Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen
Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 2. April 1998 (Stand 21. Juni 2002) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 1997
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2
Art. 1 Geltungsbereich
a) öffentliches Beschaffungswesen
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug: a) des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 3 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; b) der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 2 * b) Adressaten
1 Dieses Gesetz wird angewendet auf: a) die Staatsverwaltung; 4 b) Gemeinden 5 und andere Träger von Gemeindeaufgaben; c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrs - versorgung sowie in Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationa - len und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
2 Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, wenn die öffentliche Hand:
1. erhebliche Beiträge ausrichtet und die Anwendung in der Beitragszusicherung verfügt wird;
1 ABl 1997, 1892.
2 Abgekürzt EGöB. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1998; nach unbenützter Refe - rendumsfrist rechtsgültig geworden am 2. April 1998; in Vollzug ab 1. Juli 1998.
3 SR 943.02.
4 Art. 1 Abs. 2 und 3 StVG, sGS 140.1 .
5 Art. 1 GG, sGS 151.2 .
2. Beiträge ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 3 * ...
Art. 4 Haftung
1 Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswid - rige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfah - ren erwachsen sind.
2 Der Anbieter reicht dem Verwaltungsgericht das Schadenersatzbegehren mit der Beschwerde ein.
3 Im übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem Verantwortlichkeits - gesetz vom 7. Dezember 1959.
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Art. 5 * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001. 7
2 Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
Art. 6 * Ausführung
a) Verordnung
1 Die Regierung regelt Grundsätze und Verfahren des öffentlichen Beschaffungs - wesens durch Verordnung. 8
2 Sie erlässt ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz.
Art. 7 b) Vereinbarung
1 Die Regierung kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über die Vergabe von Bauaufträgen, Lieferungen und Dienstleistungen an Anbieter mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Vereinbarungspartner abschliessen.
Art. 8 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
6 sGS 161.1 .
7 ABl 2001, 2354 ff.
8 sGS 841.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–49 02.04.1998 01.07.1998
Art. 2 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 5 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 37–98 21.06.2002 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.04.1998 01.07.1998 Erlass Grunderlass 33–49
21.06.2002 keine Angabe Art. 2 geändert 37–98
21.06.2002 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 37–98
21.06.2002 keine Angabe Art. 5 geändert 37–98
21.06.2002 keine Angabe Art. 6 geändert 37–98
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