Reglement über Karting-, Motocross- oder ähnliche Bahnen
Reglement über Karting-, Motocross- oder ähnliche Bahnen vom 30.06.1999 (Stand 01.07.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 1 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September
1987; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für die Planung, den Bau und den Betrieb von Karting- Motocross- oder ähnlichen Bahnen sowie für die Benützung von Motorfahrzeugen auf diesen Bahnen mit Ausnahme von Motorschlitten und Raupenfahrzeugen.
Art. 2 Planung
1 Derartige Bahnen dürfen nur in geeigneten, vom Staatsrat zugelassenen Gebieten angelegt werden.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für bereits bestehende Bahnen, für die gemäss früherer Gesetzgebung eine erteilte Baugenehmigung vorhanden ist. Die betroffenen Gemeinden werden die Möglichkeit prüfen, für diese Bahnen ein geeignetes Gebiet zu schaffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Bau
1 Für den Bau derartiger Bahnen gelten die Bestimmungen des Baugeset - zes vom 8. Februar 1996 und die dazugehörende Verordnung vom 2. Okto - ber 1996.
2 Die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde kann ih - ren Entscheid - abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen für den Bau einer Bahn gemäss vorliegender Verordnung - von der Einhaltung be - sonderer Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
Art. 4 Betrieb
1 Der Betrieb einer Bahn ist genehmigungspflichtig.
2 Das Departement für Sicherheit und Institutionen erteilt diese Genehmi - gung durch die Kantonspolizei, wenn die entsprechenden Bedingungen des Strassenverkehrsgesetzes hinsichtlich Verkehrssicherheit und die Vorschrif - ten gemäss nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind.
3 Die Genehmigung wird für eine befristete Dauer von zwei bis zehn Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden.
4 Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung einer Bahn wird eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 1'000 Franken erhoben.
5 Gegen die Verweigerung einer Betriebsgenehmigung kann beim Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides Beschwerde einge - reicht werden.
2 Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf den Bau und den Betrieb von Bahnen
Art. 5 Umgrenzung der Bahnen
1 Der Betreiber einer Bahn ist verpflichtet, den Zutritt von nicht befugten Be - nützern oder Zuschauern durch entsprechende Anlagen (Tore, Umzäunun - gen, Barrieren oder behördlich genehmigte Hinweisschilder) zu verbieten.
Art. 6 Versicherung
1 Der Betreiber einer Bahn muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, die seine und die Haftung seiner Hilfskräfte sowie der Benützer der Anlage deckt.
2 Der Deckungsbetrag für diese Versicherung wird pro Fall auf mindestens
3 Millionen Franken festgelegt.
3 Der Kantonspolizei muss jedes Jahr ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden.
Art. 7 Schutz der Zuschauer
1 Sofern im Umkreis einer Bahn Zuschauer zugelassen sind, muss der Be - treiber einen für die Zuschauer reservierten Platz vorsehen und entspre - chende Massnahmen ergreifen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 8 Parkplätze
1 In der unmittelbaren Umgebung der Bahn, jedoch ausserhalb von öffentli - chen Verkehrswegen, muss der Betreiber eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen für die Benützer der Bahn und die Zuschauer anlegen.
Art. 9 Sanitäre Anlagen und Material für Erste Hilfe
1 Für die Benützer der Bahn und die Zuschauer müssen ausreichende sani - täre Anlagen sowie das notwendige Material für Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
Art. 10 Betriebszeiten für die Bahnen
1 Die Behörde, welche die Baugenehmigung erteilt, legt auch die Betriebs - zeiten fest; diese dauern längstens: a) von 08h00 bis 22h00 zwischen dem 1. April und 30. September; b) von 08h00 bis 21h00 zwischen dem 1. Oktober und 31. März.
2 Bei einer Sportveranstaltung ist die Behörde, welche die erforderliche Ge - nehmigung erteilt, auch für die Festlegung der Zeiten zuständig. Mit Aus - nahme von Sonderfällen darf zwischen 22h00 und 08h00 keine sportliche Veranstaltung stattfinden.
Art. 11 Verbot, Rennen zu veranstalten
1 Die Veranstaltung von Rennen, für die keine spezielle Genehmigung er - teilt wurde, ist verboten.
3 Besondere Bedingungen in Bezug auf die Nutzung der Bahnen
Art. 12 Vorschriften über die Fahrzeuglenker
1 Der Betreiber einer Bahn legt die Vorschriften für deren Benützung selber fest. Er muss sich jedoch an folgende Einschränkungen halten: Gokart- Lenker müssen ein Mindestalter von 14 Jahren erreicht haben, brauchen jedoch nicht im Besitze eines Führerscheins zu sein. Um ein anderes Fahr - zeug zu lenken, muss der Fahrer jedoch im Besitze des für die betreffende Fahrzeugkategorie erforderlichen Führerausweises sein.
