Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs
                            Vereinbarung  über die Hochschule für Technik Buchs  *  vom 20. Juni 1968 (Stand 19. September 2000)  Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundlagen
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden  führen die Hochschule für Technik Buchs (Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sitz der Hochschule ist Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Zweck
                            1  Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur Stär  -  kung der Wirtschaftsregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule:  a)  bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor,  welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor  -  dern;  b)  ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstal  -  tungen;  c)  führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und  Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;  d)  leistet massgebliche Beiträge insbesondere in angewandter Forschung und  Entwicklung an nationale und internationale Kompetenznetzwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 5, 341; nGS 13–58. Von den Regierungen am 18. August, 22. September und 9. Novem  -  ber 1964 beschlossene und am 20. Juni 1968 unterzeichnete Fassung; Beitritt des Fürsten  -  tums Liechtenstein durch Landtagsbeschluss vom 1. Juni 1967, Beitritt des Kantons St.Gallen  durch GRB vom 18. Februar 1968, nGS 5, 339 (sGS  234.11  ), und Beitritt des Kantons Grau  -  bünden durch GRB vom 7. April 1968; in Vollzug ab 7. April 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 * Steuerbefreiungen
                            1  Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner  befreit für:  a)  Einkünfte und Vermögen;  b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Beteiligung anderer Vertragspartner
                            1  Die Vertragspartner können mit anderen Partnern Vereinbarungen über die Be  -  teiligung an der Hochschule abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Vereinbarungen sind vor allem die Beiträge an die Kosten der Hoch  -  schule, die Rechte der Studierenden aus den Vertragsgebieten und die Vertretun  -  gen in den Organen der Hochschule zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungen können den Beitritt zur vollen Trägerschaft vorsehen.  II. Bau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 12 * Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
                            1  Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere  Ergänzungen der Hochschulanlage hinausgehen, sowie die Deckung der daraus er  -  wachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Betrieb  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation und Zuständigkeit  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Organe
                            1  Die Organe der Hochschule sind:  a)  der Hochschulrat;  b)  der Rektor;  c)  ...  d)  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Hochschulrat
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Es wählen auf eine vierjährige  Amtsdauer:  *  a)  die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2 Mitglieder;  b)  die Regierung des Kantons St.Gallen 6 Mitglieder;  c)  die Regierung des Kantons Graubünden 3 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen  über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat konstituiert sich selber und erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je eine Vertretung der Bildungsverwaltung der Vertragspartner nimmt an den  Sitzungen des Hochschulrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * b) Zuständigkeit
                            1  Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst zuhanden der Regierungen:  a)  den Entwicklungs- und Finanzplan;  b)  das Budget und die Leistungsvereinbarung;  c)  die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;  d)  die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;  e)  die Höhe der Studiengebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat beschliesst zuhanden der übergeordneten Verbundorgane ins  -  besondere:  a)  die Führung von Studiengängen;  b)  den Entwicklungsplan (ohne Finanzplan);  c)  den Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:  a)  die Genehmigung des Leitbildes;  b)  die Genehmigung der Organisation und die Festlegung der Führungsstruktur;  c)  die Qualitätssicherung;  d)  der Erlass der Studienpläne;  e)  der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Studieren  -  den, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie ergänzender  Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;  f)  der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;  g)  der Erlass der Anstellungsordnung;  h)  die Wahl, Qualifikation und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung;  i)  die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter Anstellung;  j)  die Verleihung des Professortitels;  k)  der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hoch  -  schule;  l)  der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung  notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * c) Ausschüsse
                            1  Der Hochschulrat kann durch Reglement oder von Fall zu Fall Ausschüsse ein  -  setzen und diesen besondere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die in Art.  15 dieser Vereinbarung besonders genannten  Aufgaben des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Rektor
                            1  Die operative Führung der Hochschule obliegt dem Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Aufgabenkreis wird vom Hochschulrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 19 * Rekurskommission
                            a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vertrags  -  partner auf ihre Amtsdauer gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen  über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die  Hochschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekurskommission konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * b) Zuständigkeit, Organisation, Verfahren
                            1  Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent  -  scheide des Hochschulrates, soweit Rechtsverletzungen geltend gemacht werden,  und erstattet dem Hochschulrat oder den Regierungen der Vertragspartner auf  Verlangen Gutachten über Rechtsfragen, welche die Hochschule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragspartner regeln auf Vorschlag der Rekurskommis  -  sion durch eine gemeinsame Verordnung Organisation und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Oberaufsicht
                            1  Die Hochschule untersteht der gemeinsamen Oberaufsicht der Regierungen und  der Volksvertretungen der Vertragspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzhaushalt  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 23 * Einnahmen
