Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Baukommission (705.102)
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Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Baukommission

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Baukommission vom 14.11.2012 (Stand 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 27 Absatz 2 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996; eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigun - gen vom 18. Juni 2008; eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Baukommission um eine un - abhängige erstinstanzliche Entscheidbehörde handelt; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Baukommission, wel - che nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, usw.) werden wie folgt festgelegt: a) pro Tag Fr. 600 b) pro Halbtag Fr. 300 c) pro Stunde Fr. 70
2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die Vizepräsidenten der kantonalen Baukommission eine jährliche Pau - schalentschädigung von 4'000 Franken beziehungsweise von 2'000 Fran - ken.

Art. 2 Spesen

1 Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entspre - chend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni
2008 festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Übrige Kosten

1 Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

1 Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von Quartalsabrech - nungen, welche durch die Betroffenen gemäss Anweisungen der zuständi - gen Dienststelle erstellt sowie vom Präsidenten und dem Chef der zustän - digen Dienststelle unterzeichnet werden.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht; er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 47/2012
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