Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 1975 (Stand 1. Juli 1977)
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Die in Rapperswil unter dem Namen «Interkantonales Technikum Rapperswil (Ingenieurschule)» bestehende höhere technische Lehranstalt vermittelt durch wissenschaftlichen Unterricht sowie durch Konstruktions- und Laboratoriums - übungen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche zur Ausübung von höhe - ren technischen Berufen, für die kein Hochschulstudium vorausgesetzt wird, er - forderlich sind.
Art. 2 Studienrichtungen
1 Das Technikum umfasst Abteilungen für: a) Siedlungsplanung; b) Grünplanung, Landschafts- und Gartenarchitektur; c) Elektrotechnik; d) Maschinenbau; e) Tiefbau.
Art. 3 Studiendauer Semestertermine
1 Die Studiendauer beträgt an allen Abteilungen sechs Semester.
2 Unterricht und Prüfungen finden während des Schuljahres statt, dieses dauert 40 Wochen.
3 Die Festlegung der Semestertermine erfolgt jährlich auf Antrag des Lehrerkon - ventes durch den Direktor.
4 Die Einstellung des Unterrichts an einzelnen Tagen setzt der Direktor fest.
1 In Vollzug ab 4. Juli 1975.
Art. 4 Aufnahme
1 Die Bedingungen für die Aufnahme von Studierenden in das Technikum werden im Reglement über die Prüfungen und Promotionen 2 festgelegt.
Art. 5 Schulordnung und Lehrpläne
1 Die Schulordnung und die Lehrpläne der einzelnen Abteilungen werden auf An - trag des Lehrerkonventes vom Technikumsrat festgesetzt.
2 Sie sind dem jeweiligen Stand der Technik und den Bedürfnissen der Praxis an - zupassen.
3 In den Lehrplänen ist die Förderung der allgemeinen Bildung zu berücksichtigen.
Art. 6 Klassenzahl
1 Der Technikumsrat entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Anzahl der Klassen, die an den einzelnen Abteilungen geführt werden.
Art. 7 Laboratorien, Sammlungen, Bibliotheken
1 Der Unterricht erfordert Laboratorien mit Werkstätten sowie Sammlungen von Demonstrations- und Experimentiermaterial.
2 Eine zentrale Bibliothek mit Arbeitsplätzen und eine Dokumentationsstelle für Fachliteratur stehen Lehrern, Studierenden und Hörern zur Verfügung.
Art. 8 Exkursionen
1 Zur Ergänzung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes werden Exkursionen ver - anstaltet. Die Direktion erlässt darüber nähere Weisungen. II. Studierende und Hörer (2.)
Art. 9 Studierende
1 Studierende sind zum regelmässigen Besuch der obligatorischen und der freige - wählten Fächer verpflichtet und haben die Schulordnung zu befolgen.
2 Über die Gesuche um Dispensation von Fächern und um Austausch gegen andere entscheidet der Direktor auf Antrag des Abteilungsvorstandes.
2 sGS 234.24 .
Art. 10 Hörer
1 Zum Besuch einzelner Unterrichtsfächer werden ausnahmsweise auch Hörer zu - gelassen, sofern sie sich über die notwendige Vorbildung ausweisen und dem Un - terricht zu folgen vermögen. Über die Zulassung entscheidet der Direktor auf An - trag des Abteilungsvorstandes.
2 Die Zulassung kommt dann nicht in Frage, wenn der Schulbesuch als Studieren - der infolge Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung oder Nichtpromotion nicht möglich ist.
Art. 11 Disziplinarmassnahmen
1 Gegenüber Studierenden und Hörern können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden: a) Geldbussen durch den Direktor; b) Verweis durch den Direktor; c) schriftliche Androhung der Wegweisung durch den Lehrerkonvent; d) Wegweisung auf Antrag des Lehrerkonventes durch den Technikumsrat.
2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist der Studierende anzuhören.
Art. 12 Sachschaden
1 Beschädigen Studierende oder Hörer mutwillig oder fahrlässig Eigentum der Schule, so wird es auf Kosten der Urheber instandgestellt oder ersetzt. Bei grösse - ren Schäden und bei blosser Fahrlässigkeit entscheidet der Direktor über den Kostenanteil der Urheber.
