Reglement betreffend die Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Reglement betreffend die Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Versicherungsreglement) vom 04.07.1990 (Stand 23.11.1990) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser - kräfte vom 28. März 1990 (kWRG); auf Antrag des Energiedepartementes, beschliesst:
Art. 1 Versicherungssummen
1 Jeder Nutzungsberechtigte hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abzuschliessen zur Deckung seiner bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschä - den aus Unfallereignissen, die durch Bau, Bestand und Betrieb seiner Anla - gen zur Nutzung der Wasserkraft verursacht werden.
2 Die Deckung beträgt mindestens: a) 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch b) 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 Kilo - watt.
3 Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse die durch wasserführen - de Teile verursacht werden eine Zusatzversicherung: a) in jedem Fall wenigstens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch b) wenigstens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubik - meter übersteigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahren - potential enthalten, kann der Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erweitern.
5 Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Ri - siko in den "Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflicht - risiken (SPT)" einbringt. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
6 Der Staatsrat kann die Deckung erhöhen, wenn weitergehende Ver - sicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.
7 Der Staatsrat genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzel - heiten der Policen.
Art. 2 Nachweis, Aussetzen der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden des Energiedepartementes den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.
2 Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem Ener - giedepartement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vor - her durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.
3 Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fällige Versicherungsprämie nötigenfalls vom Kanton für den Nut - zungsberechtigten entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbe - trag, Kosten, Zins) dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 3 Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff
1 Im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung wird dem Geschädig - ten ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer eingeräumt und Einreden aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag nicht ent - gegengehalten.
2 - recht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leis - tung befugt wäre. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
Art. 4 Mehrere Geschädigte
1 Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann der Staatsrat nach Anhören der Versicherer eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforde - rungen der Geschädigten ansetzen. Die Versicherer scheiden für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleibt, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an die Versicherer gehen unter.
2 Die angemeldeten Forderungen werden in Klassen eingereiht. Die nächs - te Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden können: a) der ersten Klasse werden zugeteilt: 70 Prozent des Personenscha - dens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leis - tung aus Unfallversicherung gegenübersteht; b) die übrigen Personen- und Sachschäden, die nicht durch Ver - sicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden, bilden die zweite Klasse; c) die dritte Klasse umfasst die Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.
3 Die Ersatzforderungen der Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen las - sen, werden verhältnismässig befriedigt.
4 Wenn in Fällen, in denen die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung finden, die Forderungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
5 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig ei - nem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.07.1990 23.11.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 219 | d
219
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.07.1990 23.11.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 219 | d
219
Feedback