Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs (234.111)
CH - SG

Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs * vom 20. Juni 1968 (Stand 19. September 2000) Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 * Grundlagen

1 Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden führen die Hochschule für Technik Buchs (Hochschule).
2 Die Hochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sitz der Hochschule ist Buchs.

Art. 2 * Zweck

1 Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur Stär - kung der Wirtschaftsregion.
2 Die Hochschule: a) bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor - dern; b) ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstal - tungen; c) führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d) leistet massgebliche Beiträge insbesondere in angewandter Forschung und Entwicklung an nationale und internationale Kompetenznetzwerke.
1 nGS 5, 341; nGS 13–58. Von den Regierungen am 18. August, 22. September und 9. Novem - ber 1964 beschlossene und am 20. Juni 1968 unterzeichnete Fassung; Beitritt des Fürsten - tums Liechtenstein durch Landtagsbeschluss vom 1. Juni 1967, Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 18. Februar 1968, nGS 5, 339 (sGS 234.11 ), und Beitritt des Kantons Grau - bünden durch GRB vom 7. April 1968; in Vollzug ab 7. April 1968.

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * Steuerbefreiungen

1 Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit für: a) Einkünfte und Vermögen; b) Zuwendungen.

Art. 6 * Beteiligung anderer Vertragspartner

1 Die Vertragspartner können mit anderen Partnern Vereinbarungen über die Be - teiligung an der Hochschule abschliessen.
2 In den Vereinbarungen sind vor allem die Beiträge an die Kosten der Hoch - schule, die Rechte der Studierenden aus den Vertragsgebieten und die Vertretun - gen in den Organen der Hochschule zu regeln.
3 Die Vereinbarungen können den Beitritt zur vollen Trägerschaft vorsehen. II. Bau (2.)

Art. 7 * ...

Art. 8 * ...

Art. 9 * ...

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

Art. 12 * Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Hochschulanlage hinausgehen, sowie die Deckung der daraus er - wachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vor - behalten.
III. Betrieb (3.)
1. Organisation und Zuständigkeit (3.1.)

Art. 13 * Organe

1 Die Organe der Hochschule sind: a) der Hochschulrat; b) der Rektor; c) ... d) die Rekurskommission.

Art. 14 * Hochschulrat

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Es wählen auf eine vierjährige Amtsdauer: * a) die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2 Mitglieder; b) die Regierung des Kantons St.Gallen 6 Mitglieder; c) die Regierung des Kantons Graubünden 3 Mitglieder.
2 Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
3 Der Hochschulrat konstituiert sich selber und erlässt ein Geschäftsreglement.
4 Je eine Vertretung der Bildungsverwaltung der Vertragspartner nimmt an den Sitzungen des Hochschulrates mit beratender Stimme teil.

Art. 15 * b) Zuständigkeit

1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Hochschule.
2 Er beschliesst zuhanden der Regierungen: a) den Entwicklungs- und Finanzplan; b) das Budget und die Leistungsvereinbarung; c) die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; d) die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes; e) die Höhe der Studiengebühren.
3 Der Hochschulrat beschliesst zuhanden der übergeordneten Verbundorgane ins - besondere: a) die Führung von Studiengängen; b) den Entwicklungsplan (ohne Finanzplan); c) den Namen.
4 Im Weiteren obliegen ihm insbesondere: a) die Genehmigung des Leitbildes; b) die Genehmigung der Organisation und die Festlegung der Führungsstruktur; c) die Qualitätssicherung; d) der Erlass der Studienpläne; e) der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Studieren - den, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; f) der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende; g) der Erlass der Anstellungsordnung; h) die Wahl, Qualifikation und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung; i) die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter Anstellung; j) die Verleihung des Professortitels; k) der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hoch - schule; l) der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 16 * c) Ausschüsse

1 Der Hochschulrat kann durch Reglement oder von Fall zu Fall Ausschüsse ein - setzen und diesen besondere Aufgaben übertragen.
2 Vorbehalten bleiben die in Art. 15 dieser Vereinbarung besonders genannten Aufgaben des Hochschulrates.

Art. 17 * Rektor

1 Die operative Führung der Hochschule obliegt dem Rektor.
2 Sein Aufgabenkreis wird vom Hochschulrat geregelt.

Art. 18 * ...

Art. 19 * Rekurskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vertrags - partner auf ihre Amtsdauer gewählten Vertretung.
2 Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben vorbehalten.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selber.