Art. 13 Mitsprache der Studierenden
1 Jeder Studierende und Hörer ist berechtigt, dem Direktor Anregungen zu unter - breiten.
2 Weitergehende Bestimmungen über das Mitspracherecht der Studenten sind in
Art. 31 und Art. 34 dieses Reglementes und in der Schulordnung enthalten.
Art. 14 Studentenorganisationen
1 Studentenvereinen und anderen Organisationen der Studenten, die in ihrer Be - zeichnung den Namen des Interkantonalen Technikums verwenden, dürfen nur Angehörige der Schule und ehemalige Studenten angehören.
2 Vereine und Organisationen haben dem Direktor ihre Zielsetzung bekanntzuge - ben und zu Beginn jeden Semesters die Zusammensetzung ihrer Vorstände oder die Namen ihrer verantwortlichen Leiter zu melden.
3 Vereine und Organisationen mit Statuten haben dem Direktor zusätzlich ihre Statuten und Statutenänderungen bekanntzugeben.
Art. 15 Gebühren
1 Schulgelder und Gebühren werden vom Technikumsrat festgelegt.
2 Wer sie nicht fristgemäss entrichtet, kann nach erfolgter Mahnung vom Techni - kum weggewiesen werden.
Art. 16 Studienbeihilfen
1 Studienbeihilfen werden nach Massgabe der kantonalen Stipendienordnungen ausgerichtet.
Art. 17 Unfallversicherung
1 Die Studierenden haben sich der Kollektivversicherung gegen Betriebsunfall an - zuschliessen. III. Lehrer (3.)
Art. 18 Lehrer
1 Die Hauptlehrer bilden die ständigen, die Lehrbeauftragten die nichtständigen Lehrkräfte.
2 Zur Mithilfe im Unterricht können Assistenten eingesetzt werden.
3 Für Vorträge und zur Behandlung spezieller Probleme können Fachleute zugezo - gen werden.
4 Vikare ersetzen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte im Falle von Urlaub, Krank - heit, Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst.
Art. 19 Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der Hauptlehrer, Lehrbeauftragten und Vikare richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung. 3
Art. 20 Professortitel
1 Jeder Hauptlehrer führt während seiner Lehrtätigkeit den Titel «Professor am Technikum Rapperswil».
3 sGS 234.231 .
Art. 21 Stundenplanordner, Laboratoriums- und Sammlungsvorstände
1 Der Direktor bestimmt aus dem Kreis der Hauptlehrer den Stundenplanordner, die Laboratoriums- und Sammlungsvorstände. Jeder Hauptlehrer kann verpflich - tet werden, ein solches Amt für eine Dauer von zwei Jahren anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Amtes. Allfällige Entschädigungen und Stundenentlastungen werden in der Dienst- und Besoldungsordnung 4 geregelt.
Art. 22 Klassenlehrer
1 Der Direktor bezeichnet für jede Klasse einen Hauptlehrer als Klassenlehrer.
2 Dieser hat sich der Klasse im besonderen anzunehmen und stellt, nach Rückspra - che mit den anderen Lehrern, der Abteilungskonferenz Antrag über die Promotio - nen.
3 Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, das Amt eines Klassenlehrers zu übernehmen.
Art. 23 Wahl der Hauptlehrer und Lehrbeauftragten
1 Der Technikumsrat wählt auf Antrag des Direktors die Hauptlehrer und Lehrbe - auftragten.
2 Hauptamtlich zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
Art. 24 Anstellung von Assistenten, Vikaren und Fachleuten
1 Assistenten, Vikare sowie Fachleute für spezielle Probleme und für Vorträge wer - den vom Direktor angestellt. IV. Organe (4.)
Art. 25 Organe
1 Die Organe des Technikums sind: 5 a) der Technikumsrat; b) der Direktor; c) der Lehrerkonvent; d) die Abteilungskonferenzen; e) die Rekurskommission.
4 sGS 234.231 .
5 Vgl. Art. ff. der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule), sGS 234.211 .
a) Der Technikumsrat (4.1.)
Art. 26 Organisation und Aufgaben
1 Die interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rappers - wil (Ingenieurschule) 6 regelt die Organisation und die Aufgaben des Technikums - rates. b) Der Direktor (4.2.)
