 13 Förderbereiche

a) allgemein
1 Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen.
2 Er unterstützt insbesondere folgende kulturelle Aktivitäten: a) Schaffen von Kultur; b) Pflege von Kulturgütern; c) Erforschung, Verbreitung und Vermittlung von Kultur und Geschichte; d) kulturellen Austausch und kulturelle Zusammenarbeit.

Art. 14 b) kulturelle Teilhabe

1 Der Kanton fördert Bestrebungen, der Bevölkerung den Zugang zu kulturellem Erbe und kulturellen Aktivitäten sowie die aktive Mitgestaltung des kulturellen Lebens zu erleichtern.
2 Er setzt sich insbesondere für die kulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendli - chen sowie von Menschen mit Behinderung ein.

Art. 15 c) Weltkulturerbe

1 Der Kanton fördert: a) die Vermittlung und öffentliche Zugänglichkeit des UNESCO-Weltkulturer - bes Stiftsbezirk St.Gallen und der zu ihm gehörenden unbeweglichen und be - weglichen Kulturgüter; b) die Vermittlung der prähistorischen Pfahlbauten, die zum UNESCO-Weltkul - turerbe gehören.

Art. 16 Förderinstrumente

1 Der Kanton fördert Kultur insbesondere durch: a) Ausrichtung von Kantonsbeiträgen; b) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten; c) Beratung, Vernetzung sowie Vermittlung und Präsentation; d) Auszeichnung von besonderen künstlerischen Leistungen und kulturellen Verdiensten; e) Erwerb von künstlerischen und kulturellen Werken.

Art. 17 Voraussetzungen und Kriterien

a) allgemein
1 Fördermassnahmen des Kantons setzen voraus, dass kulturelle Aktivitäten: a) einen Bezug zum Kanton St.Gallen aufweisen; b) von regionaler oder kantonaler Bedeutung sind; c) sich durch Qualität auszeichnen.

Art. 18 b) für bestimmte Förderinstrumente

1 Fördermassnahmen des Kantons nach Art. 16 Bst. a bis c dieses Erlasses setzen zusätzlich voraus, dass: a) die Förderadressaten angemessene Eigenleistungen erbringen; b) die Angebote oder Leistungen der kulturellen Institutionen und Organisatio - nen sowie kantonalen Kulturstandorte und die Ergebnisse der kulturellen Projekte öffentlich zugänglich sind; c) die kulturellen Projekte, Institutionen und Organisationen sowie kantonalen Kulturstandorte nicht hauptsächlich gewinnorientiert sind. b) Kantonsbeiträge (2.2.2.)

Art. 19 Beitragsarten

1 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Kantonsbeiträge ausrich - ten, insbesondere: a) zur Förderung von Kulturschaffenden;
b) für kulturelle Projekte; c) an den Betrieb von kulturellen Institutionen und Organisationen; d) an Investitionen für kulturelle Institutionen und Organisationen.
2 Kantonsbeiträge werden in der Regel als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt.

Art. 20 Beteiligung Dritter

1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt in der Regel eine angemessene Be - teiligung an der Finanzierung voraus von: a) politischen Gemeinden und weiteren Dritten bei kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung; b) Dritten bei kulturellen Aktivitäten von kantonaler Bedeutung.
2 Der Kanton kann unabhängig von einer Beteiligung Dritter Kantonsbeiträge aus - richten: a) zur Förderung von Kulturschaffenden; b) an kulturelle Organisationen von kantonaler Bedeutung.

Art. 21 Bemessung der Beitragshöhe

1 Bei der Bemessung der Höhe von Kantonsbeiträgen werden berücksichtigt: a) die Finanzkraft der Gesuchstellenden; b) die Bedeutung der kulturellen Institutionen, Organisationen oder Projekte; c) die Höhe der Gesamtkosten.
2 Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

Art. 22 Ausrichtung

a) Verfahren
1 Der Beschluss über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt gestützt auf Gesuche, Ausschreibungen oder Wettbewerbe.

Art. 23 b) Form

1 Die Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfolgt durch Verfü - gung der zuständigen Stelle des Kantons oder durch Leistungsvereinbarung.
2 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst mit den beteiligten Parteien eine Leis - tungsvereinbarung ab, wenn: a) die Beitragsberechtigten zu besonderen Leistungen verpflichtet werden oder b) mehrjährige oder jährlich wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden oder c) Dritte an der Finanzierung beteiligt sind.

Art. 24 c) Bedingungen und Auflagen; Widerruf

1 Die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig ge - macht oder mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur: a) Bekanntmachung der Unterstützung durch den Kanton; b) Erbringung von kulturellen Leistungen; c) Vorlage von Projekt- und Jahresberichten.
2 Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die kultu - rellen Aktivitäten, für die sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirk - licht wurden oder wenn eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt wurde.

Art. 25 Ergänzendes Recht

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Bestimmungen über: a) die für die Bemessung der Kantonsbeiträge anrechenbaren Kosten; b) die Zuständigkeit zur Zusicherung und Ausrichtung von Kantonsbeiträgen; c) das Verfahren zur Ausrichtung von Kantonsbeiträgen.
2 Sie kann durch Verordnung weitere für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen massgebende Voraussetzungen festlegen. c) Unterstützung von kantonalen Kulturstandorten (2.2.3.)

Art. 26 Bestand

1 Der Kanton unterstützt folgende kantonale Kulturstandorte: a) Schloss Werdenberg; b) Altes Bad Pfäfers; c) Kunst(Zeug)Haus Rapperswil-Jona; d) Lokremise St.Gallen; e) Konzert und Theater St.Gallen.
2 Die Unterstützung von Konzert und Theater St.Gallen als kantonaler Kultur - standort richtet sich nach dem Gesetz über Beiträge an die Genossenschaft Kon - zert und Theater St.Gallen vom 27. September 2009 5 .
3 Der Kantonsrat kann weitere kantonale Kulturstandorte bestimmen. Dabei ach - tet er auf eine angemessene Verteilung im Kanton.
5 sGS 273.1 .

Art. 27 Fördermassnahmen

a) Vereinbarung
1 Das zuständige Departement und die Trägerschaft des kantonalen Kulturstand - orts regeln durch Vereinbarung die Fördermassnahmen des Kantons und die Leis - tungen des kantonalen Kulturstandorts.

Art. 28 b) Infrastruktur

1 Der Kanton unterstützt die Infrastruktur kantonaler Kulturstandorte durch: a) Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Investitionen oder b) Bereitstellung, Instandsetzung und Erneuerung sowie Veränderung von in seinem Eigentum stehenden Immobilien.

Art. 29 c) Betrieb

1 Der Kanton unterstützt den Betrieb kantonaler Kulturstandorte durch: a) Ausrichtung von wiederkehrenden Kantonsbeiträgen an den Betrieb; b) Einsitznahme von Personen aus der Staatsverwaltung oder von durch den Kanton mandatierten Privatpersonen in das strategische Leitungsorgan der Trägerschaft des kantonalen Kulturstandorts.
2 Er kann kantonale Kulturstandorte ausserdem durch Beratung unterstützen, wenn der Kulturstandort sich in der Phase des Aufbaus befindet oder reorganisiert wird.
3 Bei der Ausrichtung von Kantonsbeiträgen werden die Bestimmungen nach

Art. 19 bis 25 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

III. Finanzierung (3.)

Art. 30 Mittel

1 Der Kanton finanziert die ihm aufgrund dieses Erlasses entstehenden Aufwen - dungen aus Mitteln: a) des Lotteriefonds; b) des allgemeinen Staatshaushalts.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-058 15.08.2017 01.01.2018 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2017-058
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