2 Von den Beschränkungen hinsichtlich Alter und Führerschein sind ausge - nommen: a) die Lenker eines Gokarts oder eines anderen Motorfahrzeugs, die im Besitze einer von einem kantonalen, nationalen oder internationalen Verband ausgestellten Rennfahrerlizenz sind, sofern sie auf Bahnen oder zu Zeiten fahren, die speziell für sie reserviert sind. Diese Fahrer können die Gokarts und die anderen ihrer Lizenz entsprechenden Fahrzeuge gemäss Vorschriften ihres Verbandes fahren; b) Fahrer, die an Fahrkursen unter Aufsicht des VSR (Verkehrssicher - heitsrats), insbesondere des TCS, des ACS oder FMS, teilnehmen. Diese Fahrer müssen sich an die von diesen Organisationen erlasse - nen Vorschriften halten.
Art. 13 Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge
1 Die auf den Bahnen verwendeten Fahrzeuge brauchen keine Verkehrszu - lassung.
2 Der Betreiber einer Bahn muss jedoch sicherstellen, dass die Fahrzeuge ohne Verkehrszulassung den einschlägigen Sicherheitsnormen sowie den Lärm- und Abgasvorschriften der internationalen Verbände entsprechen.
Art. 14 Schutzhelm und Sicherheitsgurt obligatorisch
1 Alle Benützer der Bahnen müssen einen Schutzhelm tragen. Je nach Art des Fahrzeugs ist auch der Sicherheitsgurt obligatorisch.
Art. 15 Kontrolle und Einhaltung von Bestimmungen und Vorschriften
1 Die Kantonspolizei, die Gemeindepolizei und notfalls der Gemeinderat so - wie die Dienststelle für Umweltschutz können auf den Bahnen Kontrollen durchführen und Personen, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglement oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstossen, bei der zuständigen Behörde anzeigen.
4 Sportveranstaltungen auf den Bahnen
Art. 16 Geltendes Recht
1 Für die Organisation von Rennen oder Sportveranstaltungen auf den Bah - nen gelten die Bestimmungen von Artikel 52 und 72 des Strassenverkehrs - gesetzes (SVG), Artikel 94 und 95 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie Artikel 30 und 31 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV).
2 Für Gokart-Rennen dürfen nur Fahrzeuge mit einem Hubraum von höchs - tens 100cm³ verwendet werden.
3 Die für die Genehmigung der Durchführung einer Sportveranstaltung zu - die Bewilligung durch die Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem Depar - tement für Verkehrsfragen, Raumplanung und Umwelt erteilt. Die betroffene Gemeinde hat Anspruch, vorher angehört zu werden. Gegen die Verweige - rung einer Genehmigung kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
4 Der Genehmigungsantrag muss mindestens zwei Monate vor dem Datum der Veranstaltung eingereicht werden.
Art. 17 Vorschriften in Bezug auf die Teilnehmer
1 Die Teilnehmer einer Veranstaltung müssen im Besitze sein: a) eines Führerausweises der Kategorie B oder einer Rennlizenz, wenn sie einen Gokart lenken; b) des erforderlichen Führerausweises oder einer Rennlizenz, wenn sie ein anderes Motorfahrzeug lenken.
Art. 18 Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge
1 Die verwendeten Fahrzeuge müssen eine Verkehrszulassung haben, mit Ausnahme der Gokarts oder Fahrzeuge, die von den Inhabern einer von ei - nem kantonalen, nationalen oder internationalen Verband ausgestellten Rennlizenz gelenkt werden.
2 Die Organisatoren der Sportveranstaltung müssen sich vergewissern, dass die nicht zugelassenen Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsnor - men sowie den Lärm- und Abgasvorschriften gemäss den Bestimmungen der internationalen Verbände entsprechen.
Art. 19 Versicherung
1 Die Organisatoren einer Sportveranstaltung müssen eine Haftpflichtversi - cherung abschliessen, durch die ihre Haftung, die ihrer Hilfskräfte sowie die der Teilnehmer gedeckt ist.
2 Die Höhe des Versicherungsschutzes wird von der Behörde festgelegt, welche die Genehmigung für die Organisation der Sportveranstaltung er -
Art. 20 Überwachungsorgan für Sportveranstaltungen
1 Die Kantonspolizei ist bei sportlichen Veranstaltungen für die Kontrolle der Bahnen, der Fahrzeuge und der Fahrzeuglenker zuständig.
5 Straf-, Administrativ- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Ahndung von Verstössen
1 Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglement sind Sa - che des Departements für Sicherheit und Institutionen und werden von der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt mit einer Geldstrafe geahn - det.
2 Das Verfahren hinsichtlich der Strafmassnahmen richtet sich nach dem Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr.
3 Die Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung in Sachen Bau, Umweltschutz und Strassenverkehr bleibt vorbehalten.
Art. 22 Schliessung der Bahnen
1 Sofern sich der Betreiber nicht an die Bedingungen und Auflagen hält, kann die Behörde, welche die Genehmigung für den Betrieb einer Bahn er - teilt hat, nach einer Verwarnung die zeitweilige oder definitive Schliessung anordnen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des - sen Erhalt beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
Art. 23 Schlussbestimmung
1 Das vorliegende Reglement setzt den Beschluss des Staatsrates betref - fend den Bau und Betrieb von Karting- und Versuchspisten und anderer ähnlicher Anlagen für Motorfahrzeuge vom 22. Dezember 1967 ausser Kraft. Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli
1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.06.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 234 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.06.1999 01.07.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 234 | d
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