Grund-Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung
- 1 - Grund - Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die abgestufte Subve n- tionierung, die in den geltenden Gesetzen, Dekreten un d Beschlüssen festg e- legt sind; erwägend, dass es dem Staatsrat zusteht, die Skala für die abgestufte Subve n- tionierung festzul e gen; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
Die abgestufte Subventionierung der laufenden Verwaltun gsaufgaben wird aufgrund der kommunalen Finanzkraft festgelegt; für die abgestufte Subvent i- onierung von Investitionen werden die Kriterien Finanzkraft, Finanz - und Investitionsbedarf b e rücksichtigt.
Art. 2
1 Definition der Finanz Die Finanzkraft der Gemeinden wird aufgrund des arithmetischen Mittels folgender drei Indikat o ren definiert: a) die Wirtschaftskraft: sie entspricht dem Fiskaleinkommen der natürlichen und juristischen Personen pro Kopf der Wohnb e völkerung; b) die St euerkraft: sie entspricht den Steuereinnahmen zum Koeffizienten 1,0 und den Nettoerträgen aus Wasserkraftwerken pro Kopf der Wohnbevölk e- rung; c) die Steuerbelastung: sie ist der entgegengesetzte Index des Belastungskoe f- fizienten; letzterer ist die Summe al ler erhobenen Steuern (mit Koeff i zient und Indexierung) und Gebühren, geteilt durch die Summe der zum Koeff i- zienten 1 mit Indexi e rung 100 bezogenen Steuern.
Art. 3 Definition des Finanz - und Investitionsbedarfs
Der Finanz - und Investitionsbedarf wird aufg rund zweier Indikatoren def i- niert: a) die kommunale Eigenfinanzierungsmarge aufaddiert über zehn Jahre; b) das kommunale Investitionsvolumen aufaddiert über zehn Jahre. Der Index des kommunalen Finanz - und Investitionsbedarfs wird aufgrund der prozentualen Verhältniswahl zwischen diesen beiden Indikatoren bestimmt.
- 2 - Die Verhältniszahl von 40% wird dem mittleren Index von 100 Punkten gleichgesetzt.
Art. 4 Subventionen für die laufenden Verwaltungsaufgaben
Gemeinden mit einem Finanzkraftindex unter 100 Punkt en kommen in den Genuss der abgestuften Subventionen. Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz. Zwischen 61 und 100 Indexpunkten wird der Subventionsansatz proportional der Differenz des kommunalen Index zum mittleren Index v on 100 Punkten abgestuft.
Art. 5 Abgestufte Subventionierung des öffentlichen Armenwesens
Der abgestufte Subventionsansatz für das öffentliche Armenwesen wird wie folgt berechnet: Gemeinden mit einem Index unter 110 Punkten kommen in den Genuss der abgest uften Subve n tionen. Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz. Zwischen 61 und 110 Punkten wird der Subventionsansatz proportional zum kommunalen Index abgestuft.
Art. 6 Berechnung der abgestuften Subventionierung für Investi tionen
Die Finanzkraft sowie der Finanz - und Investitionsbedarf einer Gemeinde werden wie folgt fes t gelegt: Die Indikatoren: Wirtschaftskraft, Steuerkraft und Steuerbelastung werden mit dem Faktor 2 multipliziert und der Indikator Finanz - und Investitionsb edarf mit dem Faktor 1. Der Gesamtindex einer Gemeinde ergibt sich aus dem gewichteten arithmet i- schen Mittel der Ind i katoren. Gemeinden mit einem Index unter 100 Punkten kommen in den Genuss der abgestuften Subve n tionen. Ein Index von 60 und weniger Punkte n gibt Anrecht auf den Maximalansatz. Zwischen 61 und 100 Indexpunkten wird der Subventionsansatz proportional der Differenz des kommunalen Index zum mittleren Index von 100 Punkten abgestuft.
Art. 7 Durchgehend abgestufte Subventionsskala
Ist für alle Ge meinden eine durchgehend gleitende Subventionierung vorges e- hen, werden die in Artikel 2 und Artikel 5 definierten Indizes auf ihren inve r- sen Wert umgerechnet. Direkt anwendbar sind die in Artikel 2 und Artikel 3 definierten Indexreihen für die durchgehend abgestufte Beteiligungsfinanzierung Dritter an Leistu n- gen und Werken des Kantons.
Art. 8 Abgestufte Subventionierung für Werke des Umweltschutzes
Die Skala der abgestuften Subventionierung für die Investitionen des Umwel t- schutzes wird gemäss Artikel 6, Ab schnitt 1, dieses Reglementes festg e legt. Gemeinden mit einem Index unter 140 Punkten kommen in den Genuss der abgestuften Subventionen.
- 3 - Ein Index von 60 und weniger Punkten gibt Anrecht auf den Maximalansatz. Zwischen 61 und 140 Punkten wird der Subventi onsansatz proportional zum kommunalen Index abgestuft.
Art. 9 Abgestufte Subventionierung im Meliorationswesen
Die spezifischen Kriterien für die abgestufte Subventionierung im Meliorat i- onswesen werden in einem speziellen Reglement definiert. Die spezifis chen Kriterien für das Meliorationswesen bestimmen einen Drittel der gesetzlich vorgesehenen Maximalsubvention. Zwei Drittel der vorgesehenen Maximalsubvention werden aufgrund der F i- nanzkraft sowie des Investitions -
Art. 10 N euberechnung der Indikatoren
Die Indikatoren der Wirtschaftskraft, der Steuerkraft, und der Steuerbelastung werden für jede Steuerperiode, der Index des Finanz - wird für jedes Rechnungsjahr neu berechnet.
Art. 11 Veröffentlichung u nd Prüfung der Einstufung
Das Finanzdepartement ist beauftragt, die abgestuften Subventionssätze, s o- weit diese aufgrund der Finanzkraft und des Finanz - bestimmt werden, zu berechnen und zu veröffentlichen sowie deren Anwe n- dung zu üb erprüfen.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Für das erste Jahr der Inkraftsetzung stützen sich die Berechnungen für den Finanzkraftindex auf die Steuerperiode 1973 - 1974. Für die ersten drei Jahre stützt sich die Berechnung des Finanz - i- onsbedarfsi ndexes auf eine Periode von sieben, acht bzw. neun Jahren.
Art. 13 Inkraftsetzung
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Juni 1978 in Kraft, und hebt die B e- stimmungen des staatsrätlichen Reglementes vom 5. September 1967 auf. So beschlossen in der Sitzung des Staatsrates vom 3. Mai 1978. Der Präsident des Staatsrates: G. Genoud Der Staatskanzler: G. Moulin Titel und Änderungen Publikation In Kraft Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai
1978 GS/VS 1978, 125 1.6.1978
1 Änderung vom 18. August 1993: n.W.: Art. 2 GS/VS 1993, 194 1.1.1993 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut
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