Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 16. März 1999 (Stand 1. Januar 2000) Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundlagen
1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen. Die Fachhochschule ist eine selbstän - dige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Die Regierungen der Ver - einbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürs - tentum Liechtenstein erweitern.
Art. 2 Zweck
1 Die Fachhochschule: a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor; b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, an - wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleis - tungen für Dritte an; c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Stu - dienbereiche anbieten.
Art. 3 Steuerbefreiung
1 Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit: a) Die Fachhochschule und ihre Einkünfte; b) Zuwendungen an die Fachhochschule.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2000.
II. Organisation (2.)
Art. 4 Regierungen
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fach - hochschule aus.
2 Sie genehmigen: a) die Leistungsvereinbarung; b) die Höhe der Studiengelder; c) die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel; d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
3 Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 5 Fachhochschulrat
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
2 Es wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder; b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder.
3 Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
4 Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammen - setzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.
Art. 6 b) Aufgaben
1 Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
2 Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor.
3 Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: a) Namensgebung; b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur; c) Erlass der Lehrpläne; d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
f) Erlass der Anstellungsordnung; g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung; h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat; i) Verleihung des Professortitels; k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag; l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhoch - schule; m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not - wendig sind; n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.
Art. 7 c) Delegation und Beizug Dritter
1 Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2 Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater beiziehen.
Art. 8 Rekurskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinba - rungspartner gewählten Vertretung.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fachhochschule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Art. 9 b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates.
Art. 10 c) Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs - rechtspflege des Sitzkantons.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
III. Finanzhaushalt (3.)
Art. 11 Einnahmen
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Anteile der Vereinbarungspartner; b) Gebühren; c) Studiengelder; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen; f) Beiträge Dritter.
Art. 12 Standortbeitrag
1 Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15 Pro - zent der gesamten Trägerschaftsleistungen.
Art. 13 Anteilsbemessung
1 Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Stu - dierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinba - rungspartner.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli.
Art. 14 Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt wer - den. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz. IV. Haftung und Verantwortlichkeit (4.)
Art. 15 Grundsatz
1 Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
Art. 16 Disziplinarrecht
1 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 17 Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfü - gungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Art. 18 Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Be - achtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom
6. April 1995 2 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs - schule St.Gallen vom 27. Juli 1995 3 werden aufgehoben.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechten - stein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.
Art. 20 Vollzug
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Januar
2000 angewendet.
2 sGS 234.31 .
3 sGS 234.51 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–102 16.03.1999 01.01.2000 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.03.1999 01.01.2000 Erlass Grunderlass 34–102
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