Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald vom 18.10.1995 (Stand 18.10.1995) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Be - deutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 142); eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991; eingesehen das Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungs - gesetzes zum Zivilgesetzbuch. auf Antrag des Departementes für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Na - turschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte
1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume; c) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzen - welt; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen - schutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unter - halt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind verboten: a) Neubauten aller Art; b) die Störung der Fauna; c) das Ablagern von Material; d) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; e) Drainagen oder künstliche Wasserführung; f) das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeg - licher Art abseits der Strassen und Wege; g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; h) jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür ausgeschiedenen Zone; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raum - planung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortge - bundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswir - kungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen In - teresse dienen.
Art. 6 Zone für Kiesentnahme
1 Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zu - bringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.
Art. 8 Touristische Nutzung
1 Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.
Art. 9 Aufsicht
1 Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Wider - handlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 10 Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1995 18.10.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d
201
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.10.1995 18.10.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d
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