                            1  Für die laufenden Ausgaben der Hochschule, die durch Beiträge der Schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft, Studiengebühren, andere Gebühren und andere Einnah  -  men nicht gedeckt werden, kommen die Vertragspartner nach Massgabe der jähr  -  lich neu berechneten Anteile der stipendienrechtlich aus ihrem Gebiet stammen  -  den Studierenden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei  Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Entwicklungs- und Finanzplan, Globalbudget und Leistungsvereinba -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewähren die  Vertragspartner die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb der Hoch  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden leistungsbezogen und mit einem Globalbudget gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird jährlich vereinbart. Die  Leistungsvereinbarung enthält auch Bestimmungen über Qualitätsmanagement  und Berichtswesen/Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Rücklagen und Rückstellungen
                            1  Die Regierungen der Vertragspartner können Rücklagen und Rückstellungen be  -  willigen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen insgesamt 8  Prozent der  Bruttoaufwendungen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflö  -  sung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Überweisung der Betriebsbeiträge
                            1  Die Vertragspartner haben die veranschlagten Betriebsbeiträge in vierteljährli  -  chen Quoten zum Voraus der Hochschule zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 28 Finanzkontrolle
                            1  Die Regierungen der Vertragspartner regeln die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Kontrollen der Volksvertretungen der Vertragspartner bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Haftung und Verantwortlichkeit  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Im Allgemeinen
                            1  Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit seiner Behörden, Dozie  -  renden und übrigen Angestellten richten sich, soweit dieser Artikel nichts anderes  bestimmt, nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons St.Gallen über  die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Ver  -  antwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche der Hochschule werden vom Hoch  -  schulrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates bleibt die Geltend  -  machung den Regierungen der Vertragspartner vorbehalten. Zuständig zum Ent  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Disziplinarrecht
                            1  In Disziplinarsachen findet das st.gallische Disziplinarstrafrecht  3   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinargewalt steht der Wahlbehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere VG, sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere DG, sGS  161.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarstrafen, Verweise ausgenommen, können innert vierzehn Tagen bei  der Rekurskommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom Hochschulrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvorschriften  für die Studierenden bleiben vorbehalten.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Vollstreckbarkeit von Beschlüssen und Entscheiden
                            1  Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Hochschule  sind im Gebiet der Vertragspartner im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
Art. 33 * ...
Art. 34 * ...
Art. 35 Genehmigungsvorbehalt
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständi  -  gen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 341  20.06.1968  07.04.1968  Erlasstitel  geändert  36–79  19.09.2000  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 2 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 5 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 6 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 8 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 12 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 13 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 14 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 36–79 19.09.2000 01.07.2002
Art. 15 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 16 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 17 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 19 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 20 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 21 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 23 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 24 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 25 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 26 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 29 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 30 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 31 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 33 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
Art. 34 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1968  07.04.1968  Erlass  Grunderlass  5, 341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 1  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 2  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 3  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 4  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 5  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 6  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 7  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 8  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 9  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 10  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 11  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 12  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 13  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 14  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  01.07.2002  Art. 14, Abs. 1  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 15  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 16  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 17  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 18  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 19  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 20  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 21  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 23  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 24  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 25  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 26  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 27  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 29  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 30  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 31  geändert  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 32  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 33  aufgehoben  36–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2000  keine Angabe  Art. 34  aufgehoben  36–79