Art. 20 * b) Zuständigkeit, Organisation, Verfahren

1 Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Ent - scheide des Hochschulrates, soweit Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, und erstattet dem Hochschulrat oder den Regierungen der Vertragspartner auf Verlangen Gutachten über Rechtsfragen, welche die Hochschule betreffen.
2 Die Regierungen der Vertragspartner regeln auf Vorschlag der Rekurskommis - sion durch eine gemeinsame Verordnung Organisation und Verfahren.

Art. 21 * Oberaufsicht

1 Die Hochschule untersteht der gemeinsamen Oberaufsicht der Regierungen und der Volksvertretungen der Vertragspartner.
2. Finanzhaushalt (3.2.)

Art. 22 * ...

Art. 23 * Einnahmen

1 Für die laufenden Ausgaben der Hochschule, die durch Beiträge der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft, Studiengebühren, andere Gebühren und andere Einnah - men nicht gedeckt werden, kommen die Vertragspartner nach Massgabe der jähr - lich neu berechneten Anteile der stipendienrechtlich aus ihrem Gebiet stammen - den Studierenden auf.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.

Art. 24 * Entwicklungs- und Finanzplan, Globalbudget und Leistungsvereinba -

rung
1 Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewähren die Vertragspartner die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb der Hoch - schule.
2 Die Beiträge werden leistungsbezogen und mit einem Globalbudget gewährt.
3 Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird jährlich vereinbart. Die Leistungsvereinbarung enthält auch Bestimmungen über Qualitätsmanagement und Berichtswesen/Controlling.

Art. 25 * Rücklagen und Rückstellungen

1 Die Regierungen der Vertragspartner können Rücklagen und Rückstellungen be - willigen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen insgesamt 8 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen.
2 Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflö - sung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Art. 26 * Überweisung der Betriebsbeiträge

1 Die Vertragspartner haben die veranschlagten Betriebsbeiträge in vierteljährli - chen Quoten zum Voraus der Hochschule zu überweisen.

Art. 27 * ...

Art. 28 Finanzkontrolle

1 Die Regierungen der Vertragspartner regeln die Finanzkontrolle.
2 Allfällige Kontrollen der Volksvertretungen der Vertragspartner bleiben vorbe - halten.
3. Haftung und Verantwortlichkeit (3.3.)

Art. 29 * Im Allgemeinen

1 Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit seiner Behörden, Dozie - renden und übrigen Angestellten richten sich, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons St.Gallen über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Ver - antwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten. 2
2 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche der Hochschule werden vom Hoch - schulrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates bleibt die Geltend - machung den Regierungen der Vertragspartner vorbehalten. Zuständig zum Ent -

Art. 30 * Disziplinarrecht

1 In Disziplinarsachen findet das st.gallische Disziplinarstrafrecht 3 Anwendung.
2 Die Disziplinargewalt steht der Wahlbehörde zu.
2 Insbesondere VG, sGS 161.1 .
3 Insbesondere DG, sGS 161.3 .
3 Disziplinarstrafen, Verweise ausgenommen, können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.
4 Vom Hochschulrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studierenden bleiben vorbehalten. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 31 * Vollstreckbarkeit von Beschlüssen und Entscheiden

1 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Hochschule sind im Gebiet der Vertragspartner im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetrei - bung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

Art. 32 * ...

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 Genehmigungsvorbehalt

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständi - gen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 341 20.06.1968 07.04.1968 Erlasstitel geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 1 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 2 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 5 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 6 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 12 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 13 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 14 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 14, Abs. 1 geändert 36–79 19.09.2000 01.07.2002

Art. 15 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 16 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 17 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 18 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 19 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 20 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 21 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 22 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 23 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 24 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 25 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 26 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 27 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 29 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 30 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 31 geändert 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 32 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 33 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

Art. 34 aufgehoben 36–79 19.09.2000 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.1968 07.04.1968 Erlass Grunderlass 5, 341
19.09.2000 keine Angabe Erlasstitel geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 5 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 6 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 12 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 14 geändert 36–79
19.09.2000 01.07.2002 Art. 14, Abs. 1 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 16 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 17 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 19 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 20 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 21 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 23 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 24 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 25 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 26 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 27 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 29 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 30 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 31 geändert 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 33 aufgehoben 36–79
19.09.2000 keine Angabe Art. 34 aufgehoben 36–79
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