Art. 27 Aufgabe
1 Dem Direktor obliegt die Leitung des Technikums im Rahmen der vom Techni - kumsrat erlassenen Vorschriften. Als Stellvertreter steht ihm ein Vizedirektor zur Verfügung. c) Der Lehrerkonvent (4.3.)
Art. 28 Zusammensetzung
1 Der Lehrerkonvent setzt sich aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitglie - dern sowie Studentenvertretern zusammen.
Art. 29 Ordentliche Mitglieder
1 Ordentliche Mitglieder sind die Hauptlehrer und die Lehrbeauftragten mit min - destens zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden.
2 Die ordentlichen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht und sind zur Teilnahme an allen Konferenzen des Konventes verpflichtet.
Art. 30 Ausserordentliche Mitglieder
1 Ausserordentliche Mitglieder sind Lehrbeauftragte mit weniger als zehn wö - chentlichen Unterrichtsstunden und die Vikare. Sie haben beratende Stimme und werden zu allen Konferenzen des Konventes eingeladen.
Art. 31 Studentenvertreter
1 Studentenvertreter sind je ein Delegierter der Studenten jeder Abteilung. Sie wer - den zu Beginn des Wintersemesters in einer vom Direktor organisierten geheimen Abstimmung abteilungsweise durch die Studierenden gewählt. *
6 Art. 13 ff. der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule), sGS 234.211 .
2 Die Studentenvertreter haben beratende Stimme und werden zu allen Konferen - zen des Konventes eingeladen, soweit sich diese nicht ausschliesslich mit Geschäf - ten befassen, in denen sie in Ausstand zu treten haben.
3 Ausstandspflicht besteht bei Behandlung von Disziplinarfällen und Wahlge - schäften sowie bei der Diskussion von Leistungen der Studierenden und von Prü - fungsergebnissen.
Art. 32 Organisation
1 Der Direktor, bei dessen Abwesenheit der Vizedirektor, führt den Vorsitz. Der Lehrerkonvent wählt aus seiner Mitte den Aktuar auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, die Wahl als Aktuar für eine Amtsdauer anzunehmen; für die unmittelbar folgende Amtsdauer besteht keine Verpflichtung zur Annahme dieses Amtes.
2 Der Direktor bietet den Lehrerkonvent zu den Sitzungen auf, wenn Geschäfte vorliegen oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es verlangt.
3 Zur Vorbehandlung wichtiger Geschäfte kann der Lehrerkonvent Kommissionen bestellen.
Art. 33 Aufgaben und Rechte
1 Der Lehrerkonvent hat die Aufgabe, die Schule in ihrer Entwicklung zu fördern, Schulleitung und Studentenschaft in ihren Aufgaben und Zielen zu unterstützen und die Interessen des Lehrkörpers und seiner Mitglieder wahrzunehmen.
2 Der Lehrerkonvent wird im Technikumsrat durch den Direktor oder den Vizedi - rektor und einen ständigen Delegierten des Lehrerkonventes vertreten. Die Dele - gierten des Lehrerkonventes haben beratende Stimme. Bei der Behandlung perso - neller Probleme haben der Vizedirektor und der ständige Delegierte des Lehrer - konventes in den Ausstand zu treten.
3 Über die Vertretung in den Ausschüssen des Technikumsrates entscheidet der Technikumsrat.
4 Der Lehrerkonvent hat das Recht, für die Neuwahl des Direktors und des Vizedi - rektors dem Technikumsrat Doppelvorschläge zu unterbreiten.
5 Das Recht zu unmittelbaren Eingaben an den Technikumsrat, unter gleichzeiti - ger Orientierung des Direktors, ist für den Lehrerkonvent und den einzelnen Leh - rer gewährleistet.
6 Der Lehrerkonvent erlässt sein Geschäftsreglement 7 selbst.
7 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
d) Abteilungskonferenzen (4.4.)
Art. 34 Organisation
1 Mitglieder der Abteilungskonferenz sind die an der betreffenden Abteilung Un - terricht erteilenden Hauptlehrer und Lehrbeauftragten mit mindestens zehn wö - chentlichen Unterrichtsstunden. In der Regel werden Lehrbeauftragte mit weniger als zehn wöchentlichen Unterrichtsstunden, Vikare und je ein Studentenvertreter aus jedem Semester der betreffenden Abteilung zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Die Studentenvertreter werden semesterweise zu Beginn des Sommersemesters in einer vom Abteilungsvorstand organisierten geheimen Abstimmung gewählt. Für die Studentenvertreter gilt die Ausstandspflicht gemäss
Art. 31.
