Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten (173.102)
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Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten

Reglement über die Archivierung der Gerichtsakten vom 05.09.2001 (Stand 01.02.2002) Das Kantonsgericht eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden 27. Juni
2000, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten: a) der Gemeinderichter; b) der Polizeigerichte; c) der Strafuntersuchungsrichter; d) der Bezirksrichter; e) des Jugendgerichts; f) der Kreisgerichte; g) des kantonalen Untersuchungsrichters; h) der Staatsanwälte; i) des Kantonsgerichts.
2 Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbe - hörden durch Dritte.

Art. 2 Grundsatz

1 Alle archivwürdigen Akten der Gerichtsbehörden werden archiviert und dauernd aufbewahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Begriffe

1 Als Akten gelten alle zu Papier gebrachten Daten.
2 Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das Gesetz über den Schutz von Personendaten geregelt.
3 Als Archivgut der Gerichtsbehörden gelten Dossiers von abgeschlossenen Verfahren sowie Akten, die für die Geschichte der in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden von Nutzen sind und von diesen nicht mehr dauernd be - nötigt werden.
4 Archivwürdig sind Akten, die von juristischer oder administrativer Bedeu - tung sind oder die einen hohen Informationswert aufweisen.
2 Archivierung und Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Die in Artikel 1 aufgeführten Gerichtsbehörden sind zuständig für die Ar - chivierung der von ihnen erstellten Akten.
2 Wird ein Dossier von mehreren aufeinanderfolgenden Instanzen behan - delt, wird es gesamthaft bei der erstinstanzlich entscheidenden Behörde ar - chiviert.
3 Die Kollegialbehörden bezeichnen einen Verantwortlichen für die Führung der Archive.
4 Für die Führung der Archive entsprechend den Grundsätzen des vorlie - genden Reglements sind grundsätzlich die Kanzleien der verschiedenen In - stanzen oder ein von der zuständigen Behörde dafür bezeichneter Ge - richtsschreiber verantwortlich.

Art. 5 Aufsicht

1 Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Gerichtsbehörden: a) kontrolliert die Anwendung dieses Reglements durch die betreffenden Behörden; b) erlässt alle zu seiner Vollziehung erforderlichen Massnahmen; c) konsultiert soweit erforderlich das Kantonsarchiv als beratendes Or - gan.
2 Hinsichtlich der Gemeinderichter und der Polizeigerichte wird diese Auf - sicht durch die Bezirksrichter ausgeübt.

Art. 6 Prozessakten

1 Dauernd aufbewahrt werden sämtliche Prozessakten, die nicht an die Par - teien zurückgesandt werden: a) die Rechtsschriften; b) die im Laufe der Instruktion erhobenen Beweise; c) die prozessleitenden Verfügungen und Beschlüsse; d) das Urteil.
2 Die Akten einer mit Strafbefehl abgeschlossenen Strafuntersuchung wer - den nach dreissig Jahren vernichtet.

Art. 7 Andere Unterlagen

1 Die Verwaltungsakten, die für die Geschichte oder die Entwicklung der betreffenden Institution von Bedeutung sind, werden ebenfalls archiviert, sofern sie archivwürdig sind.
2 Die Gesuche um Einsichtnahme werden ebenfalls archiviert.

Art. 8 Lokale und Material

1 Die Sitzgemeinden haben den Gerichtsbehörden Archivlokale zur Verfü - gung zu stellen.
2 Diese Lokale sind eigens der Archivierung vorzubehalten und so einzu - richten, dass die Sicherheit und der einwandfreie Erhalt der Akten sicherge - stellt ist.
3 Sie haben genügend Platz für mehrere Jahre sowie einen Ort für die Ein - sichtnahme aufzuweisen.
4 Die Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen.

Art. 9 Überführung ins Kantonsarchiv

1 Nach 50 Jahren kann das Archivgut ins Kantonsarchiv überführt werden. Die betreffende Gerichtsbehörde hat jeder Überführung ein detailliertes In - ventar in zwei Exemplaren beizugeben. Nach Einregistrierung des Archiv - guts ist ein Exemplar des Inventars vom Kantonsarchivar zu unterzeichnen und an die betreffende Gerichtsbehörde zurückzuschicken.
3 Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 10 Schutzfrist

1 Nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren kann das Archivgut von jeder - mann eingesehen werden. Diese Frist kann von der zuständigen Gerichts - behörde verlängert werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öf - fentliches oder privates Interesse der Einsichtnahme durch Dritte entgegen - steht.

Art. 11 Berechnung der Schutzfrist

1 Für Prozessakten beginnt die Schutzfrist ab dem Ende des Jahres zu lau - fen, in dessen Verlauf die letzte Prozesshandlung vorgenommen worden ist und für die übrigen Akten ab dem Ende des Jahres des letzten Dokuments, das sich im betreffenden Dossier befindet.
2 Die Schutzfrist gilt für das gesamte Dossier oder die Gesamtheit der betreffenden Akten.

Art. 12 Einsichtnahme während der Schutzfrist

1 Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn: b) die betroffenen Personen seit mehr als zehn Jahren tot sind; c) die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind und keine neuen Gründe gegen die Einsichtnahme vorliegen.
2 Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder des Schutzes wichtiger öf - fentlicher oder privater Interessen kann die Einsichtnahme beschränkt wer - den, insbesondere wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffent - lichkeit stattgefunden haben sowie bei Dossiers des Jugendgerichts.

Art. 13 Findmittel

1 Findmittel wie Sachregister und Inventare, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, sind frei zugänglich.

Art. 14 Gesuch um Einsichtnahme

1 Für die Einsichtnahme ist ein begründetes schriftliches Gesuch an die betreffende Gerichtsbehörde oder den Inhaber des Archivguts zu richten.
2 Das Gesuch enthält: a) die Personalien des Gesuchstellers; b) Angaben über den Zweck der Nachforschungen sowie eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsichtnahme gewünscht wird.

Art. 15 Entscheid

1 Die zuständige Gerichtsbehörde entscheidet über das Gesuch. Sie ver - sieht die Bewilligung zur Einsichtnahme mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen. Bei Kollegialbehörden entscheidet deren Präsident.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 16 Umfang der Einsichtnahme

1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Verfügung beinhaltet das Recht auf Einsichtnahme: a) die Konsultation der Findmittel; b) die Konsultation der Akten; c) das Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen; d) die Reproduktion der Aktenstücke.
2 Das Recht, in das Archivgut Einsicht zu nehmen, wird in der Regel an dem dafür vorgesehenen Ort wahrgenommen.

Art. 17 Gebühren

1 Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt unentgeltlich. Vorbehalten blei - ben Fälle, in denen die Einsichtnahme eine erhebliche Mitarbeit des Perso - nals des betreffenden Gerichts erfordert.
2 Für Reproduktionen gelten die vor den Gerichtsbehörden anwendbaren Gebührentarife.

Art. 18 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Gerichtsbehörden oder des Inhabers des Archiv - guts kann Beschwerde ans Kantonsgericht geführt werden.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement, angenommen vom Kantonsgericht an seiner Sitzung vom 5. September 2001, tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.09.2001 01.02.2002 Erlass Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.09.2001 01.02.2002 Erstfassung RO/AGS 2002 f 148 | d
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