Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen (458.1)
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Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. April 1963
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 2 und von Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als Gesetz: 4 I. Friedhöfe (1.)

Art. 1 * Grundsatz

1 Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungs - plätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.
2 Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften unterstehen der Aufsicht der politischen Gemeinde.

Art. 2 * ...

Art. 3 Unterhalt

1 Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
2 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unter - haltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden oder Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits. *
1 ABl 1963, 290.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
3 sGS 111.1 .
4 nGS 3, 260. Vom Grossen Rat erlassen am 18. November 1964, nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Dezember 1964, in Vollzug ab 1. Januar 1965.
3 An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und Reli - gionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge. * II. Bestattungen (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 4 Grundsatz

1 Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und be - stattet werden.

Art. 4a * Bestattungsart

1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
2 Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist die - ser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.
3 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemein - schaft der verstorbenen Person.

Art. 5 Voraussetzungen

1 Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zu - ständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden. 5

Art. 6 * Ort

1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechen - den Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
2 War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen, so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.
5 Vgl. Art. 18 ZStV, sGS 912.1 . Art. 6 ff. und Art. 14 der VV zu diesem G, sGS 458.11 .
3 Sofern ein Bestattungsplatz und eine schickliche Überführung gesichert sind, keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zustän - dige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern aner - kannten Friedhof bestattet werden.
2. Erdbestattungen (2.2.)

Art. 7 * Gräberarten

1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen. Die politische Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übri - gen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.

Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen

1 In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage zu bestatten.
2 Das zuständige Departement 6 kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
3 Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstor - benen Familienglieder anzuweisen.

Art. 9 Kosten

a) im allgemeinen
1 Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in wel - cher der Verstorbene niedergelassen 7 war. Hatte er keine Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.
2 Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung ver - pflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder Religionsge - meinschaft aufkommt. *
6 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
7 GNS, sGS ; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, SR 142.20 ; Staatsverträge mit dem Ausland siehe SR 0.142.

Art. 10 * b) Sonderfälle

1 Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach

Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene

Entschädigungen verlangt werden.
2 Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.

Art. 11 Grabgestaltung

1 Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf eigene Kosten gestalten.

Art. 12 Grabesruhe

1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöff - net werden. 8
2 Das zuständige Departement 9 kann Ausnahmen bewilligen. 10
3. Feuerbestattungen (2.3.)

Art. 13 * ...

Art. 14 Beisetzung der Asche

1 Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizuset - zen.
2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem be - stehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Ange - hörigen überlassen.

Art. 15 Aufbewahrung der Asche

1 Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
8 Über die Öffnung eines Grabes im Strafverfahren vgl. Art. 118 Abs. 2 StP, sGS 962.1 .
9 Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
10 Vgl. Art. 26 der VV zum diesem G, sGS 458.11 .

Art. 16 Kosten

1 Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 17 * Verordnung

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Er - lass.
2 Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Fried - höfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.

Art. 18 * Örtliche Vorschriften

1 Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vor - schriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24. August 1873, 11 b) das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom
23. April 1906. 12

Art. 20 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. 13
11 bGS 2, 428.
12 bGS 2, 430.
13 Ab 1. Januar 1965; nGS 3, 265.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 260 28.12.1964 01.01.1965

Art. 1 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 2 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe

Art. 2 aufgehoben 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 4a eingefügt 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 6 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 7 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe

Art. 7 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 10 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 13 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 17 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

Art. 18 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.12.1964 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 260
01.06.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 35–49
27.11.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 4a eingefügt 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 10 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 17 geändert 48–39
27.11.2012 01.01.2013 Art. 18 geändert 48–39
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