2 Dem Direktor und dem Vizedirektor steht das Recht auf Teilnahme zu.
3 Der Technikumsrat wählt für jede Abteilung einen Abteilungsvorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Abteilungskonferenz und dem Direktor stehen das Antragsrecht zu. Die Abteilungskonferenz wählt den Aktuar für eine Amts - dauer von zwei Jahren. Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, eine Wahl als Abtei - lungsvorstand oder Aktuar anzunehmen. Das Amt des Abteilungsvorstandes darf, vorbehältlich zwingender Gründe, einem Hauptlehrer nicht für eine unmittelbar folgende Amtsdauer übertragen werden; über Ausnahmen entscheidet der Techni - kumsrat. Für den Aktuar besteht in der unmittelbar folgenden Amtsdauer keine Verpflichtung zur Annahme des Amtes. Der Abteilungsvorstand bietet die Abtei - lungskonferenz zu den Sitzungen auf, wenn Geschäfte vorliegen oder wenn ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt.
Art. 35 Aufgabe
1 Ausser den in diesem Reglement besonders aufgeführten Obliegenheiten behan - delt die Konferenz Probleme des Unterrichts und der Koordination des Lehrstof - fes, bearbeitet Vorschläge zu Änderungen des Lehrstoffes, bearbeitet Vorschläge zu Änderungen des Lehrplanes und stellt die entsprechenden Anträge an den Leh - rerkonvent.
2 Sie erlässt die notwendigen abteilungsinternen Vorschriften, welche der Geneh - migung durch den Direktor unterliegen.
Art. 36 Abteilungsvorstand
1 Der Abteilungsvorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Abtei - lungskonferenz und orientiert darüber den Direktor.
2 Ausserdem hat er folgende Aufgaben: a) Prüfung des Standes des Lehrplanes;
b) Einführung und Betreuung neuer Lehrkräfte; c) Aufstellung der Kreditbegehren; d) Durchführung oder Anordnung von Schulbesuchen bei Lehrbeauftragten, Assistenten und Vikaren; e) Unterstützung des Direktors bei der Gewinnung von Lehrbeauftragten, Assistenten und Vikaren; f) Mithilfe bei der Stundenzuteilung an die Lehrkräfte; g) Koordination der Exkursionen innerhalb der Abteilung; h) Behandlung von Gesuchen und Antragstellung an den Direktor betreffend Anerkennung der Berufspraxis, Dispensation von Studierenden und Zulas - sung von Hörern; i) Behandlung von Disziplinarfällen von Schülern und Antragstellung für Diszi - plinarstrafen an den Direktor oder den Lehrerkonvent.
3 Zur Erledigung schriftlicher Arbeiten steht die Kanzlei zur Verfügung. e) Rekurskommission (4.5.)
Art. 37 Organisation und Aufgaben
1 Für die Organisation und die Aufgaben der Rekurskommission sind die Vor - schriften der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) 8 massgebend. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen (5.)
Art. 38 Rekursrecht der Studierenden
1 Gegen Anordnungen und Verfügungen des Direktors, des Lehrerkonventes und der Abteilungskonferenzen betreffend Nichtaufnahme, Nichtpromotion oder Nichtbestehen der Zwischen- und Diplomprüfung sowie Disziplinarstrafen kann innert vierzehn Tagen, von der Mitteilung des Entscheides an gerechnet, beim Technikumsrat Rekurs erhoben werden.
2 Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Der Technikumsrat ent - scheidet über die Höhe der Kosten.
8 Art. 18 ff. der interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule), sGS 234.211 .
Art. 39 Anwendung
1 Dieses Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Reglement über Or - ganisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieur - schule) vom 7. Juli 1972 9
9 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12-22 04.07.1975 04.07.1975
Art. 31, Abs. 1 geändert 12–47 01.07.1977 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.07.1975 04.07.1975 Erlass Grunderlass 12-22
01.07.1977 keine Angabe Art. 31, Abs. 1 geändert 12–47
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